wie ist das, wenn man z.B. bei einem Onlineanbieter in
Frankreich ein Gerät kauft. Kann man als gewerblicher Kunde
die Mehrwertsteuer aus Frankreich (glaube 13%) erstattet
bekommen?
Mit gewerblich hat das nichts zu tun, da wir uns hier im Umsatzsteuerrecht befinden. Da spielt die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart keine Rolle. Es kommt nur darauf an, dass man Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist.
Ist man ein solcher und weist sich dem Verkäufer gegenüber durch seine USt-ID als Unternehmer aus, hat der französische Verkäufer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Der Käufer hingegen hat einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb, muss also hier die Erwerbsteuer berechnen und kann sie - bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen - auch gleich als Vorsteuer wieder abziehen.
Weist der Franzose fehlerhaft doch seine USt aus, ändert das nicht am innergemeinschaftlichen Erwerb, nur mit etwas höheren Beträgen.
Und auch wenn es meinem Rechtsempfinden widerspricht, kann man einen fehlerhaften USt-Ausweis mit Hilfe des Vorsteuervergütungsverfahrens (§ 18 (9) UStG) wieder heilen. Allerdings muss man wissen, dass die Vorsteuer nicht bei jedem Geschäftsvorfall vergütet wird. Viele Länder nehmen beispielsweise Kraftstoffe und Hotelübernachtungen aus - wie Frankreich das handhabt, ist mir aktuell nicht bekannt.
Wenn ja, ist der Aufwand groß?
Also das Vorsteuervergütungsverfahren ist selbstverständlich aufwendiger als wenn man die Rechnung gleich richtig stellt. Und vor allem dauert es auch so seine Zeit, bis das Geld da ist - sofern überhaupt vergütet wird.
Oder läuft das im Vorfeld?
Nun, ein Unternehmer, der solche Geschäfte betreibt, weiß in aller Regel, worauf er achten muss, damit sowas nicht passiert.