Meine Nachbarin nervt! Was soll ich tun?

Hallo an alle!

Wie ihr schon an der Uhrzeit lesen könnt, ist dies mein Posting nachdem ich ca 1. Stunde lang versucht habe wieder einzuschlafen!

Folgendes Problem:

Ich habe eine Nachbarin, die spielt fast rund um die Uhr unter meinem Schlafzimmer Flöte!

Da ich ein toleranter Mansch bin (biltete ich mir bisher zumindest ein) hab ich bisher nichts gesagt dazu und hab gedacht so störend ist ja nicht. Vielleicht bewertest du das ja nur über.

Doch solangsam reisst es ein, daß die gute Frau vor 7 mit Ihrem Ritualen beginnt (mein Wecker steht auf 6.45h - ich brauche Ihn fast nicht mehr, weil mich diese Flöte vorher weckt!).
Außerdem höre ich Sie oftmals auch bis kurz nach 23 Uhr manchmal sogar noch um 23.30 spielen.

Das mit dem spät spielen würe mir unter der Woche auch relativ egal. Nur wenn meine Freundin am Samstag um 3.30h raus muss um zur Arbeit zu gehen (unter der Woche abeitet sie Normal-Schicht, aber Samstags eben früh), halte ich das schon für sehr störend.

Also hab ich mir gesagt, sprichst du die gute Frau mal drauf an, wenn du Ihr im Flur begegnest. Dass kommt recht selten vor und als es dann so weit war hab ich’s vergessen weil ichs eilig hatte. Also hab ichs aufs nächste Mal vertagt

Heute nun ist mein letzter Urlaubstag… und was passiert? Kurz vor 7 gehts wieder los! Also bin ich stink sauer wie ich war aus dem Bett gekrochen, hab mir was übergezogen und bin runtergelaufen. Da hab ich dann geklingelt, bin aber ignoriert worden, da keiner aufgemacht hat.

Nun frage ich mich: Wann darf diese Frau eigentlich wirklich spielen, damit ich Ihr da nicht sonst was falsch erzähle wenn ich mit Ihr spreche.
Oder soll ich Ihr lieber gleich was schriftlich geben?

Gruß Ivo

Polizei rufen…
Zumindest nach Berliner LärmVO:
Darf sie überhaupt nicht spielen, wenn sich die Nachbarn dadurch objektiv unzumutbar gestört fühlen.
Du kannst jederzeit die Polizei anrufen, die das Spielen unterbinden wird.
Da die LärmVO`en sich idR gleichen wird es bei Dir nicht anders sein.

M.

Bloß nicht gleich die Pol rufen!
Hallo Ivo,

so wie Du die Sache beschreibst, ist es wirklich sehr störend. Aber wenn Du gleich die Polizei schickst, provozierst Du den schönsten Streit. Wie würdest Du Dich denn fühlen, wenn der Nachbar einem gleich die Herren in Grün auf den Hals schickt statt selbst mal vorzusprechen?
Ich habe bislang die Erfahrung gemacht, daß sich solche Probleme im persönlichen Gespräch sehr schnell beseitigen lassen. In unserem Haus fühlte ich mich bislang zweimal genötigt die Nachbarn auf eine Ruhestörung anzusprechen und beide male wurde es anschließend erträglich.
Vielleicht hat sie das eine mal Klingeln von Dir ja schlicht überhört. Erst Wenn Du mit ihr gesprochen hast und sich nichts bessert, sind weitere Schritte angesagt. Und die dann erst einmal über den Vermieter - der hat für die Einhaltung einer (whrscheinlich vorhandenen) Hausordnng zu sorgen, notfalls indem er die Frau abmahnt (aber frage dazu mal GuentherW…).

Viele Grüße
Stefan

Zumindest nach Berliner LärmVO:
Darf sie überhaupt nicht spielen, wenn sich die Nachbarn
dadurch objektiv unzumutbar gestört fühlen.

