es gibt Rechnungen für Dienstleistungen, die werden in Gesamtbetrag für ein Jahr im Voraus gestellt (eben z.B. für Januar bis Dezember xxxx Euro), zahlbar in monatlichen Abschlägen. Die Abschläge werden auch, zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt. Nun ist ja abzusehen, das es eine Mehrwertsteueränderung geben könnte. Wie muß nun eine solche Rechnung aussehen?
Reicht ein Satz in der Art: „Bei Mehrwertsteueränderungen wird Rechnungsbetrag entsprechend korrigiert“? Muß dann die geänderte Rechnung in die Buchhaltung, aber mit geteilten Mehrwertsteuerbeträgen? Geht ja eigentlich nicht. Oder sollte eine neue Rechnung mit Nachberechnung der Mehrwertsteuer (wenn Erhöhung) gestellt werden? Eine weitere Möglichkeit wäre eine Gutschrift für den Rest der Rechnung nach Erhöhung, gleichzeitig eine neue Rechnung für den Restbetrag. Im Vertrag, der der Rechnung zugrunde liegt, gilt „Nettobetrag + MwSt.“. Oder gar keinen Kopf machen und die jeweilig gültige Mehrwertsteuer, entgegen dem Rechnungsbetrag buchen, bei Entsprechender Erhöhung der Abschlagszahlung?
du erstellst die rechnung wie gehabt, bspw. leistung x 10/2005 - 09/2006 je monat xyz EUR zzgl. 16% USt, am besten hübsch in tabellenform, wie auch immer. dann der von dir geahnt satz (ggf. sollte sowas auch in AGB), dass natuerlich der nettopreis zzgl. der im leistungsmonat geltenden mehrwertsteuer berechnet wird. passiert das dann, dann wird die rechnung geändert.
und wie soll die Rechnung dann aussehen? Ich stehe heute irgendwie auf der Leitung. Eine Rechnung hat einen MwSt-Satz und eine Rechnungssumme. Mehr nicht. Ändert sich der MwSt-Satz, so wirds eine andere Rechnungssumme. Aber nur für einen Teil der Rechnung. *nachdenk*
Ich glaube mich von den letzten beiden Erhöhungen her zu erinnern, dass bei Dauerleistungsverhältnissen, die wirtschaftlich nicht in einzelne Zeiteinheiten (wie Monate) teilbar sind - damals gings um Support- und Wartungsverträge bei Software - ausschließlich das Ende des vereinbarten Zeitraumes als Zeitpunkt der Erfüllung (= Erbringung der Leistung) gilt. Erinnere mich aber nicht mehr (alter Mann…) woher ich diese Weisheit gesogen hatte.
Weiß jemand, ob das nicht doch so ist und wo das steht?
es gibt Rechnungen für Dienstleistungen, die werden in
Gesamtbetrag für ein Jahr im Voraus gestellt (eben z.B. für
Januar bis Dezember xxxx Euro), zahlbar in monatlichen
Abschlägen. Die Abschläge werden auch, zzgl. Mehrwertsteuer
gezahlt. Nun ist ja abzusehen, das es eine
Mehrwertsteueränderung geben könnte. Wie muß nun eine solche
Rechnung aussehen?
Die Rechnung sieht ganz normal aus, weil es zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nur einen gültigen USt-Satz gibt. Sollte der sich später mal ändern, wird die Rechnung storniert und durch zwei Rechnungen ersetzt: Die eine für den Zeitraum, der auf den alrten alten USt-Satz entfällt, die zweite Rechnung für den Zeitraum des neuen USt-Satzes. Das gefällt dem Buchhalter und dem Finanzamt und alle sind glücklich.
Die Rechnung sieht ganz normal aus, weil es zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung nur einen gültigen USt-Satz gibt.
Was macht man dann mit den Anzahlungen, die zwingend auf jeder Schlussrechnung aufgeführt werden müssen, und zwar getrennt nach Entgelt und USt? „Ganz normal“ ist eine Schlussrechnung bei im voraus fakturierten Anzahlungen sowieso nie, und im Fall von geänderten USt-Sätzen umso weniger.
Sollte der
sich später mal ändern, wird die Rechnung storniert und durch
zwei Rechnungen ersetzt: Die eine für den Zeitraum, der auf
den alrten alten USt-Satz entfällt, die zweite Rechnung für
den Zeitraum des neuen USt-Satzes. Das gefällt dem Buchhalter
und dem Finanzamt und alle sind glücklich.
Das glaube ich eher nicht.
Dem Finanzamt gefällt es deswegen nicht, weil man den Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages (= Erbringung der Leistung) nicht beliebig und willkürlich festlegen kann.
Dem Buchhalter (in diesem Fall mir) gefällt es deswegen nicht, weil er durch seine Tätigkeit eine ziemlich empfindliche USt-Nase entwickeln muss.
Fazit: Bei Änderung des USt-Satzes und einer einheitlichen Leistung immer und ausschließlich der USt-Satz, der im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gilt. Ganz unabhängig davon, wann mit welchem Satz welche Anzahlungen fakturiert worden sind.