Mein Kleinkraftrad Roller wurde innerhalb

… eines Bereiches, für den ein zeitlich begrenztes Durchfahrverbot (VZ 250) gilt, angetroffen. Nun wurde das Verwarngeld-/Bußgeldverfahren eingestellt, weil der Fahrzeugführer nicht oder nur mit erheblichem Aufwand hätte ermittelt werden können. Kurze Zeit später erhielt ich nun einen Kostenbescheid, gegen den ich Widerspruch eingelegt habe, da ich der Meinung war, dass es sich hierbei um einen Verstoß im fließenden Verkehr handelt und somit keine Halterhaftung vorliegt. Die derzeitige Rechtsauffassung/-sprechung sagt aber, dass, wenn die Einfahrt in einen solchen Bereich nicht gestattet ist, ist auch das Parken dort verboten. Das bedeutet folglich, dass ich diesen Parkverstoß nur begehen kann, wenn ich dort hineinfahre. Nun ist aber das Hineinschieben von Handkarren, Kraft- und Fahrrädern erlaubt, was ich so deute, dass ich diese Fahrzeuge dort auch abstellen kann. Frage: Ist der Kostenbescheid immer noch zulässig, nur weil mein Roller ein Kennzeichen hat und somit ein Verantwortlicher ermittelt werden kann? Wo bleibt hierbei der Gleichheitsgrundsatz, wenn z. B. Radfahrer nicht belangt werden können, da sie ja kein Kennzeichen haben…?

Hallo,
sie befinden sich im Irrtum, wenn sie meinen, es besteht ein Unterschied zwischen fließenden und ruhenden Verkehr in der Halterhaftung.
Wenn sie nicht nachweisen können, dass sie den Roller in der erlaubten Zeitphase dort abgestellt haben, müssen sie in den sauren Apfel beißen und bezahlen.
Einen Gleichheitsgrundsatz zwischen Radfahrer und Kraftfahrzeugführer besteht zwar aber nur wenn sie vor Ort angetroffen werden.
M.f.G.

Das sehe ich anders, denn NUR im ruhenden Verkehr hat die Ahndungsbehörde die gesetzliche Möglichkeit einen Kostenbescheid zu erlassen.
Für mich stellt sich nach wie vor die Frage, ob der Verstoß gegen das Verkehrsverbot ein Tatbestand des fließenden oder des ruhenden Verkehrs ist.
…und was bitte schön ist das für ein Gleichheitsgrundsatz, wenn nur bei tatsächlicher Tatbegehung, also Antreffen und Anhalten vor Ort, beide Verkehrsteilnehmer entsprechend gebührenpflichtig geahndet werden und sonst nur derjenige, in diesem Falle der Roller mit Kennzeichen, der ohne großen Aufwand ermittelt werden kann, denn wenn haben ja beide - Radfahrer und Rollerfahrer - den Verstoß begangen…

Es ist ihr Recht den Vorfall anders zu sehen.

Das schieben von Zweirädern ist erlaubt, dabei kommt es nicht darauf an ob diese einen Motor haben oder nicht. In wie weit das parken verboten ist regelt sich ja aus einen anderen §.
Georg