Das Problem besteht in der Frage mit welcher Mehrheit der Bundestag (BT) das suspensive Veto des Bundesrates (BR) zurückweisen kann, wenn der BR dieses Veto wie in Art. 77 IV S.2 GG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst hat: Das GG formuliert: "bedarf die Zurückweisung durch den BT einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des BT. Insbesondere der letzte Halbsatz nach dem Komma wirft die Frage auf, ob die Zurückweisung nun, der einfachen, der absoluten oder einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bedarf.
Im Voraus schon besten Dank für die Diskussion und Anregungen!
Ich würde mich freuen, wenn nur profunden und nicht spekulative Überlegungen angestellt würden.
Quorum
Das Problem besteht in der Frage mit welcher Mehrheit der
Bundestag (BT) das suspensive Veto des Bundesrates (BR)
zurückweisen kann, wenn der BR dieses Veto wie in Art. 77 IV
S.2 GG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst hat: Das
GG formuliert: "bedarf die Zurückweisung durch den BT einer
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der
Mitglieder des BT. Insbesondere der letzte Halbsatz nach dem
Komma wirft die Frage auf, ob die Zurückweisung nun, der
einfachen, der absoluten oder einer Zweidrittelmehrheit der
Mitglieder bedarf.
Die Regelung enthält ein Quorum, d.h.: Die Zurückweisung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln (der Abstimmenden), gleichzeitig muß damit die Mehrheit der Mitglieder des Bundestag (derzeit glaube ich 598) erreicht werden.
D.h.:
Wenn 560 da sind und zwei Drittel für die Zurückweisung sind (= 374), ist zurückgewiesen, da 374 zugleich auch mehr als 50 % der 598 Mitglieder sind.
Wenn 400 da sind und zwei Drittel für die Zurückweisung sind (= 267), ist nicht zurückgewiesen, da dies dann nicht mehr als 50 % der 598 Mitglieder sind.
Ciao, Wotan