Mehrmalige Befristung von Arbeitsverträgen

Hallo liebe Experten!

Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält einen befristeten Arbeitsvertrag in Teilzeit über genau ein Jahr (ohne Sachgrund).
z.B. ab 15.7.07 befristet auf ein Jahr
Im Verlauf dieses Jahres erhält der Arbeitnehmer eine Ergänzung zu diesem Arbeitsvertrag, in der die Arbeitszeit geändert wird und das Ende auf 30.7.08 festgesetzt wird (während es laut Vertrag 1 am 14.7. enden müsste).
Dann wiederum würde der Arbeitnehmer einen neuen Vertrag beim gleichen Arbeitgeber bekommen, der am 1.8.08 beginnt und wieder auf ein Jahr befristet wäre (also 31.7.09).

Wäre es denn zulässig, zwischen den Verträgen einen Tag „Lücke“ zu lassen, d.h. wenn für den 31.7. kein Arbeitsvertrag bestünde und die Verträge somit nicht unmittelbar ineinander übergehen würden?
Wäre es überhaupt zulässig, den Vertrag ab 1.8.08 auf ein Jahr zu befristen, da eine zeitliche Befristung laut Teilzeit- und Befristungsgesesetz nur zwei Jahre dauern darf (somit bis 14.7.09, da erstmalig eingestellt 15.7.07)?
Wären diese Feststellungen korrekt und was wäre in einem solchen Fall zu tun?

Ich bin gespannt auf Infos zu dieser Fragestellung!
Viele Grüße
Kathi

Hallo

Im Verlauf dieses Jahres erhält der Arbeitnehmer eine
Ergänzung zu diesem Arbeitsvertrag, in der die Arbeitszeit
geändert wird und das Ende auf 30.7.08 festgesetzt wird
(während es laut Vertrag 1 am 14.7. enden müsste).

dies ist eine Verlängerung, die als neuer Vertrag gilt, der nur noch mit Sachgrund zulässig befristet sein konnte. Etwaige Mängel gelten nach § 17 TzBfG als geheilt.

Dann wiederum würde der Arbeitnehmer einen neuen Vertrag beim
gleichen Arbeitgeber bekommen, der am 1.8.08 beginnt und
wieder auf ein Jahr befristet wäre (also 31.7.09).

Das wäre als Befristung mit Sachgrund zulässig. Ein Sachgrund muss nicht angegeben sein, selbst wenn in dem Vertrag stünde, dass der ohne Sachgrund abgeschlossen ist, wäre unschädlich.

Wären diese Feststellungen korrekt und was wäre in einem
solchen Fall zu tun?

Bis 3 Wochen nach Ende Entfristungsklage einreichen und das beste hoffen, dass es keinen Sachgrund gab.

VG
EK