Angenommen, ein im Ausland lebender Deutscher vermietet eine Ferienwohnung über eine deutsche Internetplattform und erhält eine email ungefähr mit diesem Wortlaut:
_Für Buchungen, die an Vermieter in Ihrem Land vermittelt wurden, haben wir bisher mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren keine Mehrwertsteuer berechnet. Dieses Verfahren kann jedoch nur angewandt werden, wenn Sie in Ihrem Land als Unternehmer steuerlich registriert sind und dies durch eine USt-ID nachweisen.
Bei der Durchsicht unserer Unterlagen mussten wir feststellen, dass uns von Ihnen bisher keine USt-ID vorliegt. Wir möchten Ihnen heute also die Gelegenheit geben, die USt-ID nachzureichen. Bitte tragen Sie diese in Ihrem Vermieterbereich (links, erster Block) unter „Vermieterdaten ändern“ direkt unter Ihrer Anschrift im dafür vorgesehenen Feld ein. Wenn die USt-ID im Vermieterbereich nicht zu hinterlegen sein sollte, senden Sie uns bitte eine kurze Mail mit der Nummer.
Sollten wir bis zum 01.04.2012 noch keine USt-ID von Ihnen erhalten haben, sind wir leider verpflichtet, Mehrwertsteuer auf die Vermittlungsleistung zu berechnen. Das gilt für alle zukünftigen, aber auch für alle Buchungen seit Beginn des Jahres 2010. Selbstverständlich erhalten Sie in diesem Fall korrigierte Rechnungen für alle betroffenen Vorgänge per E-Mail._
In den Vermieterbedingungen steht: … erwirbt gegenüber dem Vermieter Anspruch auf eine Provision in Höhe von 155 des in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Mietpreises. Die Provision und gegebenenfalls darauf entfallende Mehrwertsteuer behält … von der ersten vom Kunden erhaltenen Zahlung ein.
Ist der Vermittler im Recht, wenn er nun nachträglich die Mehrwertsteuer verlangt oder versucht er nur, seine Kunden einzuschüchtern? Immerhin ist bisher niemals die Mehrwertsteuer verlangt worden, sondern jetzt nachträglich.
Wie die rechtliche Situation genau ist, müßte ein Anderer beantowrten. Praktisch ist es aber so: wenn jemand ohne USt. berechnet, muß er die USt.ID des Rechnungsempfängers in der Rechnunge benennen, und er übernimmt auch die Verantwortung dafür, daß dieser Sachverhalt geprüft ist. Was also die Nachberechnung der bereits gestellten Rechnungen anbetrifft, wäre ich ganz gelassen.
Hallo,
was steht denn in den AGB diesbezüglich? Und erzähl uns bitte nicht, es gäbe keine - hier handelt es sich doch wohl eindeutig um einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern.
Gruß
loderunner
Wenn man eine Ferienwohnung vermietet, wird man gleich zum Unternehmer?
Einen Teil der AGB hatte ich bereits veröffentlicht, wenn auch mit einem kleinen Fehler, hier richtiggestellt: … erwirbt gegenüber dem Vermieter Anspruch auf eine Provision in Höhe von 15% des in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Mietpreises. Die Provision und gegebenenfalls darauf entfallende Mehrwertsteuer behält … von der ersten vom Kunden erhaltenen Zahlung ein.
Diese MWSt ist bisher nie eingehalten worden sondern wird nun nachträglich verlangt.
Nun, wenn der Anspruch entstanden ist und noch keine
Verjährung eingetreten: warum sollte er nicht mehr
eingefordert werden können?
Ich kann dieser Logik nicht folgen: Wenn im Schaufenster eine Ware für 1000 Euro angeboten wird, ich sie kaufe und nach 2 Jahren die MWSt darauf von mir verlangt wird???
Das soll rechtens sein?
Wenn im Schaufenster eine
Ware für 1000 Euro angeboten wird, ich sie kaufe und nach 2
Jahren die MWSt darauf von mir verlangt wird???
Das soll rechtens sein?
Nein. Im Schaufenster MÜSSEN alle Preise mit Mehrwertsteuer angegeben werden. Weil sie sich an Endverbraucher richten.
Beim Ferienhausvermittler ist das aber was anderes, dessen AGB richten sich eben an Profis. Und hier wurde sogar auf die AUSLAGE der Mehrwertsteuer hingewiesen.
Ferienhäuser stehen oft im Ausland. Da ist das mit der Mehrwertsteuer etwas komplizierter. Vielleicht sollte der Besitzer des Hauses mal mit seinem Steuerberater über dieses Thema reden. Und ggf. eine ID nachliefern. Oder was weiß ich, was da im Ausland noch ganz anderes möglich ist.
Gruß
loderunner
… erwirbt gegenüber dem Vermieter Anspruch auf eine
Provision in Höhe von 15% des in der Buchungsbestätigung
ausgewiesenen Mietpreises. Die Provision und gegebenenfalls
darauf entfallende Mehrwertsteuer behält … von der ersten
vom Kunden erhaltenen Zahlung ein.
Diese MWSt ist bisher nie eingehalten worden sondern wird nun
nachträglich verlangt.
Dies könnte die Handhabung in der Vergangenheit erklären: Die Vermittlung von Leistungen im Ausland, z.B. Unterbringung und Verpflegung wird dort erbracht, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird, somit im Ausland. Diese Vermittlungsleistungen unterliegen als nicht steuerbare Leistungen folglich nicht der Umsatzsteuer.
Zu Versteuerung ist für den Vermieter m.E. der Ort der Leistungserbringung massgebend. Ergo beinhaltet die Mietzahlung, und somit auch die Provisionszahlung, die MWSt.(des Auslands), auch wenn nicht ausgewiesen.