Servus,
Also müsste das ganze nun so aussehen?
http://img149.imageshack.us/img149/512/kalktx0.jpg
Bei der Kalkulation sind Bezugskosten und Betriebskosten berücksichtigt, aber bei der Gewinnermittlung nicht. Wenn für Bezug und Betrieb keine Ausgaben anfallen, ist die Gewinnermittlung im Beispiel richtig, aber die Kalkulation war zu pessimistisch: D.h. es ist alles in Ordnung - wenn das tatsächliche Ergebnis schlechter wäre als das kalkulierte, müsste man sich Gedanken machen.
Der „Überschussrechner“ gem. § 4 Abs 3 EStG rechnet folgendermaßen:
Erlöse 1.000
Eingenommene USt 190
= Einnahmen 1.190
./. Wareneinkauf 300
./. Sonstige Betriebsausgaben 200
./. abziehbare Vorsteuer 95
./. USt-Zahlung 270
Betriebsausgaben gesamt 865
Überschuss = Gewinn 325
Dabei ist zu beachten, dass die USt-Zahlungen an die Finanzkasse in der Periode Betriebsausgaben sind, in der die Zahlung geleistet wird. Ihre Höhe ist naturgemäß immer anders als die USt-Zahllast, die aus der jeweiligen Periode zum zehnten des Folgemonats resultiert. Ich habe das Beispiel so gewählt, dass man das an der USt-Zahlung sehen kann, die nichts mit eingenommener USt und ausgegebener Vorsteuer in der Beispielperiode zu tun hat.
Man wird beim Überschussrechner also immer und regelmäßig andere Überschüsse finden als die kalkulierten, aber das gleicht sich über die Perioden weg aus.
Wahrscheinlich liegt das daran, dass die Betriebskosten und
Bezugskosten nicht berücksichtigt wurden…?!
Ja, das ist richtig. Das kann in der Realität durchaus so sein, insbesondere beim Überschussrechner, der keine Aufwendungen abgrenzt. Da wäre im gegebenen Beispiel etwa die Rechnung von der Spedition erst in einer folgenden Periode reingekommen, und Ausgaben, die in der Kalkulation unter Betriebskosten berücksichtigt sind, wären in der Beispielperiode nicht angefallen (sondern vorher oder nachher).
USt lässt sich bloß ganz indirekt aus einer Kostenrechnung oder einer Kalkulation ableiten. Die abzuführende USt ist immer die eingenommene USt (bei „Istversteuerung“) minus die abziehbare Vorsteuer aus den tatsächlichen Ausgaben. Ob die abziehbar ist und in welcher Höhe, ergibt sich aus den einzelnen bezogenen Leistungen und aus den Rechnungen dafür. Es können durchaus Kosten anfallen, die keine abziehbare Vorsteuer enthalten, oder bloß Vorsteuer zum ermäßigten Satz.
Jetzt frage ich mich gerade, wenn man Ware bestellt, stehen
die Bezugskosten ja mit auf der Rechnung. Diese würden also
i.d.R. automatisch zusammen mit dem Rechnungsbetrag
(Gesamt)verbucht.
Das ist im gegebenen Fall sicherlich nützlich. Es würde keine zusätzliche Information liefern, sie getrennt zu verbuchen.
Aber wie siehts mit Betriebskosten aus? Muss
man diese extra buchen,
Der Überschussrechner bucht jede betriebliche Ausgabe, wenn er sie bezahlt (das ist bei der abziehbaren Vorsteuer nicht hundert Pro sauber, aber alle tun das und der Fiskus akzeptiert das auch so). Unabhängig von Kalkulation und Kostenrechnung verbucht er die Ausgabe dann, wenn sie anfällt: Telefon, Papier, Kekse für Kunden, Reparaturen an der Hardware, Schlägertrupps um den Internet-Provider 3mal3 in die Gänge zu bringen usw. usw. Ob Vorsteuer abziehbar ist, richtet sich nach der jeweils erhaltenen Rechnung. Wenn Vorsteuer abziehbar ist, wird sie gebucht und fließt in die USt-Voranmeldung der Periode ein.
Kleinunternehmer müssen ja glaube ich keine MwSt ausweisen.
Sie dürfen nicht. Ein Kleinunternehmer, der USt ausweist, muss diese als unberechtig ausgewiesene USt abführen, und kann dabei keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Wie würde denn dann gerechnet?
Alles Brutto. Daran sieht man, dass der Kleinunternehmer, der vorwiegend für andere Unternehmer tätig ist, gegenüber dem Regelversteuerer im Nachteil ist. Unter anderem deswegen gibt es die Möglichkeit, zur Regelversteuerung zu optieren.
Schöne Grüße
MM