Was bedeutet „objektiv unzumutbar“? Musizieren in Maßen ist mit Sicherheit zumutbar. Allerdings kommen mir 14-16 Stunden am Tag auch etwas viel vor; wenn ich jemals so viel spielen wollte, würde ich mir einen Schallsicheren Raum suchen.
Aber es gibt bestimmte Ruhezeiten, in denen Ruhestörung zu vermeiden ist, so viel ich weiß ist das vor 7 Uhr morgens, Mittags von 13 - 15 Uhr und abends nach 20 Uhr. Steht aber üblicherweise in der Hausordnung. ZUmindest darauf kann man sich berufen.

Gruß, die Elbin

Hallo Ivo,

wenn Du in Miete wohnst, musst Du Deinen Vermieter auffordern, Deiner Nachbarin das Musizieren auf jeden Fall von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu untersagen (BayOLG WM 87,39, diverse LGs). Du hats dann auch Anspruch auf Mietmindeurng , wegen der Nachtruhestörung bis zu 30 % der Kaltmiete im Monat. Tut der Vermieter nichts, hast Du als letzte Möglichkeit per einstweiliger Anordnung direkt vor Gericht die Ruhestörung untersagen zu lassen (Bei Lärmstörungen, die nicht beseitigt werden, kann der Mieter direkt klagen, weil er eine weitere gesundheitliche Gefährdung nicht hinnehmen muss). Du musst also als Mieter eine Mängelanzeige an den Vermieter senden mit Hinweis, dass die Miete unter Vorbehalt gezahlt wird und Du Dir eine Mietminderung in Höhe von mindestens 30 % vorbehälst, wenn der Mangel nicht bis zum xx.xx.xxxx beseitigt wird.

Bist Du Hauseigentümer, musst Du direkt diese Nachbarin auffordern. Bei Unterlassung natürlich direkt klagen.

Grundsätzlich ist es aber auch so, dass ausserhalb dieser oben genannten Ruhezeiten jemand nur so musizieren darf, dass hier die Zimmerlautstärke eingehalten wird. Ganz kann das Musizieren nicht untersagt werden. Es muss jemand pro Tag mindestens zwei Stunden musizieren dürfen ( BayOLG NJWE-MietR 96,12). Am Sonntag kann dies auf 1 Stunde reduziert werden´. das Fötenspiel ist wie das Klavierspiel mit mehr als 90 Minuten am Tag als rücksichtsloses Verhalten zu bewerten.

Das LG Düsseldorf (DWW 90,87) hat in einem Urteil das Musizieren werktags bis 20 Uhr, sonn- und feiertags bis 19.00 Uhr oder nur einmal wöchentlich dann werktags bis 21.30 und einmal monatlich am Wochenende oder Feiertag bis 21.30. Dann ist aber während der restlichen Tage musizieren nicht erlaubt (muss so vereinbart werden)

Gruss Günter

Wie ihr schon an der Uhrzeit lesen könnt, ist dies mein
Posting nachdem ich ca 1. Stunde lang versucht habe wieder
einzuschlafen!

Folgendes Problem:

Ich habe eine Nachbarin, die spielt fast rund um die Uhr unter
meinem Schlafzimmer Flöte!

Da ich ein toleranter Mansch bin (biltete ich mir bisher
zumindest ein) hab ich bisher nichts gesagt dazu und hab
gedacht so störend ist ja nicht. Vielleicht bewertest du das
ja nur über.

Wenn Du dies einige Jahre mitmachst, kann ich Dir bei entsprechender gesundheitlicher Neigung garantieren, dass Du durch den Lärm und die fehlende Nachtruhe zusammen mit dem Ärger ganz erhebliche Herpprobleme bekommen kannst. Die hohen Töne, die fehlende Nachtruhe und der Ärger, der sich aufbaut, kann zum Herzinfarkt führen.

Doch solangsam reisst es ein, daß die gute Frau vor 7 mit
Ihrem Ritualen beginnt (mein Wecker steht auf 6.45h - ich
brauche Ihn fast nicht mehr, weil mich diese Flöte vorher
weckt!).
Außerdem höre ich Sie oftmals auch bis kurz nach 23 Uhr
manchmal sogar noch um 23.30 spielen.

