ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Wenn man ins Ausland gezogen ist (komplett, d.h. kein Zweitwohnsitz in D), aber kurz vorher (letzte 3 Monate) noch grössere Anschaffungen in D getätigt hat, kann man sich dann bei der Ausfuhr noch rückwirkend für diese Anschaffungen die Mehrwertsteuer aus D erstatten lassen? Und wenn ja, wie ist der Ablauf?
Würde mich freuen bald Näheres zu erfahren, insbesondere im Falle irgendwelcher Fristeinhaltungen…!
Wenn das möglich wäre, dann würde ich nur noch wild hin- und herziehen, kaufen wie blöd und mir mein Geld mit USt-Erstattungen verdienen, weil ich den ganzen gekauften Ramsch sofort wieder bei ebay verschacher.
Antwort genug, oder?
Grüße
Putzki
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Wenn das möglich wäre, dann würde ich nur noch wild hin- und
herziehen
Na dann viel Spaß bei deinem neuen Hobby.
Mein Mann verkauft auch ins Ausland, und in seltenen Fällen kommt es vor, dass jemand eine Rückerstattung möchte, weil er hier gekauft hat, aber ausserhalb der EU wohnt. Das Verfahren ist leider sehr kompliziert über irgendein Formular, daher kann ich leider nicht weiter helfen. Aber grundsätzlich möglich ist es.
das Verfahren ist sehr einfach: Zoll bestätigt Ausfuhr auf der mitgegebenen Zweitschrift der Originalrechnung (bei Kleinbeträgen keine Ausfuhranmeldung notwendig), Kunde schickt die Rechnung mit Ausfuhrnachweis an Händler, Händler erteilt Gutschrift über den USt-Betrag und bewahrt den Ausfuhrnachweis mit der Originalrechnung und der Gutschrift auf.
Brauchts keine refund-Agentur oder sonstwas zu.
Entscheidend ist der Wohnsitz des Abnehmers: Er muss im Drittlandsgebiet liegen. Außerdem muss die Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Lieferung (dem Verkauf) erfolgen.
Einzelheiten in § 6 Abs. 3a UStG und dazu § 17 UStDV.
das mit der Frist hast Du richtig im Gespür gehabt: Drei Monate nach dem Verkauf ist Ende der Fahnenstange.
Unabhängig davon: Nur, wenn der Abnehmer im Drittlandsgebiet wohnt, ist die Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr USt-frei; EU-Ausland giltet nicht.
Und: Rückwirkend geht das nicht, sondern bloß, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Umsatzes seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat. Hast Du denn beim Umziehen Einfuhrumsatzsteuer auf das Umzugsgut bezahlen müssen, bei dem die fraglichen Gegenstände enthalten waren?