Mehrwersteuer Erstattung bei Sendungen ins Ausland

Hallo,

Für eine Paketsendung nach Marokko werden i.d.R. für Elektroartikel Zollgebühren erhoben. Wird bei der Versendung ins Ausland die hier bezahlte 19 v.H Mwst. erstattet?
Und wenn ja, wie und wo muß man sich hinwenden?

[MOD] Begrüßung eingefügt

Hallo,

Für eine Paketsendung nach Marokko werden i.d.R. für
Elektroartikel Zollgebühren erhoben.

Für den Käufer in Marokka.

Wird bei der Versendung
ins Ausland die hier bezahlte 19 v.H Mwst. erstattet?

Der Verkäufer hat diese Ware mit MwSt. in D eingekauft und verkauf jetzt in Drittländer, außerhalb der EU/EWR. Der Verkauf erfolgt ohne Berechnung einer MwSt.
Die bereits bezahlte MwSt. für den Einkauf, stellt Vorsteuer dar, welche der Verkäufer, der hier Händler zu sein scheint, vom FA erstattet bekommt. Auch dann, wenn er nur solche Geschäfte macht und demnach nie USt. einnimmt.

Und wenn ja, wie und wo muß man sich hinwenden?

Na ans FA, wie wäre es mit einer Umsatzsteuererklärung?

Es handelt sich eigentlich um eine Geschenksendung,
demnach kein Verkauf, aber trotzdem werden in Marokko bei der Einfuhr Steuern erhoben.
Die Waren werden aus Deutschland ausgeführt.
Deswegen ist es nicht so toll, auf ein und dieselbe Sache zwei Mal Steuern zu bezahlen.
Für eine einmalige Sendung eine Umsatzsteuererklärung?

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Der Verkäufer hat diese Ware mit MwSt. in D eingekauft und
verkauf jetzt in Drittländer, außerhalb der EU/EWR. Der
Verkauf erfolgt ohne Berechnung einer MwSt.
Die bereits bezahlte MwSt. für den Einkauf, stellt Vorsteuer
dar, welche der Verkäufer, der hier Händler zu sein scheint,
vom FA erstattet bekommt. Auch dann, wenn er nur solche
Geschäfte macht und demnach nie USt. einnimmt.

Und wenn ja, wie und wo muß man sich hinwenden?

Na ans FA, wie wäre es mit einer Umsatzsteuererklärung?

Servus,

drei Möglichkeiten:

(1) der Versender ist ein Gewerbetreibender, der die Ware an einen Abnehmer in Marokko verkauft. Der Umsatz ist eine USt-freie Ausfuhrlieferung, wenn (und nur wenn) die tatsächliche Ausfuhr nachgewiesen ist - je nach Wert entweder durch die das bei der Ausgangszollstelle abgestempelte Exemplar der Ausfuhranmeldung oder bereits durch das Exemplar des internationalen Paketscheins, das der Absender zurückbekommt. Versand per Päckchen oder sowas führt dazu, dass die Ausfuhr nicht nachgewiesen werden kann - keine USt-Befreiung.

(2) der Empfänger der Ware hat diese in D gekauft und lässt sie nachsenden, weil kein Platz mehr im Koffer oder sowas. In diesem Fall muss die Ausfuhr gegenüber dem Händler nachgewiesen werden, bei dem die Ware gekauft worden ist. Im Gegenzug erfolgt eine Gutschrift in Höhe der USt.

(3) der Versender ist kein Unternehmer, er verschenkt die Ware an den Empfänger - in diesem Fall ist nichts zu machen, keine USt-Befreiung, da kein Umsatz vorliegt.

Beiläufig: Zoll und USt sind zwei Paar Stiefel, auch wenn in USt-Systemen wie dem deutschen die Einfuhr-USt zusammen mit dem Einfuhrzoll erhoben wird. Die TVA in Marokko ist zwar in groben Zügen ähnlich, aber im Einzelnen nicht vergleichbar mit den Mehrwertsteuersystemen der EU-Länder:

http://www.finances.gov.ma/fiscalite/entreprise/entr…

Schöne Grüße

MM

Servus,

Es handelt sich eigentlich um eine Geschenksendung,
demnach kein Verkauf, aber trotzdem werden in Marokko bei der
Einfuhr Steuern erhoben.

Ja, das gibts. Passiert z.B. auch in D, wenn man Ware aus einem Land einführt, in dem es keine USt gibt oder ein USt-System, das ganz anders läuft als das europäische.