Das mit dem spät spielen würe mir unter der Woche auch relativ
egal. Nur wenn meine Freundin am Samstag um 3.30h raus muss um
zur Arbeit zu gehen (unter der Woche abeitet sie
Normal-Schicht, aber Samstags eben früh), halte ich das schon
für sehr störend.

Also hab ich mir gesagt, sprichst du die gute Frau mal drauf
an, wenn du Ihr im Flur begegnest. Dass kommt recht selten vor
und als es dann so weit war hab ich’s vergessen weil ichs
eilig hatte. Also hab ichs aufs nächste Mal vertagt

Heute nun ist mein letzter Urlaubstag… und was passiert?
Kurz vor 7 gehts wieder los! Also bin ich stink sauer wie ich
war aus dem Bett gekrochen, hab mir was übergezogen und bin
runtergelaufen. Da hab ich dann geklingelt, bin aber ignoriert
worden, da keiner aufgemacht hat.

Nun frage ich mich: Wann darf diese Frau eigentlich wirklich
spielen, damit ich Ihr da nicht sonst was falsch erzähle wenn
ich mit Ihr spreche.
Oder soll ich Ihr lieber gleich was schriftlich geben?

Gruß Ivo

Hallo Stefan,

so wie Du die Sache beschreibst, ist es wirklich sehr störend.
Aber wenn Du gleich die Polizei schickst, provozierst Du den
schönsten Streit. Wie würdest Du Dich denn fühlen, wenn der
Nachbar einem gleich die Herren in Grün auf den Hals schickt
statt selbst mal vorzusprechen?

Dies ist richtig, aber bei der Darstellung handelt es sich um eien besonders gravierende Störung, die man unter dem Begriff Rücksichtslosigkeit einordnen muss. Hier ist jemand, die aus beruflichen oder aus psychischen Gründen musiziert und dies nicht auf gelegentliches Musizieren beschränkt.

Ich habe bislang die Erfahrung gemacht, daß sich solche
Probleme im persönlichen Gespräch sehr schnell beseitigen
lassen. In unserem Haus fühlte ich mich bislang zweimal
genötigt die Nachbarn auf eine Ruhestörung anzusprechen und
beide male wurde es anschließend erträglich.

Wie Du arstellst, waren es Einzelfälle. Ivo postet von Vorgänge die dauernd bestehen.

GRuss Günter

Vielleicht hat sie das eine mal Klingeln von Dir ja schlicht
überhört. Erst Wenn Du mit ihr gesprochen hast und sich nichts
bessert, sind weitere Schritte angesagt. Und die dann erst
einmal über den Vermieter - der hat für die Einhaltung einer
(whrscheinlich vorhandenen) Hausordnng zu sorgen, notfalls
indem er die Frau abmahnt (aber frage dazu mal GuentherW…).

Hallo Elbin

kann in der Hausordnung stehen, muss aber nicht. Hier werden die Lärmschutzverordnungen Anwendung finden oder die Polizeiverordnung der Stadt.

Zumindest nach Berliner LärmVO:
Darf sie überhaupt nicht spielen, wenn sich die Nachbarn
dadurch objektiv unzumutbar gestört fühlen.

Was bedeutet „objektiv unzumutbar“?

Unzumutbar ist, wenn jemand musiziert und die Nachbarn durch die Musik stört, wenn sie lauter als Zimmerlautstärke ist. Oder hast Du Lust, Dir eine Oper anzuhören und nebenbei kanllen in die Solos der Sänger die Flötentöne der Nachbarin hinein ?

Musizieren in Maßen ist

mit Sicherheit zumutbar. Allerdings kommen mir 14-16 Stunden
am Tag auch etwas viel vor; wenn ich jemals so viel spielen
wollte, würde ich mir einen Schallsicheren Raum suchen.
Aber es gibt bestimmte Ruhezeiten, in denen Ruhestörung zu
vermeiden ist, so viel ich weiß ist das vor 7 Uhr morgens,
Mittags von 13 - 15 Uhr und abends nach 20 Uhr. Steht aber
üblicherweise in der Hausordnung. ZUmindest darauf kann man
sich berufen.

