Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt und mich

… von der Arbeit frei gestellt, mit dem Verweis, dass dadurch mein Resturlaub und meine Überstunden abgegolten werden. ICh habe dem Widersprochen und daraufhin hat man mich für den Rest meines Arbeitsverhältnisses Urlaub beurlaubt. Nzn bin ich längere Zeit krank geworden. Habe ich einen Anspruch darauf, dass mir mein normaler Urlaub und meine Überstunden die ich nicht freimachen konnte, sowie die Tage in denen ich sonst noch krank war also während des Extraurlaubs, dass mir dies ausgezalht wird?
In meinem Fall also 9 Tage Resturlaub, 62 Überstunden und ca. 7 Tage Sonderurlaub?

Vielen Dank,
Stefan

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnis muss der Urlaub finanziell abgegolten werde. Das heißt auch die Überstunden. Am besten schriftlich beim Arbeitgeber einfordern. Wenn er nicht zahlt, dann beim Arbeitsgericht einklagen. Aber bitte die ausschlußfristen beachten. Nicht zu lange warten!

Hallo,
frei gestellt heißt lediglich, dass Du von der Arbeitspflicht freigestellt bist, aber weiterhin deinen Lohn bekommst. Das ist kein „Sonderurlaub“ und die Krankheitstage erhältst Du auch nicht extra (zusätzlich) vergütet. Für die Überstunden und den Urlaub, den Du jetzt wegen der Krankschreibung nicht nehmen kannst, steht Dir aber die entsprechende Vergütung zu. Dazu ist es aber auch erforderlich, dass du Deinen Widerspruch gegen die Freistellung beweisen kannst.
Gruß
U.Daniel

… von der Arbeit frei gestellt, mit dem Verweis, dass
dadurch mein Resturlaub und meine Überstunden abgegolten
werden. ICh habe dem Widersprochen und daraufhin hat man mich
für den Rest meines Arbeitsverhältnisses Urlaub beurlaubt.

Lies mal hier einiges zum Thema!

Nzn

bin ich längere Zeit krank geworden. Habe ich einen Anspruch
darauf, dass mir mein normaler Urlaub und meine Überstunden
die ich nicht freimachen konnte, sowie die Tage in denen ich
sonst noch krank war also während des Extraurlaubs, dass mir
dies ausgezalht wird?

Durch eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit wird der Urlaub unterbrochen, der Anspruch besteht also weiter und müsste dann, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte, ausbezahlt werden.

In meinem Fall also 9 Tage Resturlaub, 62 Überstunden und ca.
7 Tage Sonderurlaub?

Vielen Dank,
Stefan

Da kann ich leider nicht helfen, bitte einen Rechtsbeistand aufsuchen.
Gruß
Cress

M.W. handelt der AG rechtens.
Gruß Robby1

Hallo Wookiee,

Hallo Wookiee,
wurde die Kündigungsfrist eingehalten? Warum keine Kündigungsschutzklage? Das Vorgehen des Arbeitgebers ist rechtlich fraglich, das lässt sich aber nur durch eine Klage beim Arbeitsgericht klären. Dort kann man sich auch ohne Anwalt erkundigen.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vogt

da kann ich nicht helfen

Wenn sich die Zeit der Freistellung mit dem verbleibenden Urlaubstagen deckt, dann ist dies möglich. Hinsichtlich der Überstunden weiß ich nicht, ob laut Vertrag Bezahlung oder Freizeitausgleich vereinbart wurde. Während der Krankschreibung muss ja der Arbeitgeber auch den Lohn weiterzahlen, es sei denn sie sind schon solange krank, dass die Krankenkasse ihnen bereits Krankengeld zahlt.

Wie fast immer bei Anfragen dieser Art … „es kommt darauf an“
Sofern Sie krank sind kann der AG vermutlich den Urlaub nicht anrechnen (wenn Sie es schaffen lange genug krank geschrieben zu bleiben).
Grundsaetzlich kann der Arbeitgeber aber schon Urlaub und Zeitguthaben gegen eine Freistellung anrechnen, und Hand aufs Herz, warum auch nicht, wenn man doch so oder so nicht arbeiten muss.

Hallo Wookiee
das sollten Sie schleunigst von einem Anwalt mit dem Spezialgebiet Arbeitsrecht prüfen lassen.
Da ich nicht weiss, warum Ihnen gekündigt wurde, sollte der Anwalt auch wg. einer Kündigungsschutzklage befragt werden.
Versäumen Sie die Fristen nicht!!!

Gruß
Paul

Hallo,
ich denke, dass du einen Anspruch hast, Überstunden und Urlaub ausbezahlt zu bekommen. Sicher bin ich mir allerdings nicht.
Die Krankentage bestimmt nicht, da es erst während der Freistellung dazu kam.
Viele Grüße, nadomu

Hallo Stefan,

Sorry, hatte meinen Urlaub nicht aktiviert.

EuGH:
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt nicht wegen Krankheit. Ein Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er wegen Krankheit nicht ausüben konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten.

Ebenso verhält es sich mit Überstunden und Gleitzeit.
Bei Sonderurlaub muss man prüfen wie dies im Einzelfall geregelt ist. Üblicherweise ist SU an bestimmte Termine gebunden (Umzug, Hochzeit etc.)

Darüber hinaus würde ich mich zwecks Information und Hilfestellung an den möglicherweise existierenden Betriebsrat oder an eine im Betrieb aktive Gewerkschaft wenden.

Ein Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft stärkt die Arbeitnehmerrechte!

FG
pleitier