Mein Vater will meiner Tochter sein kürzlich

… geerbtes Haus verkaufen. er möchte aber ein Wohnrecht eingeräumt haben und keine Miete zahlen. Kann er dies verlangen? Was sollte bei der Vertragsgestalltung beachtet werden?

Würde den Vertrag von einem Rechtsanwalt aufsetzen lassen.

… geerbtes Haus verkaufen. er möchte aber ein Wohnrecht
eingeräumt haben und keine Miete zahlen. Kann er dies
verlangen? Was sollte bei der Vertragsgestalltung beachtet
werden?

Hallo,
klar ist sogar üblich. Ausgestaltung des Vertrages gehrt nur über einen Notar.
LG
Martin Bobrowski

Hallo,

klar kann er. Wohnrecht bedeutet ja eigentlich auch mietsfrei.
Ich würde den Vertrag beim Anwalt machen. Unbedingt rein muß: Genaue Angaben über das Wohnrecht, z.B. mietsfrei, auf Lebenszeit, nach dem Tot geht es auf den Eigentümer über, d.h. wohnrecht erlischt mit tot, Wohnung nicht weitervermieten vom Vater, nur zum Eigenbedarf für Ihn. Geregelt werden sollten auch Dinge wie wer bezahlt welche Reparaturen, Nebenkosten,
evtl. Gartenbenutzung. Also du siehst, ich würd es über einen Anwalt machen. Kostet zwar etwas aber bewährt sich. Man kann nie wissen.
Viel Glück…

Hallo!

Ich weiß nicht, wie groß die Vertrauensbasis ist, und auch nicht, wie groß sich Vater und Tochter erkundigt haben.

Aus eigener Erfahrung würde ich insbes. der Tochter raten, einen Anwalt genaustens auszuquetschen, was so eine Vereinbarung für Folgen hat!

Die Bedingungen meines „Vorschreibers“ sind auf jeden Fall zu beachten.

Zu beachten ist auch folgendes (was auch bestimmt nicht in der Absicht des Vaters liegen wird): Kommt der Vater ins Heim, erlischt trotzdem nicht sein Wohnrecht. Stattdessen wird das Recht bewertet, also eine potentielle „ausbeutbare“ Miete angesetzt, die dann zusätzlich zu sonstigen Abgaben von der Tochter an die sozialen Einrichtungen zu überweisen sind (falls die Kosten nicht z.B. aus der Rente oder Vermögen des Vaters tragbar sind).
So weit ich weiß, kann man diesen Fall bisher nicht vertraglich ausschließen (und auch die Gesetzte passen sich da jedesmal dem Erfindungsgeist der Anwälte an…).

Wenn das Vertrauensverhältnis groß genug ist, würde ich auf Eintragung des Wohnrechts verzichten.

Ach ja, zur ersten Frage: Selbstverständlich kann der Vater (Eigentümer des Hauses) verlangen, daß Haus nur dann zu verkaufen (egal an wen), wenn ein Wohnrecht eingerichtet wird! Obigen Punkt kennt er vielleicht gar nicht!

Gruß,
AnneB.