Nein, man kann sich nur darauf berufen, dass in dieser Zeit in Zimmerlautstärke musiziert werden kann. Nicht aber, dass während dieser Zeit durchgehend musiziert werden darf. Hier müssen beide Interessen, der Musizierenden und des Nachbarn in Abwägung zueinander beachtet werden.

Gruss Günter

Hi!!!

Ich bin selbst begeisterter Musiker (Saxophon), und da kommen auch manchmal 10 Stunden am Tag zusammen. Allerdings kann selbst ich das Verhalten deiner Nachbarin nicht ganz verstehen - jedem sollte doch wohl klar sein, dass es gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten gibt. Soweit stimme ich auch mit GünterW überein. Aber Worte wie „Lärmstörung“, „gesundheitliche Gefährung“ oder „rücksichtsloses Verhalten“ zeugen in meinen Augen von einer recht intoleranten Einstellung.

Allerdings (jetzt werfe ich auch mal mit ein paar Urteilen um mich) kann man uns auch nicht ganz los werden:

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Das Musizieren gehört zu den Grundrechten des Menschen und kann deshalb nicht grundsätzlich verboten werden! Dieses wurde erst kürzlich wieder vom Bundesgerichtshof (AZ. V ZB 11/98) bestätigt.

BGH verbietet Diskriminierung von Musikern im Haus = Karlsruhe (Reuters) - Singen und Musizieren darf durch eine Hausordnung nicht stärker beschränkt werden als Fernsehen und Musikhören. Mit diesem am Donnerstag veröffentlichten Urteil gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einem Saxophonspieler Recht. Der Mann war in der Eigentümerversammlung seiner Wohnanlage überstimmt worden und deshalb gegen die Hausordnung vor Gericht gezogen. Sie verbot ihm das Musizieren in der Mittagszeit und abends ab acht Uhr.

Oberlandesgericht Frankfurt / Landgericht Frankfurt

Wer ein Instrument spielt, muss ein nicht geringes Übungspensum bewältigen - und das erst recht, wenn er Berufsmusiker ist. Für die Nachbarn oft mehr als nur ein lästiges Geräusch. Hier sollte ein Mittelweg gesucht werden, der beiden Interessen Rechnung trägt:

  • Am besten ist es, wenn bestimmte Übungszeiten vereinbart werden. Das beseitigt den psychisch belastenden Erwartungsdruck, dem jeder ausgesetzt ist, der nur darauf wartet, wann er wieder vom Musiklärm überfallen wird (das scheint auf dich ja zuzutreffen).

  • Die oben erwähnten nächtlichen und mittäglichen Ruhezeiten müssen unbedingt beachtet werden.

  • Die Zeitspanne, in der ein nicht auf Zimmerlautstärke beschränkbares Üben zulässig ist, wird allerdings von den Gerichten ganz unterschiedlich bemessen. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Obergrenze für Klavierspiel mit 1,5 Stunden täglich gezogen. Das Landgericht Frankfurt/Main hielt hingegen sogar 5 Stunden für zulässig. (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1984 S. 303 und 1990 S. 287, Staudinger, Kommentar zum BGB, Randnummer 91 zu § 535).

Das Urteil aus Berlin

Danach gilt von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe und von 13 bis 15 die Mittagszeit; es ist generell verboten, Lärm zu verursachen. Auch an Werktagen von 6 bis 7 Uhr und von 20 bis 22 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt es, Ruhe zu bewahren. Allerdings gibt es für die Hausmusik laut Rechtsprechung eine Ausnahme: Die Benutzung von Musikinstrumenten ist in Wohnungen an allen Tagen - also auch an Feiertagen - während der Zeit von 7 bis 20 Uhr für zwei Stunden erlaubt.

