Meine Kinder sind mindestens drei Tage in der Woche bei mir muss ich trozdem Unterhalt zahlen

Ich habe zwei Kinder und sie sind mindestens drei Tagen in der Woche bei mir, und habe gehört, dass ich kein Unterhalt zahlen muss

also, da bin ich wirklich kein Experte, aber ich würde auf jeden Fall schnellstmöglich bei der Stelle nachfragen, die die Unterhaltszahlung und -höhe veranlasst hat (Jugendamt, Sozialgericht, Familiengericht?). Denn erfahrungsgemäß ist es schwierig, bereits gezahltes Geld zurückzubekommen, wenn man sich mit dem anderen Elternteil nicht grün ist!

(Wenn man sich Erziehung und Betreuung teilt, sollte man sich auch über den Empfänger des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge Gedanken machen!!)

Also: schnellstmöglich beim Amt nachfragen!!

Alles Gute
Steffi

Ich habe zwei Kinder und sie sind mindestens drei Tagen in der
Woche bei mir, und habe gehört, dass ich kein Unterhalt zahlen
muss

Da hast Du etwas missverstanden, der Unterhalt wird für einen Monat berechnet.
Vergleiche es mit einer Miete, Du musst für den vollen Monat Miete zahlen, Deinen Vermieter interessiert es nicht, an welchen Tagen Du nicht in Deiner Wohnung bist.
So läuft das auch mit dem Unterhalt für Deine Kinder. Deine Frau muss für den gesamten Monat die Unterhaltskosten, Miete, Wasser, Strom, Gebühren, Bekleidung, Taschengeld u.s.w. für Deine Kinder zahlen, ob Deine Kinder ein paar Tage in der Woche bei Dir sind spielt keine Rolle.
Falls Du das nicht willst, kannst Du Deine Kinder versuchen zu Dir zu nehmen. Dann musst Du keinen Unterhalt bezahlen.
Verdient Deine Frau dementsprechend, müsste sie für die Kinder, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, an Dich Unterhalt für die Kinder zahlen.
Du kannst mit Deinem Anwalt über die Unterhaltsregelung sprechen, der kann Dir genaueres sagen.

Hallo, leider kann ich dir dazu nichts sagen, mit Unterhaltsrecht kenne ich mich nicht aus.
Viele Grüße Tina S

natürlich muss bezahlt werden. Was heisst denn hier, dem Empfänger des Kindergeldes???
Es sollte doch allgemein bekannt sein, dass die Hälfte des Kindergeldes bei der Unterhaltsberechnung bereits abgezogen ist.
Wie mein Vorgänger schon sagte, nimm die Kinder ganz zu dir, dann brauchst du nicht mehr zahlen.

Guten Tag,
Ich habe die Antworten auf diese Frage aufmerksam gelesen. Natürlich kamen diese von Frauen. Und die Gesetze sind tatsächlich so, dass man voll zahlen muss. Trotzdem halte ich diese Rechtsprechung für ungerecht gegenüber dem Vater. Denn dem Vater bleibt nur der S E L B S T B E H A L T. Er hat also kein Geld übrig um die Kinder zu ernähren. Das bekommt die Mutter. Dem Vater bleibt oft nur das „Existenzminimum“. Was bleibt ihm also übrig? entweder er muss den Umgang mit seinen Kindern ablehnen, weil er ihn nicht finanzieren kann, oder er muss sich verschulden. Was sind das für Gesetze!!!

Ich habe zwei Kinder und sie sind mindestens drei Tagen in
der Woche bei mir, und habe gehört, dass ich kein Unterhalt
zahlen muss

Guten Tag,

Ich habe zwei Kinder und sie sind mindestens drei Tagen in der
Woche bei mir, und habe gehört, dass ich kein Unterhalt zahlen
muss

Wenn der Vater die Kinder wesentlich häufiger betreut, als es das eingangs erwähnte Standart-Umgangsrecht vorsieht, also wesentlich mehr als 4 oder 5 Tage pro Monat, aber weniger als die Hälfte der Zeit, also z.B. an 11 Tagen pro Monat, dann liegt nach der Rechtsprechnung des BGH zwar kein „Wechselmodell“ vor, so dass sich also der andere Ehegatte nicht am Barunterhalt beteiligen muss. Trotzdem kann der umgangsberechtigte Elternteil den Barunterhalt eventuell teilweise kürzen. Und zwar um denjenigen Betrag, den der andere Elternteil durch die Mehr-Betreuung spart.

Allerdings tritt eine Ersparnis oft nur im Bereich der Lebensmittelkosten ein. Viele andere Positionen, die auch aus dem Kindesunterhalt bezahlt werden, reduzieren sich durch einen längeren Aufenthalt der Kinder beim Vater nicht. Das gilt insbesondere für die anteiligen Mietkosten der Kinder, die bei der Mutter ja auch während des Aufenthalts beim Vater ungekürzt weiterlaufen. Oft ändert ein längerer Aufenthalt der Kinder beim Vater auch nichts daran, dass trotzdem allein die Mutter für Kleidung, Schulbedarf usw. aufkommen muss, so dass auch insoweit bei ihr keine Ersparnis eintritt.

