Hallo Helmut,
vielen Dank für die Antwort, ebenfalls auch ein Dankeschön an die anderen.
Es handelt sich hierbeium Mietrückstände von zwei Parteien. Eine hat bereits zum zweiten Mal einen Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten, die andere zum ersten Mal. Demnach wäre in beiden Fällen eine fristlose Kündigung; wobei bei der Partei die zum ersten Mal auffällig geworden ist, behelfsweise eine ordentliche Kündigung hinzugefügt werden sollte, sofern man diese Mieter loswerden möchte. Jedoch frage ich mich, wer diese Kündigungen schreiben muss bzw. darf. Der noch Eigentümer, selbst wenn er bereits das Geld vom Hauskäufer erhalten, die Eintragung ins Grundbuch jedoch bisher nur als Vormerkung besteht oder der neue Eigentümer?
Vielen Dank und vieel Grüße
Christian