Landgericht Kleve / Oberlandesgericht in Hamm

Wurde nicht von vornherein eine Regelung getroffen, gilt das Prinzip, „dass privat betriebene Hausmusik (…) von jeher in Wohnvierteln üblich und daher grundsätzlich als ortsüblich zu dulden ist.“ (LG Kleve 01.10.1991 - 6 S 70/90; DWW 92, 26, 27). Das Gericht hatte hier darüber zu entscheiden, inwieweit das Spielen eines Akkordeons zulässig sei. Es ist für den zugrundeliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass etwa „eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke nicht in Betracht“ komme, da dies „beim Spielen mit dem Akkordeon (…) praktisch einem Verbot des Musizierens gleich“ komme ( vgl auch Beschluss des OLG Hamm 10.11.1980 - 15 W 122/80 für das Klavierspiel).

Jedoch sei selbst eine „als sozialadäquate und ortsüblich einzustufende Beeinträchtigung (…) zu der Zeit unzumutbar, zu welcher man sich üblicher Weise zur Ruhe begibt.“ Diese Zeit wurde im vorliegenden Fall zwischen 22.00 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr angesiedelt. Darüber hinaus hat das Gericht die Zeit des Akkordeonspielens zur Regelung der widerstreitenden Interessen der Parteien auf maximal 1 1/2 Stunden festgelegt.

Landgericht Nürnberg

Auch wenn Rechtsprechung und Schrifttum generell von einer zulässigen Dauer des Musizierens von „je nach den Umständen des Falles 2 oder mehr Stunden“ ausgehen (OLG Hamm 10.11.1980 - 15 W 122/80; NJW 81, 465, 466), ist dies lediglich als Rahmen zu bewerten. Gehen die mit dem Instrument verursachten Geräuschimmissionen - wie etwa beim Schlagzeug - über das Maß der "üblichen Hausmusik (Klavier, Violine, Klarinette u. dgl.) hinaus, kann unter Umständen sogar eine zeitliche Beschränkung des Spielens auf 90 Minuten pro Tag möglich sein (LG Nürnberg - Fürth 17.09.1991 - 13 S 5296/90). Abhängig von den Umständen des Einzelfalles können Gerichte aber auch zu einer abweichenden Beurteilung gelangen.

Oberlandesgericht München

Ist die Musikausübung beispielsweise in einer mietvertraglich vereinbarten Hausordnung festgelegt, sind die hier getroffenen Regelungen maßgeblich, es sei denn, es handelt sich um „Einzelfälle (…), die (…) auf Grund des Gebotes von Treu und Glauben im Rechtsverkehr einer vom Grundsatz abweichenden besonderen Behandlung bedürfen.“ (OLG München 21.01.1992 - 13 U 2289/91; DWW 1992, 339). Dies hat zur Folge, dass sich der Musikausübende (hier Geigenspiel) an die in der Hausordnung festgelegten Zeiten halten muss. Gleichzeitig folgt aus der Hausordnung umgekehrt jedoch sein „Recht auf Duldung des Musizierens (durch andere Mieter) während der in der Hausordnung geregelten Zeiten.“

Oberlandesgericht Stuttgart

Aalen. Ein Saxophonspieler störte die Ruhe in einem Mehrparteienhaus durch seine Hausmusik. Also wurde in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, daß in der Zeit von 12.00 - 14.00 Uhr und von 20.00 - 8.00 Uhr nicht musiziert werden dürfe, und in der übrigen Zeit nur in nicht belästigender Weise und Lautstärke. Hiermit war der Hobbymusiker nicht einverstanden und ging vor Gericht. Die Miteigentümer bekamen recht. Er darf während der Mittagszeit sowie nachts und am frühen morgen nicht spielen. Die meisten Gerichte meinen, die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr. Das OLG Stuttgart jedoch meint, die abendliche Ruhe habe Vorrang, also muss der Musiker seine Übungen bis 20.00 Uhr abgeschlossen haben, da er auch keinerlei Gründe für ein notwendigerweise längeres Üben angegeben hatte.

