USt-Erstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Servus,
Es ist allgemein üblich das mann die 19 % sich wiederholen
darf wenn man am gleichen Tag bei deutschen Zoll sich den
Stempel holt auf die Ausfuhrpapiere.
Das ist so nicht richtig. Die Erstattung der deutschen Umsatzsteuer bei Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr hängt davon ab, ob sie mit dem Verkäufer vorher vereinbart worden ist. Er ist nicht dazu verpflichtet. Außerdem ist sie beschränkt auf die Ausfuhr durch Residenten aus Drittlandsgebiet (z.B. CH).
Frage daher gibt es da Ausnahmen wenn man zum Bsp. einen
Artikel im Internet bestellt der an eine deutsche Adresse
geliefert wird? man kann ja nicht am gleichen Tag den Zoll
aufsuchen?
Das muss nicht am gleichen Tag sein. Wenn es mit dem Verkäufer vereinbart ist, läuft das genau gleich wie bei Ware, die man im Laden gekauft hat: Ausfuhrnachweis wird an den Händler geschickt, Händler erstattet die Umsatzsteuer. Ein Problem könnte hier sein, wenn nicht bloß die deutsche Lieferadresse, sondern auch der deutsche Adressat auf der Rechnung nichts mit dem Schweizer zu tun hat, der die Ware ausführt.
Soviel zum Sonderfall.
Der Regelfall ist anders: Eine Ausfuhrlieferung (d.h. Händler versendet unmittelbar ins Drittlandsgebiet, oder Kunde aus Drittlandsgebiet holt ab und dokumentiert die Abholung) ist von vornherein USt-frei (und kostet dann halt Einfuhr-Mehrwertsteuer in der CH).
Schöne Grüße
Dä Blumepeder