Meine Frage: Wie lange müssen diese Objekte aufbewahrt werden, und was muss bzw. kann man mit ihnen machen?

Ein Kunde bringt 2002 zu einem Handwerker drei Kunstgegenstände zur Restaurierung. Mündliche Absprache der Kosten ca. 500,-- € pro Objekt. Eines holt er ab und bezahlt die daran ausgeführten Arbeiten. Danach meldet er sich nicht mehr, er ist verzogen und nicht mehr erreichbar.

Ewig und drei Tage ?

Da man den Kunden nicht in Annahmeverzug bringen kann , dazu gehört ja die Fristsetzung „Abholung bis Datum X“, kann man auch von keiner stillschweigenden Aufgabe der Dinge ausgehen. Wäre das so dann könnte man schon jetzt damit machen was man will, behalten, verkaufen, entsorgen.

Wenn man wirklich nicht über die alte Adresse über das Einwohnermeldeamt an die neue Anschrift kommt, bliebe m.E. nach nur eine kostenpflichtige „Öffentliche Zustellung“ über das Gericht.
Das ist im Grunde ein Aushang am Gericht und evtl. eine Anzeige im Bundesanzeiger oder einer Tageszeitung.

Nach dessen Fristablauf (die ist aber mit Vorlauf recht lang, 1 Jahr ?) würden die Dinge „herrenlos“ und man kann über sie verfügen.

MfG
duck313

Den Weg über die Herrenlosigkeit finde ich nicht so schlecht. Man kann schon darüber nachdenken, ob das Eigentum an den Sachen aufgegeben wurden.

Ansonsten würde deinem Vorschlag eher die Hinterlegung des Erlöses aus einer öffentlichen Versteigerung entsprechen.

Man könnte auch durchaus argumentieren, dass eine Pflicht zur Abnahme besteht; insoweit könnte man den Kunden auch vertraglich in Annahmeverzug bringen.