Mehrfache Erfüllung durch dieselbe Leistung?

Hallo liebe Rechtskundige,

stellt euch folgenden Fall vor:

R hat auf seinem Grundstück eine hohe Tanne stehen, die den Ausblick auf die Berge versperrt. Er verpflichtet sich durch Vertrag mit A, den Baum zu fällen. Noch bevor dies stattfindet, schließt R auch mit B einen Vertrag, durch den er sich (gegen dieselbe Bezahlung) verpflichtet, den Baum zu fällen.

Variante:

A beauftragt B, seinen Garten zu gestalten. Dazu ist auch die hohe Tanne zu fällen. Weil B dafür kein Fachmann ist, beauftragt er R mit dem Fällen der Tanne.
A dauert es zu lange, und weil er von dem Vertrag zwischen B und R nichts weiß, beauftragt er selbst auch R, den Baum zu fällen.

Wie verhält es sich, wenn R den Baum fällt? ’

Unmöglichkeit gegenüber einem Gläubiger kann wohl nicht eingetreten sein - R hat ja den Erfolg bewirkt.

Unmöglichkeit durch Zweckerreichung gegenüber einem der Gläubiger kann es auch nicht sein, weil der Erfolg durch die vertragsgemäße Leistung durch R bewirkt wurde.

Nichtigkeit eines der Verträge kommt auch nicht in Betracht, gelten sie doch alle gegenüber verschiedenen Parteien.

Hat R jetzt mit derselben Leistung die Verpflichtungen aus beiden Verträgen erfüllt und kann zweifache Bezahlung verlangen?

Wie geht man mit solchen Fällen um?

Grüße,
Halbesel

Hallo,

also irgendwie wird das doch arg wirr, Wieso soll R von A und B dafür bezahlt werden, weil er dir Tanne auf seinem Grundstück fällen soll?

Ich vermute mal hier einen Buchstabendreher.

Ich sags mal so, der „Baumfäller“ hat beide Verträge erfüllt, er schuldet einen gefällten Baum.

Interesant wird nur das Verhältnis zwischen „Eigentümer“ und „Gärtner“ ^^

hth

also irgendwie wird das doch arg wirr, Wieso soll R von A und
B dafür bezahlt werden, weil er dir Tanne auf seinem
Grundstück fällen soll?

Weil die Tanne den reichen Kurgästen, zu denen auch A und B gehören, den Blick auf die Berge versperrt.Sie bieten R deshalb Geld an, damit er den Baum entferne.

Ich vermute mal hier einen Buchstabendreher.

Das kann ich ausschließen, weil ich den Fall selbst ersonnen habe. Der Fall muß ja ungewöhnlich sein, wenn ein identischer Erfolg gleichzeitig Verpflichtungen aus verschiedenen individuell geschlossenen Verträgen erfüllen soll.

Ich sags mal so, der „Baumfäller“ hat beide Verträge erfüllt,
er schuldet einen gefällten Baum.

Interesant wird nur das Verhältnis zwischen „Eigentümer“ und
„Gärtner“ ^^

Damit habe ich mich jetzt gar nicht befaßt. Ich würde so aus dem Stegreif vermuten, an diesem Schuldverhältnis ändert sich überhaupt nichts?
Der Gärtner hat ja dann sein geschuldetes Werk erbracht.

Mich hat aber erst einmal die Stellung zwischen R und seinen Gläubigern interessiert.

Grüße,
Halbesel

trotzdem arg seltsam alles

beiden fällen ist die tanne weg, erfolg ist da, also zahlung fällig

Hallo,

schöner Fall für die Uni.

Es ist erst einmal nicht ausgeschlossen, durch eine Leistung zwei Forderungen zu bedienen (z.B. bei gemeinsamer Beratung von 2 Familien, die eine DHH kaufen wollen).

Aber hier wissen die Gläubiger ja nichts davon, dass es eine Gläubigermehrheit für dieselbe Leistung gibt. Die §§ 428 ff BGB geben da auch keine Hilfestellung.

Man könnte hier über einen Ausnahmefall subjektiver Elemente bei der Erfüllung denken. Nach h.M. (Theorie der realen Leistungsbewirkung) kommt es zwar normalerweise nur auf den Erfolg an (Tanne weg), aber wenn mehrere Gläubiger derselben Forderung bestehen, ist ja die Frage, gegenüber wem denn erfüllt wurde.

