Hallo,
mal angenommen, jemand möchte einen LKW an jemanden aus Bulgarien verkaufen.
Muss der Verkäufer die Mehrwertsteuer einbehalten?
Der Käufer meint nicht.
Ich kenne aus meiner Zeit im Einzlhandel das ganze so, dass die MWst. dem Käufer am Zoll (?) bei Rückfahrt ins Heimatland ausbezahlt wird. Leider ist das aber auch schon etliche Jahre her, dass ich nicht auf dem letzten Stand bin.
Gruß,
Claudia.
Hallo Claudia,
Deine Erinnerung geht in die richtige Richtung. Bei den Zollstellen gibts aber kein Geld, sondern bloß die Bestätigung, dass der betreffende Gegenstand (in der Regel im nichtkommerziellen Reiseverkehr) ausgeführt worden ist (das ist der berühmte Stempel auf dem Ausfuhrkassenzettel). Die Abwicklung ist dann Sache des Händlers und seines Kunden. Der Händler kann entweder den zu erstattenden Betrag überweisen, wenn ihm der Nachweis der Ausfuhr vorliegt, oder er lässt schlicht die Gutschrift stehen und lädt den Kunden ein, mal wieder zu ihm zu kommen, oder er überlässt die Abwicklung (gegen Provision) einem entsprechenden Dienstleister (Stichwort: VAT refund).
Im LKW-Fall, also kein nicht kommerzieller Reiseverkehr, muss der Nachweis der Ausfuhr mit Ausfuhrerklärung, ggf. Vorführung beim Zollamt usw. beim Verkäufer dokumentiert bleiben.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die USt einzubehalten. Er kann auch hoffen, dass der LKW tatsächlich ausgeführt werden wird und dass er den Nachweis vollständig in die Hände bekommen wird. Bloß, wenn das nicht der Fall ist, schuldet er halt die USt. Daher ists sicher besser für ihn, wenn er die USt behält, und seis in Gestalt eines (gedeckten) Schecks oder einer für den fraglichen Betrag autorisierten Kreditkartennummer.
Die Frage, auf welchem Weg die Erstattung erfolgen soll, kann frei verhandelt werden. Die Tatsache, dass zur USt-Befreiung der Nachweis der Ausfuhr gehört, liegt fest >> § 8ff UStDV.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
vielen Dank für Deine Antwort, war sehr hilfreich! 
Gruß,
Claudia.