Hab jetzt nicht im einzelnen nachgeschaut, ob die Einfuhrabgaben in Marokko überhaupt TVA sind, Du kannst den Link selber studieren. Würde aber so oder so nichts daran ändern, dass es keine USt-Befreiung oder -erstattung in D für Geschenksendungen in Drittländer gibt. Ich halte es übrigens für gut möglich, dass es sich dabei schlicht um Einfuhrzoll handelt - das Königreich Marokko hält daran fest, seine vorsichtig aufkeimende eigene Industrie ein wenig vor dem Weltmarkt zu schützen, obwohl das ziemlich außer Mode gekommen ist.

Für eine einmalige Sendung eine Umsatzsteuererklärung?

Das täte nur funktionieren, wenn der Versender Unternehmer wäre und die Sendung kein Geschenk wäre.

Schöne Grüße

MM

Es klang hier eher nach gewerblicher Tätigkeit, da einem Privatmann kaum die MwSt. interessieren dürfte.

Es handelt sich eigentlich um eine Geschenksendung,
demnach kein Verkauf, aber trotzdem werden in Marokko bei der
Einfuhr Steuern erhoben.

Das lässt sich nicht vermeiden.

Die Waren werden aus Deutschland ausgeführt.
Deswegen ist es nicht so toll, auf ein und dieselbe Sache zwei
Mal Steuern zu bezahlen.

Es ist doch ein Geschenk. Im gewerblichen Handel hast du recht.

Für eine einmalige Sendung eine Umsatzsteuererklärung?

Nein. Das war beim Gewerbetreibenden.
Bitte das nächste mal gleich sagen worum es geht. Danke.

„Es klang hier eher nach gewerblicher Tätigkeit, da einem
Privatmann kaum die MwSt. interessieren dürfte“

Wieso sollte ein Privatmann nicht für die Erstattung der Mwst interessieren?

„Es ist doch ein Geschenk. Im gewerblichen Handel hast du recht.“

Das ist ein üble Ungleichbehandlung.
Die Gleiche Sache aber verschiedene Handhabung…
gleich dem lat. Sprichwort:
"cum duo faciunt idem non est idem " ?

Mann oh Mann…das bedarf der Änderung, finde ich.

Wie ist es mit den Ausländern, die zum Bsp. nach Polen mit den hier gekauften Sachen ausreisen?
Ich glaube, die haben sich die Mwst auch bei der Ausfuhr auszahlen lassen, wenn ich mich so recht erinnern kann.
Ich meine, so etwas an der polnischen Grenze gesehen zu haben.

Servus,

Die Gleiche Sache aber verschiedene Handhabung…

Umsatz: Leistungsaustausch
Geschenk: Kein Leistungsaustausch

Inwiefern gleiche Sache?

Mann oh Mann…das bedarf der Änderung, finde ich.

Nunja - wenn Du gerne analog auf jedes Geschenk, das Du im Inland machst, USt entrichten willst…? Oder sinds dann wieder ganz verschiedene Dinge?

Ich glaube, die haben sich die USt auch bei der Ausfuhr
auszahlen lassen, wenn ich mich so recht erinnern kann.

Das ist ziemlich lange her, genauer vor dem 30.04.2004 - als Polen noch Drittlandsgebiet war. Da gings dann um Ausfuhrlieferungen im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 3b UStG. Hat übrigens mit Geschenken nie geklappt, immer bloß mit erworbenen Waren. Und „an der Grenze erstatten“ gabs immer bloß im Fernseh, in RL funktioniert das ein bissi anders. So Leute wie Kanadier, Saudis, Kameruner und Schweizer können das heute immer noch.

Auch Marokkaner. Für alles, was sie in D gekauft haben.

Wieauchimmer: Ein Geschenk ist kein Umsatz. Wenn man alle Geschenke analog Umsätzen behandeln will, werden nicht bloß Geschenke an Marokkaner von der USt befreit, sondern gleichzeitig alle Geschenke an Leute, die in der EU ansässig sind, umsatzsteuerpflichtig. Wäre eigentlich ne gute Idee für unser Staatswesen, wos ja herich mit dem Sparen nicht so recht klappen mag, so dass neue Einnahmequellen immer willkommen sind.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Im gewerblichen Handel hast du recht.

Insofern vielleicht, als es nicht schön ist.

Insofern aber nicht, als die Versendung ins Drittlandsgebiet nicht für eine USt-Befreiung ausreicht, wenn sie nicht nachgewiesen werden kann. Vgl. §§ 8-10 UStDV. Es gibt genügend Versendungen durch gewerbliche Händler ins Drittlandsgebiet, die nicht USt-befreit sind. Bloß merken das die betroffenen Händler meistens erst bei der USt-Sonderprüfung oder bei der Bp.

Dieses bloß für interessierte Leute, die wissen wollen, wie das mit der USt-Befreiung bei Ausfuhrlieferungen geht. Die wären sonst u.U. arg am Allerwertesten gepackt, wenn sie glaubten, dass das alles so easy is.

Schöne Grüße

MM