Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitendem Transport

Hallo zusammen,

gerade ist hier im Betrieb eine Frage aufgekommen, von der ich bisher nichts weiß:

Es geht um die Transportrechnung für Waren grenzüberschreitend in ein Drittland (EFTA).

Spediteur: Sitz in Deutschland
Rechnungsempfänger der Transportrechnung: Sitz in Deutschland
(Der Transportkostenbetrag wird aber von Transport-Re-Empfänger an den eigenen Waren-Auftraggeber weiterverrechnet (Incoterm CIF) und ist auf der Handelsrechnung für die Ware mit ausgewiesen)
Warenempfänger: Drittland (EFTA).

Somit läuft der Transport von DE in ein EFTA-Land (ohne Wechsel des Transporteurs an der Grenze Haus-zu-Haus durch 1 LKW!)

Hat die Speditionsre die dt. Mehrwertsteuer zu beinhalten oder nicht?

Aus http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/…

und

http://www.steuerberater-pressler.de/aktuell/steuer-…

werde ich nicht so ganz schlau.

Herzlichen Dank für Eure Hilfe

Viele Grüße

Alexander

Umsatzsteuer bei grenzüberschreitendem Transport
Servus,

die Transportleistung ist USt-frei gem. § 4 Nr. 3 UStG, alldieweil EFTA-Länder zum Drittlandsgebiet gehören und die Transportleistung sich also auf eine Ausfuhrlieferung bezieht.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für Deine Antwort. Mich hat halt irritiert, dass Transporteur-Sitz und Transport-Rechnungsempfänger beides Deutschland ist.
Ist aber offenbar nicht von Belang…

Nochmals vielen Dank,

auf wer-weiss-was ist halt Verlass…

Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht

Alexander (der viel zu wenig Zeit hat und liebend gern viel öfter hier in all den diversen Brettern mitlesen würde; aber der Tag hat halt auch für mich nur 24 Stunden…:frowning: )

Servus,

grundsätzlich ist die Behandlung der sonstigen Leistungen nach Maßgabe des Sitzes des Leistungsempfängers (wenn dieser Unternehmer ist) schon richtig, aber es gibt eine Reihe abweichender Regelungen.

Die wichtigsten betreffen Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen (Bauleistungen, aber auch Leistungen im Zusammenhang mit einer Messe), Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen und Leistungen von (einigen, nicht allen) freien Berufen - Einzelheiten dazu in § 3a UStG, der zwar seit Januar 2010 ziemlich mühselig zu lesen ist, aber schon eine Art System erkennen lässt, wenn man ihn ein wenig einwirken lässt.

Ort der Transportleistung ist im gegebenen Fall tatsächlich Deutschland, aber der Umsatz ist steuerbefreit - die Unterscheidung zwischen einem steuerfreien und einem nicht steuerbaren Umsatz ist da ganz wichtig, für den Leistungserbringer u.a. in der Zusammenfassenden Meldung, aber auch für die Buchung beim Leistungsempfänger.

Hmm - die Haltung von Seepferdchen hat der Beschäftigung mit dem UStG voraus, daß die Ergebnisse wesentlich schöner sind, und daß Seepferdchen nicht alle ein-zwei Jahre ihre Ansprüche um bis zu 180° verändern, so fummelig sie auch zu hältern sein mögen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

würde das auch gelten für eine Lieferung in ein EU-Mitgliedsland, z.B. Rumänien? Außer Land des Warenempfängers ist sonst alles gleich. Sitz der Spedition: Deutschland
Sitz der Firma, die die Transportrechnung erhält: Deutschland
Transportkosten auf der Warenrechnung ausgewiesen (mit Incoterm CIF)
Land in das die Ware transportiert wird: EU-Land (vom Waren-Rechnungsempfänger ist die Steuernummer bekannt)

Oder macht es da eben einen Unterschied ob es ein Drittland/EFTA ist oder Innerhalb der EU?

Vielen Dank noch mal und ein schönes Wochenende wünscht

Alexander

Hallo Alexander,

würde das auch gelten für eine Lieferung in ein
EU-Mitgliedsland, z.B. Rumänien?

Hier greift zunächst die Vorschrift aus § 3a UStG, Ort der sonstigen Leistung: Der Ort der Leistung ist dort, wo der Transport endet, wenn der Empfänger ein Unternehmer oder eine JPdöR mit USt-ID-Nummer ist. Wenn er kein Unternehmer ist, ist er dort, wo der Transport beginnt.

Im Fall Empfänger = Unternehmer ist die Beförderung für sich allein steuerpflichtig, aber nicht steuerbar in D. Sie unterliegt dem rumänischen Mehrwertsteuerrecht und ist dort steuerbar und steuerpflichtig, in Rumänien schuldet der Leistungsempfänger die USt (reverse charge). Eine selbständige Leistung bildet der Transport, wenn er nicht nur Nebensache ist - Richtwert: der Anteil des Transportes am Entgelt 15 % des gesamten Entgeltes überschreitet (kann bei Lademaßüberschreitung, Gefahrgütern, sehr schnellen Transporten etc. vorkommen).

Im Fall Empfänger = kein Unternehmer ist der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig in D, wo der Transport beginnt.

Wenn ein Unternehmen Ware CIF liefert und einen Preis für die Lieferung CIF einheitlich vereinbart und fakturiert, ist der Versand unselbständige Nebenleistung und wird umsatzsteuerlich behandelt wie die Lieferung selbst (= steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, falls der Empfänger Unternehmer ist, sonst USt-Pflicht in D, wo der Versand beginnt).

Moral: Das größte Problem, was man sich in diesem Zusammenhang machen kann, ist die landläufige Unterscheidung nur zwischen „mit“ und „ohne“ USt, obwohl das im Ergebnis rechnerisch ganz oft auf das gleiche hinausläuft und auch die Nachweispflichten so gut wie gleich sind. Dieses Jahr, wenn sich erstmals die Neuregelung der Sonstigen Leistungen in USt-Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen niederschlagen wird, wird es sicherlich eine rege Korrespondenz zwischen dem Bundesamt für Finanzen und vielen Unternehmen geben…

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für Deine ausführliche Erklärung und ein schönes Wochenende wünscht

Alexander