Was nun die Lebensmittelkosten anbelangt, so hat der BGH entschieden, dass bei der Mutter noch keine Ersparnis eintritt, falls der Vater die Kinder nur vier Tage mehr sieht als „normal“. Bei noch mehr Zusatz-Tagen tritt allerdings eine Ersparnis ein, deren Höhe man wie folgt berechnen kann:

In den Unterhaltssätzen ist grob gerechnet 30% für die Lebensmittel des Kindes vorgesehen. Geht man nun von einem 30-tägigen Monat und 5 „normalen“ Umgangstagen aus, dann hält sich ein Kind normalerweise 25 Tage im Monat bei der Mutter auf. Während dieser 25 Tage fallen entfällt vom Kindesunterhalt wie gesagt rund 30% auf Lbensmittelkosten, pro Tag also 1,2% des Monatbetrags. Mit anderen Worten: an jedem Zusatz-Tag, den das Kind beim anderen Elternteil verbringt, spart der betreuende Elternteil 1,2% des Gesamt-Unterhalts. Angenommen, der Vater betreut die Kinder an 11 Tagen pro Monat. „Normal“ wären 5 Tage. Es gibt also 6 Zusatz-Tage. Der Vater kann in diesem Fall 6 x 1,2% = 7,2 % vom Unterhalt abziehen. Bei einem Unterhalt von 350,- Euro monatlich (Tabellenbetrag vor Verrechnung des Kindergelds) sind das also gerade mal 25,- Euro!

Höher Abzüge sind möglich, wenn der Vater während der Zusatztage nicht nur die Lebensmittelkosten trägt, sondern anteilig auch weitere Kosten. Dabei kann es sich z.B. um die Kosten der Kleidung handeln. Allerdings muss man auch hier wieder eine Einschränkung machen: Normalerweise muss die Mutter die Kinder mit sämtlicher benötigten Kleidung ausstatten, wenn sie beim Vater sind. Kauft der Vater trotzdem Kleidung für die Kinder, z.B. für die Zeit in der sie bei ihm sind, so ist dies in der Regel freiwillig und entlastet nicht die Mutter. Kauft der Vater aber in Absprache mit der Mutter Kleidung und andere Sachen für die Kinder, so kann er diese Kosten vom Unterhalt abziehen.

Quelle:www.scheidung.de

Guten Tag,

Ich habe zwei Kinder und sie sind mindestens drei Tagen in der
Woche bei mir, und habe gehört, dass ich kein Unterhalt zahlen
muss

Wenn der Vater die Kinder wesentlich häufiger betreut, als es das eingangs erwähnte Standart-Umgangsrecht vorsieht, also wesentlich mehr als 4 oder 5 Tage pro Monat, aber weniger als die Hälfte der Zeit, also z.B. an 11 Tagen pro Monat, dann liegt nach der Rechtsprechnung des BGH zwar kein „Wechselmodell“ vor, so dass sich also der andere Ehegatte nicht am Barunterhalt beteiligen muss. Trotzdem kann der umgangsberechtigte Elternteil den Barunterhalt eventuell teilweise kürzen. Und zwar um denjenigen Betrag, den der andere Elternteil durch die Mehr-Betreuung spart.

Allerdings tritt eine Ersparnis oft nur im Bereich der Lebensmittelkosten ein. Viele andere Positionen, die auch aus dem Kindesunterhalt bezahlt werden, reduzieren sich durch einen längeren Aufenthalt der Kinder beim Vater nicht. Das gilt insbesondere für die anteiligen Mietkosten der Kinder, die bei der Mutter ja auch während des Aufenthalts beim Vater ungekürzt weiterlaufen. Oft ändert ein längerer Aufenthalt der Kinder beim Vater auch nichts daran, dass trotzdem allein die Mutter für Kleidung, Schulbedarf usw. aufkommen muss, so dass auch insoweit bei ihr keine Ersparnis eintritt.

Was nun die Lebensmittelkosten anbelangt, so hat der BGH entschieden, dass bei der Mutter noch keine Ersparnis eintritt, falls der Vater die Kinder nur vier Tage mehr sieht als „normal“. Bei noch mehr Zusatz-Tagen tritt allerdings eine Ersparnis ein, deren Höhe man wie folgt berechnen kann:

In den Unterhaltssätzen ist grob gerechnet 30% für die Lebensmittel des Kindes vorgesehen. Geht man nun von einem 30-tägigen Monat und 5 „normalen“ Umgangstagen aus, dann hält sich ein Kind normalerweise 25 Tage im Monat bei der Mutter auf. Während dieser 25 Tage fallen entfällt vom Kindesunterhalt wie gesagt rund 30% auf Lbensmittelkosten, pro Tag also 1,2% des Monatbetrags. Mit anderen Worten: an jedem Zusatz-Tag, den das Kind beim anderen Elternteil verbringt, spart der betreuende Elternteil 1,2% des Gesamt-Unterhalts. Angenommen, der Vater betreut die Kinder an 11 Tagen pro Monat. „Normal“ wären 5 Tage. Es gibt also 6 Zusatz-Tage. Der Vater kann in diesem Fall 6 x 1,2% = 7,2 % vom Unterhalt abziehen. Bei einem Unterhalt von 350,- Euro monatlich (Tabellenbetrag vor Verrechnung des Kindergelds) sind das also gerade mal 25,- Euro!

Höher Abzüge sind möglich, wenn der Vater während der Zusatztage nicht nur die Lebensmittelkosten trägt, sondern anteilig auch weitere Kosten. Dabei kann es sich z.B. um die Kosten der Kleidung handeln. Allerdings muss man auch hier wieder eine Einschränkung machen: Normalerweise muss die Mutter die Kinder mit sämtlicher benötigten Kleidung ausstatten, wenn sie beim Vater sind. Kauft der Vater trotzdem Kleidung für die Kinder, z.B. für die Zeit in der sie bei ihm sind, so ist dies in der Regel freiwillig und entlastet nicht die Mutter. Kauft der Vater aber in Absprache mit der Mutter Kleidung und andere Sachen für die Kinder, so kann er diese Kosten vom Unterhalt abziehen.