Wenn mehrere Schuldverhältnisse mit verschiedenen Gläubigern bestehen und aufgrund der Interessenlage Zweifel, braucht man eine Tilgungsbestimmung, also „wessen“ Baumfällanspruch denn hier bedient wurde. Bei dem anderen träte dann Unmöglichkeit ein und die Bezahlpflicht würde dort erlöschen.

VG
EK

Hallöchen,
im Prinzip ist das mit A und B und R sehr verwirrend, aber das erst mal außen vor:

Wenn es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um Gewerke handelt, so wird das Vorhandensein des Ergebnisses zur Erfüllung der Verpflichtung seitens der Auftraggeber hinreichen.

Handelt es sich jedoch um Dienstleistungsverträge, so ist es natürlich dem Gärtner nicht möglich, die selbe Leistung mehreren Auftraggebern anzurechnen, so dass tatsächlich zu klären wäre, wem gegenüber die Dienstleistung wie zu berechnen wäre.

Also: Zuerst mal den fiktiven Vertrag prüfen :wink:

Gruß,
Michael

Aber hier wissen die Gläubiger ja nichts davon, dass es eine
Gläubigermehrheit für dieselbe Leistung gibt. Die §§ 428 ff
BGB geben da auch keine Hilfestellung.

Die Kommentare sagen, soweit ich sehe, auch nichts zu dieser Konstellation.
Wenn der Schuldner an einen beliebigen Gläubiger leistet, leistet er ja hier gleichzeitig an alle Gläubiger.

Man könnte hier über einen Ausnahmefall subjektiver Elemente
bei der Erfüllung denken. Nach h.M. (Theorie der realen
Leistungsbewirkung) kommt es zwar normalerweise nur auf den
Erfolg an (Tanne weg), aber wenn mehrere Gläubiger derselben
Forderung bestehen, ist ja die Frage, gegenüber wem denn
erfüllt wurde.
Wenn mehrere Schuldverhältnisse mit verschiedenen Gläubigern
bestehen und aufgrund der Interessenlage Zweifel, braucht man
eine Tilgungsbestimmung, also „wessen“ Baumfällanspruch denn
hier bedient wurde.

Eigentlich sind ja die Ansprüche aller Gläubiger vollständig erfüllt worden.
Andererseits erscheint es natürlich irgendwie unlauter, wenn der Schuldner sich gegen Vergütung zu einer Leistung vertraglich verpflichten können sollte, zu der er sowieso schon verpflichtet ist.

Bei dem anderen träte dann Unmöglichkeit

ein und die Bezahlpflicht würde dort erlöschen.

Also wohl durch Zweckerreichung? Aber der Erfolg ist ja auch wieder nicht ohne Mitwirkung des Schuldners eingetreten.

Grüße,
Halbesel

Hallöchen,
im Prinzip ist das mit A und B und R sehr verwirrend, aber das
erst mal außen vor:

Wenn es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um Gewerke
handelt, so wird das Vorhandensein des Ergebnisses zur
Erfüllung der Verpflichtung seitens der Auftraggeber
hinreichen.

Handelt es sich jedoch um Dienstleistungsverträge, so ist es
natürlich dem Gärtner nicht möglich, die selbe Leistung
mehreren Auftraggebern anzurechnen, so dass tatsächlich zu
klären wäre, wem gegenüber die Dienstleistung wie zu berechnen
wäre.

Es sind natürlich Werkverträge. Im 1. Fall kann es ja nichts anderes sein, R fällt ja seinen eigenen Baum.

Man kann sich auch den Fall vorstellen, daß R sich unabhängig voneinander gegenüber mehreren verpflichtet, zu demselben festgelegten Zeitpunkt vorm Rathaus zu singen.

Im zweiten Fall sind es auch Werkverträge. Die Umgestaltung des Gartens mit dem dazugehörigen Fällen der Tanne bzw. nur das Fällen der Tanne sind ja Erfolge.
Wenigstens der 2. Fall ist auch nach meiner Einschätzung nicht allzu praxisfremd.