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, 8 W 68/97 Focus Online

Aber wenn dich das schon so lange stört, waren diese beiden Versuche, sie anzusprechen, doch wohl hoffentlich nicht deine einzigen? Ich meine, du hörst ja immer, wenn sie daheim ist.

Die ultimative Lösung für beide Seiten wäre natürlich, die gute Frau würde sich einen Whisperroom kaufen. Dann könnte sie auch die Nacht durch düdeln, und du würdest sie nie mehr hören.

Gut’s Nächtle

Schorsch

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So siehts aus :wink: owT
OwT

so wie Du die Sache beschreibst, ist es wirklich sehr störend.
Aber wenn Du gleich die Polizei schickst, provozierst Du den
schönsten Streit. Wie würdest Du Dich denn fühlen, wenn der
Nachbar einem gleich die Herren in Grün auf den Hals schickt
statt selbst mal vorzusprechen?

Dies ist richtig, aber bei der Darstellung handelt es sich um
eien besonders gravierende Störung, die man unter dem Begriff
Rücksichtslosigkeit einordnen muss. Hier ist jemand, die aus
beruflichen oder aus psychischen Gründen musiziert und dies
nicht auf gelegentliches Musizieren beschränkt.

Woher aber soll die Nachbarin wissen, dass die anderen Mitmieter das überhaupt hören, wenn keiner was sagt? *lächel* Von daher würde ich nicht unbedingt gleich von Rücksichtslosigkeit reden…

Hallo Schorsch,

das ist ja alles gut und recht. Auch der Versuch, einzelne Urteile zu kommentieren wird akzeptiert.

Ich bin selbst begeisterter Musiker (Saxophon), und da kommen
auch manchmal 10 Stunden am Tag zusammen. Allerdings kann
selbst ich das Verhalten deiner Nachbarin nicht ganz verstehen

  • jedem sollte doch wohl klar sein, dass es gesetzlich
    vorgeschriebene Ruhezeiten gibt.

Es sollte auch jedem klar sein, der musiziert, dass der Nachbar nicht zehn Stunden notfalls kein Wort am Telefon versteht oder selbst keine Musik hören kann, weil aus der Nachbarschaft der Lärm dröhnt.

Es geht hier nicht nur um die Zeit, zu welcher die Ruhezeiten vorgeschrieben sind. Auch die Urteile gehen stets von anderen Rechtslagen aus. Tatsache ist, egal welche Ruhezeiten vorgeschrieben sind, durch Musizieren kann sogar innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeiten eine Lärmbelästigung entstehen. So kann ja auch jemand, der zu laut seine Musikbox einstellt auch ausserhalb der vorgeschriebenen Ruhezeiten durchaus durch eine höfliche Erklärungen der Herren in Grün hingewiesen werden, das Gerät leise zu stellen oder es kann zu einem Ordnungswidrigkeiten Verfahrne kommen.

Soweit stimme ich auch mit

GünterW überein. Aber Worte wie „Lärmstörung“,

Musik, wie immer man Musik betrachtet, ist ein Geräusch, ist die Musik laut ist es Lärm.

„gesundheitliche Gefährung“

Dies ist nun wissenschaftlich bewiesen. Wer dauerhaft durch eine Lärmquelle beeinträchtigt wird und dazu auch seine Nachtruhe nicht hat, ist doppelt so stark infarktgefährdet wie jemand, der solchen Lärmquellen nicht ausgesetzt ist. Wenn dann noch der Ärger hinzu kommt, weil der Nachbar keien Rücksicht nimmt, ist das Risiko nochmals erhöht.

oder „rücksichtsloses Verhalten“

Das Gericht, das in dieser Form das Urteil gefällt hat, war bestimmt nicht intolerant. Es hatte zu beurteilen, ob jemand der musiziert ohne Rücksicht auf die Nachbarn stundenlang täglich musizieren darf und hat die Frage verneint. Das Gericht hat das duchgehende Verhalten- auch an Sonn-und Feiertagen - als rücksichtslos bezeichnet.

zeugen in meinen Augen von einer recht intoleranten
Einstellung.

