Mein Lebensgefährte zahlt seit der Scheidung

… für die 2 Kinder (12+14) Unterhalt. Sie regelten es damals schriftlich (und ließen es beglaubigen!), dass er 400 Euro bezahlt. Inzwischen bezahlt er 600 und beteiligt sich an allen Sonderzahlungen. Nun reicht ihr das nicht mehr und sie will den Betrag, der ihr nach Düsseldorfer Tabelle zusteht. Hätte die beglaubigte Vereinbarung rechtliche Verbindlichkeit? Vielen Dank!

Den Kindern steht mindesten der Mindestunterhalt von je 356 € zu. Auch wenn die Vereinbarung beglaubigt wäre kann die Mutter natürlich neu berechnen lassen und den richtigen Unterhalt fordern.
Eine Neuberechnung kann alle 2 Jahre gefordert werden.
An Sonderzahlungen muß er sich aber nur unter bestimmten Bedingungen beteiligen (außergewöhnlich, nicht vorhersehbar und damit nicht anzusparen).

Krümelchen

hallo …nein eine beglaubigte vereinbarung hat in dem sinne keine rechtliche verbindlichkeit (da sich die unterhaltshöhe je nach alter verändert -also müsste bei den altersgrenzen immer wieder eine neue vereinbarung getroffen werden )… ebenso wenig hat die düsseldorfer tabelle eine rechtliche verbindlichkeit -sie dient lediglich zur orientierung was ein kind braucht …letzendlich hängen die unterhaltszahlung aber vom einkommen ab .ebenfalls muss das kindergeld und die pfändungfreigrenzen berücksichtigt werden sowie die sonderzahlungen an denen sich beteiligt wird.

am besten lasst ihr den tatsächlich zu zahlenden unterhalt per anwalt über ein familiengericht per titel festlegen . …und der zählt dann auch .

lieben gruss nancy

ps ihr könnt aber auch einen formlosen antrag beim familiengericht auf festsetzung der unterhaltshöhe stellen das geht auch ohne anwalt

Ich denke, vor Gericht hält diese Vereinbarung nicht stand, denn die Eltern können über die Unterhaltsansprüche der Kinder keine Vereinbarung treffen, egal ob beglaubigt oder nicht.

Ich vermute, die Vereinbarung wurde nicht vor einem Notar oder Gericht getroffen, ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Notar oder ein Gericht hier mitgespielt hätte.

Die Kinder haben die Unterhaltsansprüche und nicht die Mutter. Die Kinder waren aber noch nicht geschäftsfähig, könnten also überhaupt nicht unterschreiben.

Folgedessen würde den Kindern der Unterhalt nach der DD-Tabelle sicher zugesprochen werden.

hallo,
die km hat alle zwei jahre das recht, das einkommen des barunterhaltspflichtigen vaters einzusehen und den unterhalt neu lt. düsseldorfer tabelle festlegen zu lassen.
so eine beglaubigte urkunde von vor vielen jahren hätte nach meiner meinung (und ich bin blutiger laie) keinen bestand, da die kinder in dem falle benachteiligt wären, da sie einen höheren unterhalt bekommen könnten.
es ist bitter, aber sämtliche abreden von einst können immer zum „kindeswohl“ über den haufen geworfen werden.
lg marqueena

Die Frage von mir… wo habt Ihr das beglaubigen lassen, beim Notar?
Die rechtsverbindlichkeit könnt Ihr dann dort prüfen, meiner Meinung nach, bei einem Streitfall, gilt dann immer die Düdo Tabelle.

Ihr habt das bisher toll hingebracht und solltet schaun das ihr das auch weiterhin ohne Streit regeln könnt. Ich glaube nach der Tabelle würde der Betrag etwas mehr ausfallen aber wenn doch die Beteiligung an Sonderzahlungen da sind ist das super. Bedenkt bitte bei Einhaltung der Tabelle müsste die Frau dann alles aus dem Unterhaltszahlungen alleine leisten.

Gruß viel Glück
Ehefrau

Hallo,

Unterhaltstitel( Urkunden/ vergleiche/ Urteile sind immer abänderbar.
Die Faktoren sind :Änderung der Regelsätze (siehe Düsseldorfer Tabelle)veränderte wirtschaftliche Verhältnisse des pflichtigen( höheres Einkommen etc.)

Mit Gruß

Hallo,

nein, soweit mit bekannt ist, haben solche Vereinbarungen keine Gültigkeit, egal ob sie mündlich, schriftlich oder sonst wie getroffen wurden (Gerichtliche Kindesunterhaltsberechnungen natürlich ausgenommen). Den Kindern steht Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu. Die Mutter vertritt das Interesse der Kinder. So hart das oft für neue Lebensgefährten ist, es ist im Interesse der Kinder.

Gruß, DC

Hallo,

ohne dass man die Vereinbarung im genauen Wortlaut kennt, kann man nichts sagen.

Allerdings steht den Kindern generell der Unterhalt nach DüTa (ausgerechnet nach seinem Einkommen) zu. Ist weniger oder gar kein Unterhalt ausgemacht, ist eine solche Vereinbarung nicht rechtens.

Gruß