Mehrfache Inanspruchnahme als Drittschuldner

Hallo!

Ich hatte meine Frage zuerst unter Mietrecht eingestellt, aber hier ist sie wohl besser aufgehoben.

Der Notarvertrag über einen Hauskauf sieht Ratenzahlung vor und im Fall des Zahlungsverzugs die Abtretung der Mieteinnahmen. Bald darauf kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nach und die Mieter werden mit Hinweis auf den Notarvertrag aufgefordert, ihre Miete zukünftig an den Hausverkäufer zu zahlen.

So läuft es jahrelang. Dann wird ein Mieter per Pfändungs- und Überweisungsverfügung von einer Behörde aufgefordert, seine Miete als Drittschuldner an die Behörde zu zahlen. Dort hat der Hauskäufer nämlich Schulden.

Was soll der Mieter machen? Er zahlt seine Miete schon jahrelang nicht mehr an den Hauseigentümer, sondern an den Verkäufer des Hauses. Hat die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Behörde Vorrang vor der notariellen Abtretung der Miete? Oder muss der Mieter der Behörde nur mitteilen, dass er bereits als Drittschuldner in Anspruch genommen wird?

Gruß
Wolfgang

Hallo,

im Allgemeinen schuldet der Mieter seine Miete demjenigen mit dem er einen Mietvertrag hat.
Wenn derjenige darum bittet (oder zustimmt), dass die Miete auf ein anderes Konto geht, dann ist das dessen Problem.

Der Mieter würde gut daran tun, sich an den Vermieter zu halten. Der muss sagen wo das Geld hingehen soll. Der Rest kann dem Mieter egal sein (ausser es kommt in Form eines Gerichtsvollziehers oder Gerichtsbeschlusses an in heran - aber auch dann ist er auf der sicheren Seite)

Grüße
Lumpi

Hallo!

im Allgemeinen schuldet der Mieter seine Miete demjenigen mit
dem er einen Mietvertrag hat.
Wenn derjenige darum bittet (oder zustimmt), dass die Miete
auf ein anderes Konto geht, dann ist das dessen Problem.

Es geht hier nicht um Bitten, nicht um Zustimmungen, sondern um Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vermieter.

Der Rest kann dem Mieter egal sein…

Das ist so auf keinen Fall zutreffend.

ausser es kommt in Form eines Gerichtsvollziehers oder :Gerichtsbeschlusses an in heran

Ich schrieb doch, dass einem Mieter eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung zuging, derzufolge er seine Miete an eine Behörde zu zahlen hat. Dem MUSS der Mieter Folge leisten und der Vermieter ist aus dem Spiel 'raus, hat dabei nichts zu melden. Die Mieter zahlen aber schon seit Jahren nicht mehr an den Vermieter, sondern an einen seiner Gläubiger, dem die Mietforderungen abgetreten wurden. Die Mieter sind also bereits Drittschuldner, aber mittlerweile halten 2 Gläubiger die Hand auf. Einem Gläubiger wurde die Miete per Notarvertrag abgetreten und der andere Gläubiger (eine Behörde) verlangt per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dass die Miete an die Behörde zu zahlen ist.

Schlägt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die ältere notarielle Abtretung oder nicht, ist hier die Frage.

Der Vermieter ist schon lange abgetaucht und die Mieter - lauter ältere Leute - sind mit der Situation überfordert. Sie müssen/wollen mit befreiender Wirkung zahlen und wenn sie an die falsche Adresse zahlen, zahlen sie ihre Miete mehrfach. Genau das soll vermieden werden und dafür erbitte ich keine Antworten, man möge den Vermieter um Rat fragen.

Für sachkundige Auskunft danke ich im Voraus.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Nachdem ich jetzt mit dem Kopfschütteln über den anderen Beitrag fertig bin, hier meine Einschätzung:

Die Mietforderung ist an den Verkäufer wirksam abgetreten. Damit tritt dieser an die Stelle des Vermieters: § 398 S. 2 BGB.

Das heißt: Der „Vermieter“ ist nicht Gläubiger des Mieters. Es gibt also keine Forderung, die gepfändet werden kann. Das würde ich als Mieter der pfändenden Behörde mitteilen und ansonsten weiter an den alten Eigentümer zahlen.

Hallo!

Die Mietforderung ist an den Verkäufer wirksam abgetreten.
Damit tritt dieser an die Stelle des Vermieters: § 398 S. 2
BGB.
Das heißt: Der „Vermieter“ ist nicht Gläubiger des Mieters. Es
gibt also keine Forderung, die gepfändet werden kann.

Das ist überzeugend dargelegt. Danke.

Gruß
Wolfgang