Grüße,
Halbesel

Eigentlich sind ja die Ansprüche aller Gläubiger vollständig
erfüllt worden.
Andererseits erscheint es natürlich irgendwie unlauter, wenn
der Schuldner sich gegen Vergütung zu einer Leistung
vertraglich verpflichten können sollte, zu der er sowieso
schon verpflichtet ist.

wieso soll das „unlauter“ sein ?

zweckerreichung kann es nicht sein, denn diese setzt den erfolgseintritt durch eine handlung voraus, die nicht vom schuldner durchgeführt wurde.

Andererseits erscheint es natürlich irgendwie unlauter, wenn
der Schuldner sich gegen Vergütung zu einer Leistung
vertraglich verpflichten können sollte, zu der er sowieso
schon verpflichtet ist.

hm.

und bei einem konzert muss nach dem zahlen des eintrittspreises vom ersten besucher dann jeder weitere kostenlos rein dürfen? weil die pflicht zum auftritt ja eh’ schon besteht? ansonsten wäre es unlauter?

kann ich jetzt irgendwie gar nicht finden.

Der Auftretende verpflichtet sich ja auch nicht gegenüber jedem einzelnen Zuschauer, sondern gegenüber dem Veranstalter.

Eigentlich sind ja die Ansprüche aller Gläubiger vollständig
erfüllt worden.
Andererseits erscheint es natürlich irgendwie unlauter, wenn
der Schuldner sich gegen Vergütung zu einer Leistung
vertraglich verpflichten können sollte, zu der er sowieso
schon verpflichtet ist.

wieso soll das „unlauter“ sein ?

Weil die eine Partei für eine Leistung bezahlt, die die andere Partei sowieso schon zu erbringen hat.

Der Auftretende verpflichtet sich ja auch nicht gegenüber
jedem einzelnen Zuschauer, sondern gegenüber dem Veranstalter.

wie kommst du darauf, dass es immer einen veranstalter geben muss? wie ist denn deiner meinung nach eine thatertruppe organisiert?

Guten Tag,

Du meinst wahrscheinlich umherziehende Theatertruppen, die etwa in selbst mitgebrachten Zelten auftreten.

Dann ist der Inhalt des Vertrags mit dem einzelnen Zuschauer aber nicht, daß die Schauspieler auftreten, sondern daß genau dieser Zuschauer bzw. Inhaber der verkauften Karte ins Zelt und zusehen darf.Das ist nicht dasselbe. Damit ist die Leistung eben nicht automatisch an alle zugleich erbracht, indem sie an einen Gläubiger die Verpflichtung erfüllen.

Grüße,
Halbesel

es lohnt sich vermutlich auch diesmal nicht, aber ein letzter versuch: ein straßenkünstler nimmt keinen eintritt, er ist kein veranstalter, er nimmt nur einfach geld VON JEDEM DER ANWESENDEN. ohne jeweils eigene vorstellung.

aber mancher will halt nicht.
‚komm mir doch nicht mit argumenten, wenn ich mir meinen meinung schon gebildet habe!‘
und:
‚ein standpunkt ist ein geistiger horizont mit dem radius null‘

schönes leben noch.

es lohnt sich vermutlich auch diesmal nicht, aber ein letzter
versuch: ein straßenkünstler nimmt keinen eintritt, er ist
kein veranstalter, er nimmt nur einfach geld VON JEDEM DER
ANWESENDEN. ohne jeweils eigene vorstellung.

Für jene, die diese Rechtsfrage interessiert oder die als Fachleute Aufklärung schaffen können, antworte ich auch auf diesen Beitrag:

Der Straßenkünstler hat, soweit ich es feststellen kann, überhaupt keine vertraglichen Ansprüche auf Bezahlung, ebenso wie die Zuschauer nicht auf die Vorstellung.
Sollte ein konkludenter Vertragsschluß durch das reine Zuschauen angenommen werden, was ich aber in Zweifel ziehe, käme vielleicht eine mehrfache Erfüllung in Betracht, Dann handelte es sich aber um eine Konstellation, in der der allgemeinen Verkehrssitte nach ein Vertrag über eine identische Leistung mit einer beliebigen Anzahl von Gläubigern zu erwarten wäre, was diese bei Vertragsschluß auch erkennen können und müssen.
In den von mir dargestellten Fällen verhält es sich nicht entsprechend.

Grüße,
Halbesel

PLONK!
ende gelände. wer nicht will, will halt nicht.