Meine Mutter ist kürzlich verstorben. Meine

… Schwester besitzt die Vorsorgevollmacht. Leider verweigert mir meine Schwester Einsicht in die Vermögensverhältnisse meiner Mutter. Ein Testament existiert lt. Aussage meiner Schwester nicht. Ich benötige nun eine Entscheidungsgrundlage darüber, ob ich das Erbe antreten soll oder nicht. Mir würde dafür eine Schufa Auskunft und die Umsätze des Girokontos der letzten 6 Monate reichen. Gibt es eine Möglichkeit, dass die Bank mir Einblick gewährt, ohne einen Erbschein? Denn mit dem Erbschein hätte ich das Erbe ja offiziell angetreten!

hallo methusalem1971
ohne erbschein haben sie keine chance eine bankauskunft zu bekommen.
besitzt ihre schwester auch die finanzielle Vollmacht?
warum tut sie das? vielleicht, weil sie weiss, dass einiges zu erben ist?
Ansonsten suchen sie einen anwalt auf, denn das wird sowiso das beste sein, denn nach dem tode der zu betreuenden Peron ist die vollmacht aufgehoben und sie bekommen einblick in die daten. ansonsten können sie sich noch an das amtsgericht wenden, bei dem die vollmacht ausgestellt wurde, denn ohne erbschein kommt auch ihre schwester nicht an die konten, denn diese werden nach dem tode der betrefffenden person gesperrt, bis ein erbschein vorliegt. solange ihre schwester keine „kontovollmacht über den tode hinaus“ besitzt, brauchen sie keine angst haben, das das geld verschwindet. sollte dies dennoch der fall sein und ihre schwester hat nach dem tode geld abgehoben, ohne dass sie diese vollmacht besitzt, könnten sie sie wegen unterschlagung anzeigen.
ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen, und ihr fragen beantworten?
lg sicha

Hallo,

erst mal - mein Beileid.

Tut mir leid, kann nicht weiterhelfen.

Gruß und ein schönes Wochenende.

Sylvia

Hallo,
ich rate: Die Mutter ist verstorben.
Dass die Schwester eine Vorsorgevollmacht hat, bedeutet nichts. Sie hatte lediglich die Aufgabe, zu Lebzeiten für die ärztliche Betreuung usw. zu bestimmen. Hinsichtlich des Vermögens sind Sie und Ihre Schwester -so keine weiteren Geschwister vorhanden- zu je 1/2 Anteil Erbe. Sie können jetzt zum Amtsgericht - Nachlassabteilung - gehen und einen Erbschein beantragen. Das macht auch jeder Notar und hilft noch dabei. Dort zahlen Sie nur 19 % Mehrwertsteuer extra, was bei Gericht nicht anfällt.
Trotzdem hat Ihre Schwester nicht „das Sagen“, sonder Sie können genauso tätig werden und an Ort und Stelle prüfen, was ist.
Sollten sich später doch Schulden herausstellen, können Sie auch noch nach Ablauf der 6-Wochen Ausschlagungsfrist die Annahme der Erbschaft anfechten, müssten das aber nach Kenntnis sofort (innerhalb 3 Tagen) bei einem Notar tun.
mfg
PB

herzlichen Dankf für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Die Entscheidung Ausschlagung oder nicht, ist in der kurzen Auschlagungsfrist von 6 Wochen meist schwierig.

Sollte ein Testament vorhanden sein, so würde die Frist er mit dem Zugang der Eröffnungsniederschrift laufen.

Als Erben - bzw. als künftige Erben - hätten Sie voraussichtlich gegen Ihre Schwester - den ererbten Anspruch der Mutter - auf Auskunft- und Rechenschaft nach dem der Bevollmächtigung zugrundelegenden Auskunftsverhältnis.

Diesen Anspruch sollten Sie nun versuchen zuügig geltend zu machen, damit Sie entscheiden können, ob Sie die Erbschaft annehmen.

Ohne Nachweis durch einen Erbschein werden Sie wahrscheinlich keine Auskünfte bei der Bank erhalten.

Ggf. kommt auch noch Ausgleichs- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht.

Sie sollten zügig einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Die Bank ist nicht zur Auskunft ohne Vorlage eines Erbscheins oder eines hier nicht vorliegenden vom Amtsgericht eröffneten Testaments verpflichtet. Versuchen Sie es trotzdem.

Ihre Schwester als Miterbin und als eventuell frühere Betreuerin ist zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Als ehemalige Betreuerin ist sie auch zur Rechnungslegung gegenüber dem Amtsgericht verpflichtet. Versuchen Sie es also auch beim Amtsgericht.

Die Erbausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Wohl in Hinsicht auf Ihre Fallgestaltung ist die Rechtsprechung recht großzügig und läßt die Frist ab positiver Kenntnis von der Erbfolge, also erst dann, wenn man sicher sein kann, dass keine testamentarische Verfügung vorliegt, beginnen.

Üblich ist auch, mit der Erbausschlagung zu erklären, dass Sie erst jetzt, nämlich in dem Notartermin erfahren hätten, dass die Ausschlagungsfrist nicht X-Monate, sondern nur 6 Wochen beträgt. Dann bleibt die Reaktion der Gläubiger, die aber eine Abschrift der Ausschlagungserklärung nicht erhalten, abzuwarten. In der Praxis funktioniert das.

Das alles sind leider nur Hilfsüberlegungen. Wie man innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist einen einigermaßen sicheren Überblick über den Nachlasswert erhält, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers.

Aber wenn Sie die Erbschaft annehmen, bleibt Ihnen die Möglichkeit der Beschränkung der Verbindlichkeiten auf den Nachlass durch Errichtung eines Inventars.

