Sehr geehrter fillingTheSpace,
der Patient hat natürlich zuerst einmal wie jeder Mensch das Menschenrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so bestätigt 1983 vom BGH.
Aber der Therapeut hat zuerst einmal die berufliche Pflicht, das Leben und die Gesundheit des Patienten zu schützen, das kann bedeuten, Informationen so lange zurück zu halten, bis er die Gewissheit hat, dass der Patient sie auch verkraften und verarbeiten kann.
In der Ausbildung lernt der Therapeut deshalb, dass er „Container“ sein muss. Er muss seine Informationen und Erkenntnisse in sich „aufbewahren“ und verschließen, bis der Patient deutliche Anzeichen zeigt, dass er imstande ist, damit umzugehen.
Nach diesem Prinzip der Verantwortung für den Patienten urteilen auch die Gerichte.
Ich sehe im Moment für Sie keine Chance, dass Sie die Einsichtnahme durchsetzen können.
Ich bitte Sie aber zu bedenken, dass die Weigerung nicht bösartig ist, sonst könnte das vielleicht bei Ihnen große Aufregung auslösen.
Es ist die Fürsorgepflicht, und später, wenn es Ihnen besser geht und Sie stabiler geworden sind, können die Aufzeichnungen sicher gemeinsam durchgesprochen werden.
Machen Sie bitte nicht den Fehler und werden zum „Therapie-Touristen“. Erzählen Sie Ihrem Therapeuten weiterhin, wie Ihnen zumute ist, dann geht es vorwärts mit Ihnen.
Ich wünsche Ihnen viel Gutes und vorläufig noch Geduld mit Ihnen selbst und anderen.
visit
… die gemachten Aufzeichnungen.
Kann ich vor Gericht gehen, oder wie gehe ich jetzt vor, um
Einsicht zu erhalten.