Allerdings (jetzt werfe ich auch mal mit ein paar Urteilen um
mich) kann man uns auch nicht ganz los werden:

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Das Musizieren gehört zu den Grundrechten des Menschen und
kann deshalb nicht grundsätzlich verboten werden! Dieses wurde
erst kürzlich wieder vom Bundesgerichtshof (AZ. V ZB 11/98)
bestätigt.

Ist richtig, aber bitte die Einschränkungen hierzu dann auch posten.

BGH verbietet Diskriminierung von Musikern im Haus = Karlsruhe
(Reuters) - Singen und Musizieren darf durch eine Hausordnung
nicht stärker beschränkt werden als Fernsehen und Musikhören.
Mit diesem am Donnerstag veröffentlichten Urteil gab der
Bundesgerichtshof (BGH)

Zu diesem Urteil des BGH ist der Hinweis aber auch ergangen, dass zwischen dem Rugebedürfnis des einen und dem Recht zu musizieren des anderen abgewogen werden muss.

in Karlsruhe einem
Saxophonspieler Recht. Der Mann war in der
Eigentümerversammlung seiner Wohnanlage überstimmt worden und
deshalb gegen die Hausordnung vor Gericht gezogen. Sie verbot
ihm das Musizieren in der Mittagszeit und abends ab acht Uhr.

Kann dieses Urteil wohl nicht herangezogen werden, denn hier ging es darum, dass die WEG das Musizieren untersagen wollte.

Beschränkung wie Fernsehen und Radio beduetet aber auch es muss ZIMMERLAUTSTÄRKE sein.

Oberlandesgericht Frankfurt / Landgericht Frankfurt

Wer ein Instrument spielt, muss ein nicht geringes
Übungspensum bewältigen - und das erst recht, wenn er
Berufsmusiker ist. Für die Nachbarn oft mehr als nur ein
lästiges Geräusch. Hier sollte ein Mittelweg gesucht werden,
der beiden Interessen Rechnung trägt:

  • Am besten ist es, wenn bestimmte Übungszeiten vereinbart
    werden. Das beseitigt den psychisch belastenden
    Erwartungsdruck, dem jeder ausgesetzt ist, der nur darauf
    wartet, wann er wieder vom Musiklärm überfallen wird (das
    scheint auf dich ja zuzutreffen).

  • Die oben erwähnten nächtlichen und mittäglichen Ruhezeiten
    müssen unbedingt beachtet werden.

  • Die Zeitspanne, in der ein nicht auf Zimmerlautstärke
    beschränkbares Üben zulässig ist, wird allerdings von den
    Gerichten ganz unterschiedlich bemessen. So hat das
    Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Obergrenze für
    Klavierspiel mit 1,5 Stunden täglich gezogen. Das Landgericht
    Frankfurt/Main hielt hingegen sogar 5 Stunden für zulässig.
    (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1984 S. 303 und 1990 S. 287,
    Staudinger, Kommentar zum BGB, Randnummer 91 zu § 535).

Das Urteil des OLG Frankfurt ist völlig falsch interpretiert. In dem Urteil geht es um das Musizieren von mehreren Personen gleicheitig. Das 2. Urteil (LF FFM WM 90, 287 )bezieht sich wiederum darauf, dass in diesem speziellen Fall sich der Mieter das Musizieren im Mietvertrag ausdrücklich genehmigen liess.

Das Urteil aus Berlin

Danach gilt von 22 bis 6 Uhr die Nachtruhe und von 13 bis 15
die Mittagszeit; es ist generell verboten, Lärm zu
verursachen. Auch an Werktagen von 6 bis 7 Uhr und von 20 bis
22 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt es,
Ruhe zu bewahren. Allerdings gibt es für die Hausmusik laut
Rechtsprechung eine Ausnahme: Die Benutzung von
Musikinstrumenten ist in Wohnungen an allen Tagen - also auch
an Feiertagen - während der Zeit von 7 bis 20 Uhr für zwei
Stunden erlaubt.

