Mehrkosten durch Anwaltswechsel

Person A hat einen Titel gegen Person B. Etwa 2 Jahre lang hat Person A erfolglos versucht, hier Geld beizutreiben, da der Schuldner häufig Bank und Arbeitgeber gewechselt hat.

Person A hat nun den Anwalt gewechselt, welcher mal „irgendwie hinten rum, statt immer über eine neue EV“ sowohl Arbeitgeber, wie Bank herausgefunden hat. Auf einmal ist der Schuldner an einer Einigung interessiert, Geld ist auch schon etwas da.

Was passiert jetzt mit den Kosten des 1. Anwalts? Reicht es aus, dem neuen Anwalt, die Rechnungen zu übergeben um diese Kosten mit zu vollstrecken? Tituliert sind sie bisher nicht.

Greetz
T.

Was passiert jetzt mit den Kosten des 1. Anwalts? Reicht es
aus, dem neuen Anwalt, die Rechnungen zu übergeben um diese
Kosten mit zu vollstrecken? Tituliert sind sie bisher nicht.

Hallo,

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstzreckung - dazu zählen auch die Anwaltskosten bisheriger Zwangsvollstreckungsmaßnehmen - müssen lediglich nachgewiesen sein. Sie sind mit der Hauptforderung beitreibbar, § 788 ZPO.

ml.