Hallo folgenden Satz habe ich soeben bei Alfons gefunden:
„Kauft der Geschädigte seinen Ersatzwagen von Privat, kann er nach einem Urteil des BGH vom 1. März 2005 (Az. VI ZR 91/04, ADAJUR-Dok.Nr. 63616) ebenfalls den vom Gutachter ermittelten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert fordern, wenn der für den Ersatzkauf aufgewendete Betrag diesen erreicht oder übersteigt“
Ich hatte am 31.01.2003 einen Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden und habe von der gegnerischen Versicherung den Zeitwert abzüglich der Mehrwertsteuer erstattet bekommen. (Ca. 1.600.-Euro) Danach habe ich mir privat einen Jahreswagen (9.800.-Euro) gekauft.
Frage: Habe ich nachträglich noch Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer? Danke vorab für eure Informationen.