Hallo Methusalem1971,

eindeutig NEIN. Die Bank darf keine Auskünfte ohne Erbschein erteilen.
Die einzioge Möglichkeit an Informationen zu gelangen ist sie über einen Rechtsanwalt für Erbrecht notfalls einzuklagen. In der Regel geben die Mitstreiter jedoch vor Klageeinreichung einsicht.

Viel Erfolg.

Gruß
Pasha

Hallo,
teilen Sie Ihrer Schwester mit, dass sie einen Erbscheinsantrag stellen möchten. Da sie den aber nur unter Einbeziehung ihrer Schwester stellen können, hat diese dann auch das Erbe mit angenommen. Verweigert sie alles, schreiben Sie ihr, dass sie sie für jeglichen Vermögensschaden, der ihnen daraus erwächst haftbar machen.

Sie wird schon wissen, ob sie annehmen soll, wenn sie bisher die Vermögensvorsorge hatte. Wenn dann trotzdem alles auf 0 Euro oder verschuldet ist, können sie eine Nachlassinsolvenz beantragen. Sie haften dann nur mit dem Erbteil. Die Beerdigungskosten müssen Sie allerdings in jedem Fall gemeinsam tragen, wenn die Mutter nicht per Versicherung vorgesorgt hatte.

Ggfls. einfach mal beim Nachlassgericht vorsprechen.

Schwester ist weder verpflichtet noch berechtigt, an Ihrem Erbscheinsantrag mitzuwirken. - Der vorherige Hinweis auf eine Nachlassinsolvenz ist gut und zutreffend.

Die Schwetser ist verpflichtet Ihnen,als gesetzlicher Erbe Auskunft zu erteilen.Setzen Sie dies notfalls mit Hilfe eines anwalts durch.Ohne Nachweis dass sie Erbe sind werden Sie von der Bank keine auskunft bekommen.Eine Orientierung könnte sein,ob die Schwester als ebenfalls Erbin das Erbe annimmt.

Hallo,
ich würde auf jeden Fall beim Amtsgericht- Nachlassgericht schon einmal einen Erbschein für Dich und Deine Schwester gemeinsam ebantragen (dann wissen die, dass Du als leibl. Kind existierst). Wenn Du dann feststellen musst, dass das Erbe überschuldet ist, kannst Du sofort die Nachlass-Insolvenz benatragen (das muss UNVERZÜGLICH nach Kenntnis der Überschuldung geschehen.

Da ja ohnehin das Porzellan zerschlagen zu sein scheint, kannst Du nichts kaputt machen, wenn Du Deine Schwester per Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung (max. eine Woche) auffoderst, Dir die Möglichkeit zur Einsicht zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass Sie Dir zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn Sie Dir treuwidrig die Mitverwaltung der Erbschaft vorenthält. Du drohst weiter an, dass Du Dich an einen Fachanwalt für Erbrecht wenden wirst, wenn sie nicht kooperiert. Nach Fristablauf ist Deine Schwester in Verzug und müsste ggf. die Anwaltskosten übernehmen.

Weiter wendest Du Dich an Die Bank Deiner Mutter, erklärst dass Du wahrscheinlich Miterbe bist, ein Erbschein sei bantragt und dass Deine Schwester keine eigenmächtigen Vernmögensverfügungen mehr traffen darf.
Viel Glück!
Ingeborg

Guten Tag Methusalem1971,

Sie brauchen Ihre Schwester gar nicht. Wenn es kein Testament gibt, sind Sie automatisch Erbin geworden.
Gehen Sie zur Bank und schildern diesen Fall.

Sie haben geschrieben, dass Ihre Schwester eine Vorsorgevollmacht besitzt. Diese gilt aber nur für Heimunterbringung und Pflegefall. Diese gilt gar nicht für alltägliche Geschäfte wie Bank etc.

Mehr kann ich in dieser Situation leider nicht raten.

Wenn Sie davon ausgehen können, dass nur Schulden da sind, schlagen Sie das Erbe aus.

LG aus Stuttgart

Hallo,

wenn es kein Testament gibt, sind Sie Erbe und können verlangen, dass Ihnen Mitbesitz an allem eingeräumkt wird, was im Eigentum Ihrer Mutter stand. Sollten es erforderlich sein, das Erbe nach Ablauf der Frist auszuschlagen, können Sie die Annahme anfechten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Schöne Grüße
Philipp Spoth

In diesem Falle würde ich mir bei Gericht eine einstweilige Verfüung ausstellen lassen. Sie sind berechtigt die Vermögenswerte voll einzusehen. Bankkonten, Wertgegenstände , Imobilien, alles was vorhanden ist. Es muss eine Liste erstellt werden aus der alle Verbindlichkeiten und Forderungen ersichtlich ist.

So wie ich das sehe - kein Testament - so handelt es sich hier um eine gesetzliche Erbfolge . Sie und ihre Schwester sind eine " Erbengemeinschaft " es kann keiner von beiden ohne das Einverständnis des anderen handeln.

Sollte nur Ihre Schwester einen Erbschein haben, so gehen Sie zum Nachlassgericht und weissen sich als Erbe aus und lassen sich einen Erbschein ausstellen.
Mit diesem Erbschein können Sie zur Bank und alle bestehen Vollmachten widerrufen zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Was meinen Sie mit " Vorsorgevollmacht " .

Alle Vollmachten enden mit dem Eintritt des Erbfalles.
Sollte es eine postmortalische Vollmacht geben so haben Sie das recht, diese bei der Bank zu widerrufen.

Alle Transaktionen die die Bank nach dem Tode des Vollmachtgebers ausführt müssen rückabgewickelt werden.

Falls jemand auf die Idee kommt Gelder oder Versicherungen zu transferieren so ist er vor dem Gesetz strafbar.