Mein Lebensgefährte ist gestorben. Er besaß einen Laden, der nun übernommen wird. Sein minderjähriger Sohn soll das Geld aus der Ablösevereinbarung erhalten. Ist es für ihn (als minderjährige Privatperson, auch sein Vormund ist Privatperson) relevant, ob es ein Netto- oder Bruttobetrag ist?
Servus,
wenn seid dem Tod des Erblassers keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattgefunden haben und die einzige Aktion des Erben respektive seiner/s Vertreters die Abgabe des Ladengeschäfts ist, ist der Erbe kein Unternehmer im Sinn des UStG, d.h. er darf keine Umsatzsteuer ausweisen.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Heißt das, wenn der „Käufer“ einen Bruttobetrag ansetzt, ist das falsch?
Servus,
der Käufer hat den Betrag zu zahlen, der vereinbart ist.
Vorsteuer darf er nur abziehen, wenn sie auf der Rechnung berechtigt ausgewiesen ist.
Wenn der Erbe, der das Geschäft abgibt, keine Umsatsteuer auf seiner Rechnung ausweist, weil er keine ausweisen darf, gibt es für den Käufer auch keine Vorsteuer abzuziehen.
Übrigens: Auch wenn der Veräußerer Unternehmer wäre, unterlägen seine Umsätze aus der Veräußerung des Geschäfts im Ganzen nicht der USt - vgl. § 1 Abs. 1a UStG. Er dürfte also so oder so keine Umsatzsteuer für die Übernahme des Geschäfts ausweisen.
Schöne Grüße
MM
Danke!!!