Hallo,
Voraussetzung für die danach angeführten Punkte ist richtiges Lüftverhalten.
„Zwar muss der Mieter grundsätzlich ausreichend lüften. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass täglich ein mindestens dreimaliges Stoßlüften durchgeführt werden müsse: Am Morgen zweimal und abends einmal (Urteil vom 11. Februar 2000, 19U 7/99). „Der Mieter muss versuchen, die Räume möglichst quer zu lüften und die Fenster dabei weit zu öffnen“, sagt Zurek. Mängel in der Bauisolierung muss der Mieter allerdings nicht durch übermäßiges Heizen ausgleichen. Trifft den Mieter keine Schuld an der Feuchtigkeit, kann er die Miete mindern, im Extremfall bis zu hundert Prozent." (Süddeutsche Zeitung 16.11.07)
Und die Temperatur sollte nicht unter 15 Grad fallen. Tiefere Temperaturen erhöhen die Gefahr der Schimmelbildung.
Aber wenn Wasser die Wände herunterläuft, müsste irgendwo ein Wasserschaden bestehen (Wasserrohr, Heizungsrohr, Dachrinne)
Allerdings verstehe ich nicht wie eine Außenwand undicht sein kann. Können es nicht Fenster sein?
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Den Schaden dokumentieren: z.B. Schimmelflecken fotografieren, evtl. mit Feuchtigkeitsmesser relative Luftfeuchtigkeit messen und das dann auch fotografieren.
2.
Den Vermieter informieren - schriftlich - und auffordern, den Mangel zu beseitigen und Mietminderung ankündigen.
3.
Frist setzen.
4.
Für die Dauer bis zur Beseitigung des Mangels kann die Miete dann gekürzt werden, auch wenn der Vermieter nichts dafür kann, dass Handwerker erst nach Wochen die Mängelbeseitigung vornehmen.
5.
Minderung möglich ab 20 % für eine Wand.
6.
Sollte die Ursache nicht beim Mieter liegen und der Vermieter den Mangel nicht beseitigen, ist bei sehr großen Mängel eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung durch Schimmel möglich.
auf der Webseite http://www.gevestor.de/details/mietminderung-bei-sch… können Sie alles noch einmal nachlesen
nach besten Wissen aber keine Rechtsauskunft
Gruß
elfriede