Mehrpreis Erdarbeiten/Hausbau

Hallo zusammen, ich habe folgendes Anliegen:

Wir haben letztes Jahr im Mai gebaut und unsere Baufirma nannte uns 3.250€ als Preis für die Erdarbeiten.
Nach Grundstücksbesichtigung war aber allen klar, dass wir mit Mehrkosten zu rechen haben…laut Bauleiter ca. 2000-3000€, da an manchen Stellen mehr als die 30cm wie in der Bauleistungsbeschreibung aufgeführt abgetragen/aufgefüllt werden mussten (teilweise angeblich bis zu 1,0m -1,5m).
Okay, soweit so gut…am Ende kam aber eine Zusatzrechnung von 5.780€!
Wir sind fast hinten über gekippt, denn mit dieser Summe haben wir niemals gerechnet!
Mit dieser Rechnung kam gleichzeitig erst der Ergänzungsauftrag, welchen wir nie unterschrieben haben, weil es natürlich sofort zu Diskussionen kam.

Zwischenzeitlich kam eine komplette Schlußrechnung über 0€ für das gesamte Bauvorhaben.
Allerdings baten wir die Firma noch Ihre Restarbeiten bei uns durchzuführen, bzw. diverse Dinge noch nachzuarbeiten, da kam dann wieder die offene Rechnung zur Sprache, so von wegen „Solange Sie nicht zahlen führen wir hier gar nichts mehr durch!“
Ja okay gut…ganz prima :wink:
Mittlerweile ist ein ganzes Jahr vergangen.

Meine Frager also, was hat die Baufirma noch gegen uns in der Hand? Müssen wir die ganze Summe zahlen?!

Gruß, Melanie

Da es sich bei der Klärung mehr um eine Rechtsfrage handelt würde ich mich mal an eine Rechtsauskunft wenden.
LG

Da kann nur ein Anwalt für Baurecht helfen! Viel Glück

mfg. d.n.L.

Hallo,
erst einmal die gute Nachricht: „Solange die Baufirma noch offene Arbeiten hat dürft ihr bis zu 10% der Baukosten einbehalten.“
Die Baufirma hat in der Regel kein Interesse daran kleiner offene Arbeiten auszuführen, weil die Kosten höher sind als die noch offene Rechnung.
Ich würde einer Mahnung mit Hinweis auf das BGB widersprechen, da die Bauausführung noch nicht endgültig ausgeführt wurde. Nach Abschluß der noch offenen Arbeiten müsst ihr natürlich Zahlen.
Ihr könnt auch noch die Höhe der Rechnung anzweifeln, da der Kostenvoranschlag einen erheblich niedrigeren Betrag ausgewiesen hat und ihr über die Mehrkosten nicht vor Beginn der Ausführung benachrichtigt wurdet.
Als kleine Anmerkung: Die Verjährungsfrist für offene Rechnung beträgt 2 Jahre nach dem letzten Schriftverkehr. Aber da würde ich mich noch einmal von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Der kann euch dann auch für einen evtl. erforderlichen Schriftverkehr einige Paragraphen nennen. Diese Beratung ist natürlich nicht kostenlos, aber erschwinglich.

Ich hoffe, ich konnte euch helfen.
Gruß
Alf

Sorry, da bin ich überfragt. Tip:Rechtsanwalt mit Fachwissen in Baurecht, Bau-Beratungsfirmen, Gruß Gerri

Liebe Melanie,
ich habe deine Anfrage erhalten, bin aber kein Experte in Baurecht. Ich kann leider nicht weiter helfen.
Viel Glück und Kopf hoch :smile:)
Liebe Grüße
HP

Ich empfehle Ihnen die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt der sich im Baurecht auskennt.

Hallo Melanie, da es an einem vernünftigen Vertrag mangelt, bis du in der besseren Lage. Natürlich gilt auch ein mündlich abgeschlossener Vertrag, aber zu der Zeit vor Beginn der Bauarbeiten (Erdarbeiten) war kein konkretes Angebot vorhanden, so dass du jetzt pokern kannst. Weise darauf hin, dass du kein rechtsgültiges Angebot zu der Summe erhalten hast, die der Unternehmer jetzt fordert. Viel Glück im neuen Haus…Karlikarli

Am Besten einen Anwalt einschalten der sich mit Baurechtsfragen auskennt. Wenn kein schriftlicher Auftrag erteilt wurde, wird die Firma schlechte Karten haben. Die restlichen Arbeiten kann auch eine andere Firma erledigen. Wenn ein schriftliches Angebot vorlag, so darf es höchstens um 10 % überschritten werden. Sind die Arbeiten in einem schriftlichen Auftrag genau fixiert und sie werden nicht entsprechend erledigt, so muss sie eine andere Firma erledigen und der Betrag wird der ersten Firma abgezogen. Um ganz sicher zu gehen, eine Beratung bei einem Anwalt vornehmen. Ich zahlte vor wenigen Jahren 50- € dafür.
Werner

Hallo Melanie,
ich hoffe, Euer Problem ist nun behoben.
Ich denke (falls nötig), haltet es in Ruhe aus: Ihr habt ja die Schlußrechnung.
„Einfach“ auf doof machen kann man Euch nicht vorwerfen, da Ihr ja Laien seid. Ist übrigens (meines Wissens) auch juristisch so verankert.

Gruß und viel Erfolg.