Hallo Gemeinde,
nehmen wir an jemand ist schon des öfteren geblitzt worden. Und zwar auch mehrfach mit einer Geschwindigkeit die jeweils ein 1 monatiges Fahrvervot nach sich zog. So musste die Person schon 1998, 2011, 2015 auf den Fühererschein kurzeitig (1 Monat) verzichten. Ebenfalls wurde die Person 2015 auch 2 mal geblitzt. Für das erste Vergehen 2015 gab es das bereits erwähnte Fahrverbot. Das 2. Vergehen hätte für sich genommen kein Fahverbot nach sich gezogen, da es jedoch auch eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 26 km/h war, wäre es wohl unter dem Aspekt „Wiederholungstäter“ ( 2 Übertretungen größer 26 km/h innerhalb eines Jahres) zu einem zusätzlichen Monat Fahrverbot gekommen. Letzteres Verfahren wurde jedoch eingestellt (schlechtes Foto) aber die Person bekam ein Fahrtenbuch auferlegt.
Nun (Feb. 2017) wurde die Person erneut geblitzt und zwar wieder mit einer Geschwindigkeitsübertretung die laut Bußgeld-Katalog ein einmonatiges Fahverbot mit sich zieht.
Muss die Person sorge haben dass man sie als „Wiederholungstäter“ bezichtigt? Die Infos im Netz sind da recht dünn da sie hauptsächlich auf den Fall „zwei Delikte um 26 km/h“ oder " ein Fall mit Fahrverbot + ein Fall um 26 km/h zu schnell" innerhalb eines Jahres abzielen.
Frage: Könnten die Behorden in einem Fall wie oben geschildert die „Beharrlichkeit“ unterstellen auch wenn zwischen den letzten beiden Vergehen mehr als ein Jahr liegt? Ich meine wie strikt wird die „Einjahresregel“ in Bezug auf „Wiederholungstäter“ da angewand? Könnte es gar passieren dass der Person eine MPU droht?
Manchen Leuten ist Unrecht (auch zu schnelles Fahren gehört dazu, weil dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können) im WIederholungsfall wirklich nur durch immer mehr merklich spürbare Sanktionen begreiflich zu machen.
Allein das mehrmalige Fahrverbot sollte die Person aufrütteln und ihr - endlich einmal - zu denken geben!
Eigentlich eine sehr unbelehrbare Person - sprich mit ihr und mach’ ihr das oftmalige Fehlverhalten klar und deutlich!
Definitiv auch ja. Klar wird sowas (selten) angeordnet bei zwei gravierenden Verstößen binnen eines Jahres. Aber bedenke: Dem Kraftfahrtbundesamt liegen auch frühere Vergehen vor.
Nachzulesen im KBA Auszug. Logisch werden diese Einträge auch irgendwann gelöscht, oder dürfen zumindest nicht mehr verwendet werden, aber nach so kurzer Zeit? Keine Ahnung.
Ich denke, eine MPU wird angeordnet werden.
Und wenn du ehrlich bist, auch mehr als berechtigt.
P.S. Warum bist du eigentlich so dünnhäutig? Ist doch nur eine fiktive Person.
Danke für Deine Auseinandersetzung mit der Frage.
Die Fragen zu „Wiederholungstäter“ und „Beharrlichkeit“ sollten sich natürlich auf die rechtlichen Termini im besonderen im Verkehrsrecht beziehen. Darf ich fragen ob Du Erfahrung (nicht unbedingt persönliche) auf diesem Gebiet hast oder es sich eher um Schlüsse handelt die Du selber ziehst?
Falls jemand einen Link auf entsprechende Gesetze/Urteile hat wäre ich auch dankbar.
ich würde der fiktiven Person raten, sich an einen in Verkehrsrecht bewanderten Anwalt zu wenden.
Wer soviel zu schnell fahren kann, muss sich halt auch einen Anwalt leisten können - das kann man sich vorher ausrechnen.
Notfalls kann er ja das Auto verkaufen, das wären zwei Fliegen mit einer Klappe - Anwalt ev. bezahlbar und nahe Wiederholungstat rel. ausgeschlossen.