Mein Recht bei Schimmel und Nässe

Hallo und danke dass ihr euch die Zeit nehmt dies zu lesen und mir vielleicht auch helfen könnt.
Ich bin im Mai in eine größere Wohnung gezogen und man versicherte mir, dass es keinen Schimmel und auch keine Feuchtigkeit gibt. Aber es ist jetzt seit 4 Wochen anders eine Außenwand ist sowas von undicht das ich erst ein wenig Schimmel bekam aber jetzt fast Fließen Wasser habe. Was kann ich tun ??? worauf muss ich achten?

Dank Holger

ändert sich der Vertragszustand sind Mieter verpflichtet sofort den Eigentümer zu informiern. Um später mit Mietminderungen Druck auf den vermieter auszuüben muss eine angemessene Frist gesetzt werden. Vertreicht diese ohne das die Wohnqualität den Zustand bei Einzug erreicht, kann jeder mieter eigenständig die Grundmiete mindfern.

Ohne, dass Sie die Frage präzisieren, lässt sich diese leider nicht beantworten. Schimmel entsteht innerhalb der Wohnung und kommt selten durch die Hauswand. Kann es sein, dass es bei Ihnen einen Rohrbruch gab/gibt? Rufen und schreiben Sie ihren Vermieter an und setzen Sie ihm eine Frist zur Behebung der Mängel (14 Tage). Weisen Sie darauf hin, dass Sie anderenfalls die Miete mindern (30%).

Sie müssen dem Vermieter den Mangel schriftlich anzeigen. Mit Nachweis. Setzen sie ihm eine Frist zur Beseitigung des mangels von 14 Tagen und eine weitere Frist von noch einmal 14 Tagen. Zeigen sie ihm in dem Schreiben an, dass sie bei fruchtlosem verstreichen der Fristen eine Ersatzvornahme durchführen werden. Das bedeutet, dass sie einen Fachbetrieb (keinen Maler) mit der Feststellung der Schadensursache (des Schimmels) und Beseitigung beauftragen werden. Das müssen sie dann auch machen. Die Rechnung müssen sie dann zunächst bezahlen. Senden sie dem Vermieter die Rechnung zu mit der Forderung, diese zu begleichen. Macht er das nicht, rechnen sie die Summe gegen die Miete auf.

Schreiben Sie den Wohnungseigentümer an und weisen Sie auf den Schaden mit einer Aufforderung diesen innerhalb einer von Ihnen zu nennenden Frist abzustellen, hin.

Hallo Halger,

wenn mich nicht alles täuscht, liegt hier eine arglistige Täuschung durch den Vermieter vor. Wenn es Ihnen möglich ist, konsultieren Sie den Vormieter-oder Mieter im Haus, ob das schon immer ein Problem war!!!
Auf jeden Fall Foto’s machen (mit einer GUTEN KAMERA-sonst sieht alles super aus),den Vermieter diese per Einschreiben/Rückschein zusenden und in diesem Schreiebn die fristlose Kündigung mit schicken. Verweisen Sie ihn darauf, dass er Sie wissend irre geführt hat, nur um diese Wohnung zu vermieten und Sie ab sofort Mietminderung für diese Räume geltend machen. Es gibt unter Google-Suche div.Richtlinie dafür (Prozente).
Alles Gute und vorallem kompromissbereiten Erfolg wünscht Ihnen
Maximilian 123

