Mehrfache Rohrreinigung

Hallo liebe Wissenden,

Nehmen wir mal folgenden rein fiktiven Fall an:

Person X bemerkt eine Verstopfung in der Toilette deren Einfamilienhauses.

Person X beauftragt einen Klempner.
Der geht mit dem Pömpel ran und erklärt, dass dies nicht hinreichend erfolgreich sei und beauftragt einen Rohrreiniger als Subunternehmer.

Der Rohrreiniger geht zu Werk und reinigt die Leitung, das Wasser fließt wieder ab.

Eine Woche später ist die Leitung von X schon wieder komplett verstopft. Zusätzlich fließt Wasser in den Keller, es entsteht signifikanter Wasserschaden (sämtliche Gegenstände im Keller werden unbrauchbar).

X informiert den Klempner, der wiederum anreist, sich die Situation vor Ort ansieht und wieder den Rohrreiniger beauftragt.
Dieses Mal wird zusätzlich eine Kanalkamera eingesetzt, um mögliche Rohrschäden zu erkennen.
Die Kanalkamera ergibt als einzigen Befund, dass die Rohre nicht überall das gleiche Gefälle besitzen, Schäden sind nicht erkennbar.

X habe jedesmal Abnahmeprotokolle für die Durchführung der Tätigkeiten unterzeichnet.

Danach erhalte X die Rechnung.
Der Klempner K fakturiert 1 Personenstunde für seine Pömpel-Versuche.
Ebenso fakturiert er die Leistung des Rohrreinigers für die erste Reinigung.
Ebenso fakturiert er die Leistung des Rohrreinigers für die zweite Reinigung.
Ebenso fakturiert er den Einsatz der Kanalkamera.
Natürlich wird auch für jede Aktivität eine Anreisepauschale fakturiert.

Jetzt die Frage:
Ist X verpflichtet, sämtliche Beträge in voller Höhe zu bezahlen?
Kann X möglicherweise K oder R in Regress nehmen, da bei ordnungsgemäßer Ausführung der 1. Reinigung auch kein Wasserschaden entstanden wäre?

Wäre eine mündliche Aussage von R „Man weiß nie so genau, ob da nicht noch mal aus einer Nebenrinne was nachrutscht“ hinreichende Begründung dafür, dass weder K noch R eine Verantwortung für den Nichterfolg der ersten Reinigung tragen?

Gruß + Danke,
ein fragender Michael

Hallo,

diese Handwerker haben sogenannte Dienstverträge ausgeführt. Ihre dabei erbrachten Einzelleistungen sind zu bezahlen.
Eine Gewährleistung für ein Funktionieren ist damit nicht verbunden.

Allerdings darf man ein fachmännisches Vorgehen verlangen. Dies beinhaltet, dass weder sachlich überflüssige Arbeiten durchgeführt, noch dem Fachmann als eigentlich notwendig erkennbare Aktionen nicht angegangen wurden.

Sollte ein unfachmännisches Vorgehen vorliegen, aber vom Handwerker bestritten werden, muss das Gegenteil beweisbar sein, wenn man mit Erfolgsaussichten einen Ersatzanspruch juristisch weiterverfolgen will.

Wenn man an einen intelligenten, aber uneinsichtigen Stümper geraten ist, kann es durchaus sinnvoll sein, seine bisherigen Aufwendungen gleich als Suchkosten nach einem vertrauenswürdigen Ausführungspartner zu betrachten und dem Erstwerkler möglichst schnell den Laufpass zu geben.

Grüße
ls1

Hallöchen noch mal zurück,

diese Handwerker haben sogenannte Dienstverträge ausgeführt.

Ich bin kein Jurist, dachte aber bisher, dass Dienstverträge zwischen Handwerker und Subunternehmer geschlossen werden während auf der anderen Seite vom Kunden Werkverträge mit dem Handwerker geschlossen werden.

Ist diese Annahme falsch?

Ansonsten Danke für die Ausführungen, wenn das mit dem Dienstvertrag so ist, dann - hmm, okay.

Gruß,
Michael

hallo

die wichtigste Information fehlt noch:

  • Wodurch ist denn der Wasserschaden entstanden? Von wem verursacht bei welcher Tätigkeit?

  • War es ein Leck im Rohr? Wie und von wem wurde das Rohr wieder abgedichtet? Oder läuft das Wasser immer noch? Oder ist unbekannt, woher das Wasser kam?

Erst daraus kann man Schlussfolgerungen ziehen, ob der Handwerker richtig gearbeitet oder gepfuscht hat - und die Frage nach der Begleichung der Rechnung oder Regressnahme beantworten.

Das geht aus den bisherigen Angaben noch nicht hervor

Schorsch

Huhu…
soll ja alles fiktiv sein.

Also nehmen wir mal an:

die wichtigste Information fehlt noch:

  • Wodurch ist denn der Wasserschaden entstanden? Von wem verursacht bei welcher Tätigkeit?

Der Wasserschaden sei Folge eines Rückstaus, da die Muffen dem Druck nicht standhalten können der bei Verstopfung entsteht.

  • War es ein Leck im Rohr? Wie und von wem wurde das Rohr wieder abgedichtet? Oder läuft das Wasser immer noch? Oder ist unbekannt, woher das Wasser kam?

Nehmen wir an, es gäbe keine Lecks oder Ähnliches und es hätten außer Reinigung keinerlei Aktivitäten stattgefunden.
Es wäre nach der 2. Rohrreinigung kein Wasser mehr ausgetreten.

Erst daraus kann man Schlussfolgerungen ziehen, ob der Handwerker richtig gearbeitet oder gepfuscht hat - und die Frage nach der Begleichung der Rechnung oder Regressnahme beantworten.

Nehmen wir mal an, die Kanalkamera habe eindeutig Residualablagerungen aufgezeigt, welche duch die 2. Rohrreinigung dann endgültig beseitigt worden seien.

Gruß,
Michael

hi du

Der Wasserschaden sei Folge eines Rückstaus, da die Muffen dem
Druck nicht standhalten können der bei Verstopfung entsteht.

Nehmen wir an, es gäbe keine Lecks oder Ähnliches und es
hätten außer Reinigung keinerlei Aktivitäten stattgefunden.
Es wäre nach der 2. Rohrreinigung kein Wasser mehr
ausgetreten.

Nehmen wir mal an, die Kanalkamera habe eindeutig
Residualablagerungen aufgezeigt, welche duch die 2.
Rohrreinigung dann endgültig beseitigt worden seien.

das freut mich für den Handwerker, dann sind ja alle (fiktiven) Fragen beantwortet, oder?

Dann sehe ich keine offene Rechtsfrage mehr, sondern nur noch Fragen an die Sanitärtechniker

Gruss Schorsch

Falsch
Hallo,

diese Handwerker haben sogenannte Dienstverträge ausgeführt.
Ihre dabei erbrachten Einzelleistungen sind zu bezahlen.
Eine Gewährleistung für ein Funktionieren ist damit nicht
verbunden.

sorry, aber das ist komplett falsch. Selbstverständlich handelt es sich hier um Werkverträge: http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html

Der als Dienstleistung herbeizuführende Erfolg ist, dass die Scheiße wieder abläuft.

Keine Ahnung, wie Du auf das schmale Brett kommst, hier würde es sich um Dienstverträge handeln…

Gruß

S.J.

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