Servus,
grundsätzlich hängt das von der Art der Gewinnermittlung ab.
Im Fall der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 1 EStG, § 5 EStG ist die USt etwas, was den Unternehmer überhaupt nicht interessiert: Er nimmt „netto“ ein und gibt „netto“ aus - sehr grob vereinfacht, weil es viele Fälle gibt, in denen er „netto“ einnimmt und „brutto“ ausgibt, weil die USt aus den Rechnungen für bezogene Leistungen nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Das ist aber etwas aus den Niederungen der Praxis, fürs Prinzip ist das nicht so wichtig, obwohl es im Zweifelsfall schon für die Pleite eines Mittelständlers reicht.
Im Fall der Gewinnermittlung gem. $ 4 Abs. 3 EStG wird der Gewinn aus „Brutto“-Einnahmen incl. USt minus „Brutto“-Ausgaben incl. USt ermittelt. Das führt über die Jahre weg zum gleichen Ergebnis, aber im Einzelnen betrachtet ist das ein völlig anderes Prinzip.
Leider kann ich in Deiner ViKa überhaupt nichts sehen, was darauf hindeuten würde, auf welchem Niveau und unter welchem Aspekt Deine recht allgemein formulierte Frage beantwortet werden sollte.
Sonst könnte ich Dir in angemessener Weise leicht erklären, warum der Ansatz „16% vom Gewinn“ falsch ist und wie das richtig funktioniert. Aber auf diese Weise bleibt das zu nebulös: Einer Azubine im Friseurhandwerk würde ich die Chose mit der USt und dem Vorsteuerabzug jedenfalls anderst erklären als einer Studentin der Betriebswirtschaft im dritten Semester.
Nunja, seisdrum. Wenn noch Fragen: Bitte fragen.
Schöne Grüße
MM