Hallo verehrter User,
Hinweise vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Dies ist keine Rechtsberatung ! –
*Meine Stellungnahme:*
Sie sollten sich mit diesem Problem ggf. an den örtlichen bzw. regionalen Mieter-Verein oder an einen Fachanwalt wenden.
*Rechtsprechung*
Schimmel in der Wohnung
Der Mieter muß dem Vermieter eine Frist setzten, bevor er fristlos kündigen darf !
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, daß dies jedenfalls selbst bei erheblicher Gesundheitsgefährdung des Mieters erforderlich ist - (BGH, Urteil v. 18.04.2007, Az. VIII AZ 182/06).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Mieterin Schimmelpilzbefall an mehreren Stellen unter anderem im Schlafzimmer der Wohnung festgestellt. Die Mieter litten an Neurodermitis und Asthma und hatten insbesondere in den Monaten vor Feststellung des Schimmelpilzbefalls häufiger Hautauschlag und Asthmaanfälle erlitten. Auch in einem solchen Fall ist die fristlose Kündigung nicht ohne vorherige Aufforderung unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung bzw. erfolgloses abmahnen wirksam. Dies geht nur in dem Ausnahmefall, in dem die Fristsetzung bzw. die Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der Interessen des Mieters und des Vermieters zulässig ist - Landgericht Berlin in einem Urteil vom 20.1.2009, 65 S 345/07.
Sollte ein Bewohner, so das Landgericht Berlin, lebensbedrohlich erkrankt sein, berechtige dies den Mieter zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
*Tipp für Mieter*
Vorsorglich sollte man immer eine Frist (4 Wochen mit genauer Datumsangabe !) zur Mängelbeseitigung setzen. Andernfalls riskiert man mit dem sofortigen Ausspruch einer fristlosen Kündigung und dem Auszug aus der Wohnung, daß die Kündigung unwirksam ist und man später Miete nachzahlen muß obwohl man die Wohnung gar nicht mehr genutzt hat. Sofern ein Mangel nicht fristgerecht beseitigt wird, darf die Miete natürlich auch in solchen Fällen gemindert werden.
Bei Schimmelbefall kann man je nach Umfang eine Mietminderung von 10 - 50 % vornehmen - allerdings entscheiden die Gerichte hier sehr unterschiedlich.
Beispiel:
20 % - Befall des Wohnung mit Feuchtigkeit und Schimmelpilz - LG Osnabrück - Wohnungswirtschaft und Mietrecht" > WuM

Hallo,

Voraussetzung für die danach angeführten Punkte ist richtiges Lüftverhalten.
„Zwar muss der Mieter grundsätzlich ausreichend lüften. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass täglich ein mindestens dreimaliges Stoßlüften durchgeführt werden müsse: Am Morgen zweimal und abends einmal (Urteil vom 11. Februar 2000, 19U 7/99). „Der Mieter muss versuchen, die Räume möglichst quer zu lüften und die Fenster dabei weit zu öffnen“, sagt Zurek. Mängel in der Bauisolierung muss der Mieter allerdings nicht durch übermäßiges Heizen ausgleichen. Trifft den Mieter keine Schuld an der Feuchtigkeit, kann er die Miete mindern, im Extremfall bis zu hundert Prozent." (Süddeutsche Zeitung 16.11.07)

Und die Temperatur sollte nicht unter 15 Grad fallen. Tiefere Temperaturen erhöhen die Gefahr der Schimmelbildung.

Aber wenn Wasser die Wände herunterläuft, müsste irgendwo ein Wasserschaden bestehen (Wasserrohr, Heizungsrohr, Dachrinne)
Allerdings verstehe ich nicht wie eine Außenwand undicht sein kann. Können es nicht Fenster sein?

Den Schaden dokumentieren: z.B. Schimmelflecken fotografieren, evtl. mit Feuchtigkeitsmesser relative Luftfeuchtigkeit messen und das dann auch fotografieren.
2.
Den Vermieter informieren - schriftlich - und auffordern, den Mangel zu beseitigen und Mietminderung ankündigen.
3.
Frist setzen.
4.
Für die Dauer bis zur Beseitigung des Mangels kann die Miete dann gekürzt werden, auch wenn der Vermieter nichts dafür kann, dass Handwerker erst nach Wochen die Mängelbeseitigung vornehmen.
5.
Minderung möglich ab 20 % für eine Wand.
6.
Sollte die Ursache nicht beim Mieter liegen und der Vermieter den Mangel nicht beseitigen, ist bei sehr großen Mängel eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung durch Schimmel möglich.

auf der Webseite http://www.gevestor.de/details/mietminderung-bei-sch… können Sie alles noch einmal nachlesen

nach besten Wissen aber keine Rechtsauskunft

Gruß
elfriede

Hallo,

Du musst es Deinem Vermieter in nachweisbarer Form anzeigen und ihn unter Fristsetzung zur Beseitigung auffordern. Wenn die Frist rum ist, kannst Du die Miete mindern. Und dann gehst Du für das weitere Vorgehen zu einem Anwalt und besprichst mit ihm, ob Du den Mangel selbst beseitigen lässt und das mit der geminderten Miete verrechnest oder ob Du ein selbständiges Beweisverfahren durchführen lässt, mit dem Ziel, die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung ermiktteln zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, Holger
durch die Verschlechterung meiner Erkrankung an Leukämie und Hautkrebs, bin ich momentan nicht in der Lage Anfragen zu bearbeiten. Ich bitte Dich aus diesen Gründen um Verständnis und Nachsicht.
Mit freundlichen Grüßen Will