Hallo
wenn Ihr unverheiratet (!) zusammenzieht, bevor das gemeinsame Kind ist, habt Ihr bis zur Geburt des Kindes zwei Möglichkeiten:
1)Wenn Ihr gemeinsam wirtschaftet, euch gegenseitig finanziell unterstützt, gemeinsame Konten und Verträge habt und euch freiwillig gegenseitig Unterhalt gewährt, geltet Ihr als Verantwortungs-und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II.
http://hartz.info/index.php?topic=30.0
In dem Fall werdet Ihr direkt eine 4er-BG (du, er, deine Kinder),und das Einkommen und Vermögen deines Freundes wird auf den Bedarf von euch allen angerechnet. Dein Alleinerziehungs-Mehrbedarf fällt weg; für deinen Freund und dich wird der reduzierte Partner-Regelsatz veranschlagt (je 323 € statt 359 €), und bei der Unterkunft gelten für euch die Angemessenheitskriterien für 4 Personen. Hat dein Freund mehr anrechenbares Einkommen, als euer ALG2-Bedarf ausmacht, bekommt ihr keine ALG2-Leistungen mehr, und ihr müsstet dich und die Kinder ggf. privat krankenversichern.
- Wenn Ihr als unverheiratetes Paar zusammenzieht und zwar die Wohnungskosten und Grundnahrungsmittel/ Klopapier- Einkauf etc. teilt, aber ansonsten jeder getrennt wirtschaftet (also getrennte Konten, kein Verfügen über das Einkommen des Anderen , kein gegenseitiges finanzielles Einstehen usw.), dann bildet Ihr noch keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
In dem Fall würdest du mit deinen beiden Kindern in eurer gemeinsamen Wohnung weiterhin eine 3-er-BG darstellen, du bekämst für dich weiterhin den vollen Regelsatz u. Alleinerziehungs- Mehrbedarf, u. für die Kinder eben ihre Regelsätze. Eure Wohnungskosten würden durch vier Personen geteilt, 1/4 müsste dein Freund übernehmen, und 3/4 für dich und deine Kinder müsstest du bzw. die ARGE übernehmen (wobei der Anteil an den gemeinsamen Wohnung für dich und deine Kinder im Rahmen der Angemessenheitskriterien für eine Wohnung für 3 Personen bleiben müsste. Sprich: eure 3/4-Kosten an der gemeinsamen Wohnung dürften nicht höher sein als das, was die ARGE vor Ort dir und den Kindern an Unterkunftskosten bewilligen würde, wenn ihr -ohne deinen Freund-eine eigenen Wohnung beziehen würdet).
Wenn Ihr noch keine Verantw.-u.Einsteh.- Bedarfsgemeinschaf nach § 7 SGB II bildet, darf die ARGE weder das Einkommen noch Vermögen deines Freundes erfragen oder fiktiv anrechnen. Er müsste nur seinen Anteil an den Wohnungskosten übrnehmen… und hätte ansonsten mit eurem ALG2 nicht zu tun.(Das gemeinsame Bett hat übrigens nichts mit dem gegenseitigen Einstehen zu tun… Ihr müsst also nicht getrennt schlafen, um keine BG zu sein
…) -
Sobald Ihr heiratet bzw. das gemeinsame Kind auf der Welt ist , werdet Ihr nach § 7 SGB II automatisch eine Bedarfsgemeinschaft, und es gilt alles wie siehe unter Punkt 1 (wg. des Babys dann für fünf Personen.)-
Insofern hinge es wohl auch vom Zeitrahmen/von deinem Schwangerschaftsmonat ab u. wäre wohl u.a. eine rechnerische Frage, ob Ihr als Unverheiratete bereits VOR der Geburt als V.-u.E.-Bedarfsgemeinschaft gemeinsam wirtschaften wollt… oder ob Ihr getrennte Kasse macht und nicht als Verantw.- u. Einsteh.-BG wirtschaften wollt, bis das gemeinsame Kind da ist bzw. bis Ihr heiratet.
Das müsstet Ihr finanziell dann ggf. mal überschlagen, denn: Dein Partner wird, auch wenn er noch nicht zu deiner BG gehört, wegen der Schwangerschaft/ Baby herangezogen werden. Siehe auch: http://hartz.info/index.php?topic=4908.0
(„Nach § 1615l BGB hat der Kindsvater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen, wozu u.a. die Kosten der Erstausstattung der Schwangeren und des Kindes nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II gehören.“)
Da könnte es sich (je nach deinem Schwangerschaftsmonat) also unter Umständen günstiger rechnen, wenn Ihr euch gleich beim Zusammenzug schon als BG anmeldet, obwohl das gemeinsame Kind noch nicht da ist. -
Wegen Umzug: Wenn du umziehst, um direkt eine neue/größere BG mit deinem Partner zu gründen, muss die ARGE die Umzugskosten etc. übernehmen. Ziehst du ohne guten Grund um (und ohne dass Ihr sofort eine BG bildet), wird die ARGE die Umzugskosten etc. nicht übernehmen. Siehe Ratgeber: http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Titulierte Unterhaltspflichten sind bei der ALG2-Berechnung zu berücksichtigen (d.h. sie werden also vom AG2-anrechenbaren Einkommen deines Freundes „abgezogen“). Dazu und auch zu Fahrtkosten etc. schau mal hier in den Ratgeber: http://hartz.info/index.php?topic=17.0
Für eine genaue Berechnung, wieviel ALG2 euch als BG mit dem gemeinsamen Kind ggf. noch zustehen würde, bräuchte man die konketen Daten, und das würde hier auch den Rahmen sprengen. Wenn es soweit ist, kannst du dir das aber ja mal z.B. im Forums-Fragebereich von http://hartz.info/index.php ausrechnen lassen.
Dafür benötigt würden dann als Angaben:
- Brutto- und Nettoeinkommen jedes Mitgliedes der BG, bei Kindern auch Kindergeld und Unterhalt, nach Person und Art des Einkommens aufgeschlüsselt
- Anzahl und Alter der Kinder
- Kaltmiete, Neben- und Heizkosten, jeweils aufgeschlüsselt
- wie wird Warmwasser bereitet
- leben auch Personen in der Wohnung, die nicht der BG angehören und wenn ja: wie viele
Gruß