stimmt es, dass man die Mehrwertsteuer, die man auf Artikel und Dienstleistungen des Alltags (Einkauf im Supermarkt, Restaurantbesuch etc.) als Selbständiger bei der Steuererklärung von der Umsatzsteuer, die man selbst aufgrund eigener Leistungen eingenommen hat und die man abführen müsste, abgezogen werden kann, sodass die Umsatzsteuer, die man an den Staat weiterleitet, sich entsprechend mindert?
Wie der Name Mehr-Wert-Steuer schon sagt:
Es wird der Mehrwert besteuert.
Beispiel:
Auf Stufe 1 verkaufen Sie Ware der Dienstleistung für netto 100,-- + 19% MwSt = 119,–. 19,-- € gehen an den Fiskus.
Stufe 2 kauft ein. 100,-- + 19,-- = 119,-- und verkauft für 200,-- + 19% = 238,–
Stufe zwei führt MwSt an den Fiskus von (38,-- ./.Vorsteuer 19,–)= 19,–
an den Fiskus ab. USW. Der Fiskus nimmt theoretisch dann immer vom „Mehrwert“ die USt ein. Im Beispiel insgesamt 38,-- €
Theoretisch ist das allerdings deshalb, weil das Gesetz an den Abzug der „Vorsteuer“ (hier beim Zweiten die ersten 19,-- €) formale Fettnäpfchen aufstellt, in die man leicht tappst, wenn man die formalen Hürden nicht sieht. Es empfiehlt sich, § 14 Abs.4 UStG auswendig zu lernen und jedem (!) einzelnen Wort Bedeutung beizumessen. Beispiel: Wenn auf der Rechnung des Verkäufers von Stufe 1 die Rechnung keine exakte (!) Produktbeschreibung (Leistung) ausweist, oder wenn die „19%“ vor dem Wert der MwSt fehlt, ist die Vorsteuer nicht abzugsfähig. Damit soll der „Umsatzsteuerbetrug“ der Unternehmer verhindert werden. Versteht man aber nur als Finanzbeamter. Oder als Gesetzgeber. Ich verstehe es als Umsatzsteuerbetrug des Staates an der Wirtschaft.
nein, das stimmt nicht. Sie können die Vorsteuer (das ist die Umsatzsteuer auf Leistungen und Waren, die Sie einkaufen) nur abziehen, insoweit Sie in Zusammenhang mit Ihrer geschäftstätigkeit steht. Da gehören wohl restaurantbesuche und Einkäufe i.d.R. nicht dazu. Andernfalls begehen Sie eine Steuerverkürzung, die auch strafbar ist.
ja, das ist richtig. Die im Volksmund als Mehrwertsteuer bekannte Umsatzsteuer können Sie, sofern sie nicht Kleinunternehmer sind, in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen.
Sie haben grundsätzlich recht, dass Sie als Unternehmer die Ihnen berechnete Umsatzsteuer anderer Unternehmer von der von Ihnen geschuldeten Umsatzsteuer abziehen können.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die gekauften Waren oder Dienstleistungen dem Unternehmen zuordenbar sind und auch bspw. zu Betriebsausgaben führen. Handelt es sich aber um tatsächliche private Aufwendungen - z.B. Der Kauf ihrer privaten Zahnpasta ist die Ihnen berechnete Umsatzsteuer selbstverständlich nicht abziehbaren.
Viele Grüße
Hallo,
Sie können die Umsatzsteuer auf Einkäufe die Sie betrieblich nutzen absetzen bzw. abziehen. Natürlich ist kein Abzug möglich für Dinge die Sie nicht betrieblich nutzen. Sollten Sie dies doch tun, liegt eine ganz klare Steuerhinterziehung vor! Also Vorsicht!
Falls Sie sich nach wie vor unsicher sind, suchen Sie einen Steuerberater auf. Das Geld für den Steuerberater ist gut angelegt, weil diese Kosten auch wieder Betriebsausgaben sind.
Hallo lieber Selbständiger, es stimmt soweit, dass man alle Umsatzsteuer absetzen kann, die mit der selbständigen Tätigkeit zusammenhängen. Also kauft man im Supermarkt Briefumschläge, um die Rechnungen zu verschicken, kann man die Ust als Vorsteuer beim Finanzamt gelten machen. Oder lädt man Geschäftspartner anlässlich eines Auftrages ins Restaurant ein, kann man diese USt ebenfalls gelten machen. Aber kauft man alltägliche Dinge im Supermarkt, wie jeder Verbraucher, geht das natürlich nicht.
Ich hoffe, es erklärt das Ganze etwas.
Mit freundlichen Grüßen
P.D.