Mehrwertsteuer- Einname nach Gewerbeaufgabe

Liebe Leute,
wie ist es korrekt mit der Mehrwertsteuer bei EÜR-Veranlagung nach „vereinnahmten Beträgen“:

Angenommen
am 29. Dezember wird eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer geschrieben,
am 30. Dezember wird das Gewerbe verkauft ,
am folgenden 2. Januar wird das Gewerbe abgemeldet ,
im Februar danach trifft die Bezahlung der Rechnung ein.

Wird dann die nach Gewerbeabmeldung eingenommene Mehrwertsteuer mit dem Zusatz „eingenommene MWST nach Gewerbeaufgabe“ abgeführt,
oder wie das korrekt gegenüber dem Finanzamt dargestellt?

Vielen Dank schon mal, Schwipp

Liebe Leute,
wie ist es korrekt mit der Mehrwertsteuer bei EÜR-Veranlagung
nach „vereinnahmten Beträgen“:

Angenommen
am 29. Dezember wird eine Rechnung mit ausgewiesener
Mehrwertsteuer
geschrieben,
am 30. Dezember wird das Gewerbe verkauft ,
am folgenden 2. Januar wird das Gewerbe abgemeldet ,
im Februar danach trifft die Bezahlung der Rechnung ein.

Wird dann die nach Gewerbeabmeldung eingenommene
Mehrwertsteuer mit dem Zusatz „eingenommene MWST nach
Gewerbeaufgabe“
abgeführt,
oder wie das korrekt gegenüber dem Finanzamt dargestellt?

Hallo.

  1. Bei Gewerbeaufgabe oder -verkauf muß von EÜR zur Bilanzierung übergegangen werden.

  2. Wenn Ist-Versteuerung für die USt galt, dann ist die USt für den Zeitraum ans FA abzuführen, in welchem der Geldbetrag einging.

  3. Es bleibt auch die Frage offen, wie denn das Gewerbe verkauft werden sollte - mit allen Forderungen? Dann gehört der Geldeingang dem neuen Eigentümer, der muß auch die enthaltene USt abführen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Ronald, vielen Dank für die Antwort…die neue Fragen aufwirft.

Wenn es sich um Verkauf zwischen Eheleuten handelt und auch die Rechnung für vor Betriebsverkauf an den Ehepartner verkaufte
Ware gestellt wurde, dann würde doch der Käufer - wenn er alle Forderungen mit übernähme - eine Forderung gegen sich selbst mit sich neutralisierender Vorsteuer und MWST haben.

Nehmen wir also mal an, die noch offenen Forderungen werden nicht mit übernommen.
Dann erklärt also der Verkäufer die eingenomme Umsatzsteuer nach Gewerbeaufgabe dennoch an das Finanzamt , da die MWSt immer dem FA gehört???

Das wäre dann sozusagen der umgekehrte Fall zu dem, was neulich der Europäische Gerichtshof entschieden hat, nämlich, dass jemand nach Gewerbeaufgabe dennoch Vorsteuer aus über die Gewerbeaufgabe hinaus laufenden Verpflichtungen beim Finanzamt geltend machen kann, wenn diese Aufwendungen mit Mehrwertsteuer nicht aus vorsätzlich so herbeigeführten Verträgen herrühren.