Richtig, aber immer im Hinblick darauf, dass der Nachbar nicht gestört wird.

Landgericht Kleve / Oberlandesgericht in Hamm

Wurde nicht von vornherein eine Regelung getroffen, gilt das
Prinzip, „dass privat betriebene Hausmusik (…) von jeher in
Wohnvierteln üblich und daher grundsätzlich als ortsüblich zu
dulden ist.“ (LG Kleve 01.10.1991 - 6 S 70/90; DWW 92, 26,
27). Das Gericht hatte hier darüber zu entscheiden, inwieweit
das Spielen eines Akkordeons zulässig sei. Es ist für den
zugrundeliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass etwa
„eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke nicht in Betracht“
komme, da dies „beim Spielen mit dem Akkordeon (…) praktisch
einem Verbot des Musizierens gleich“ komme ( vgl auch
Beschluss des OLG Hamm 10.11.1980 - 15 W 122/80 für das
Klavierspiel).

Jedoch sei selbst eine „als sozialadäquate und ortsüblich
einzustufende Beeinträchtigung (…) zu der Zeit unzumutbar,
zu welcher man sich üblicher Weise zur Ruhe begibt.“ Diese
Zeit wurde im vorliegenden Fall zwischen 22.00 Uhr und 9.00
Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr angesiedelt.
Darüber hinaus hat das Gericht die Zeit des Akkordeonspielens
zur Regelung der widerstreitenden Interessen der Parteien auf
maximal 1 1/2 Stunden festgelegt.

Landgericht Nürnberg

Auch wenn Rechtsprechung und Schrifttum generell von einer
zulässigen Dauer des Musizierens von „je nach den Umständen
des Falles 2 oder mehr Stunden“ ausgehen (OLG Hamm 10.11.1980

  • 15 W 122/80; NJW 81, 465, 466), ist dies lediglich als
    Rahmen zu bewerten. Gehen die mit dem Instrument verursachten
    Geräuschimmissionen - wie etwa beim Schlagzeug - über das Maß
    der "üblichen Hausmusik (Klavier, Violine, Klarinette u. dgl.)
    hinaus, kann unter Umständen sogar eine zeitliche Beschränkung
    des Spielens auf 90 Minuten pro Tag möglich sein (LG Nürnberg
  • Fürth 17.09.1991 - 13 S 5296/90). Abhängig von den Umständen
    des Einzelfalles können Gerichte aber auch zu einer
    abweichenden Beurteilung gelangen.

Oberlandesgericht München

Ist die Musikausübung beispielsweise in einer mietvertraglich
vereinbarten Hausordnung festgelegt, sind die hier getroffenen
Regelungen maßgeblich, es sei denn, es handelt sich um
„Einzelfälle (…), die (…) auf Grund des Gebotes von Treu
und Glauben im Rechtsverkehr einer vom Grundsatz abweichenden
besonderen Behandlung bedürfen.“ (OLG München 21.01.1992 - 13
U 2289/91; DWW 1992, 339). Dies hat zur Folge, dass sich der
Musikausübende (hier Geigenspiel) an die in der Hausordnung
festgelegten Zeiten halten muss. Gleichzeitig folgt aus der
Hausordnung umgekehrt jedoch sein „Recht auf Duldung des
Musizierens (durch andere Mieter) während der in der
Hausordnung geregelten Zeiten.“

Oberlandesgericht Stuttgart

Aalen. Ein Saxophonspieler störte die Ruhe in einem
Mehrparteienhaus durch seine Hausmusik. Also wurde in einer
Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, daß in der
Zeit von 12.00 - 14.00 Uhr und von 20.00 - 8.00 Uhr nicht
musiziert werden dürfe, und in der übrigen Zeit nur in nicht
belästigender Weise und Lautstärke. Hiermit war der
Hobbymusiker nicht einverstanden und ging vor Gericht. Die
Miteigentümer bekamen recht. Er darf während der Mittagszeit
sowie nachts und am frühen morgen nicht spielen. Die meisten
Gerichte meinen, die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr. Das OLG
Stuttgart jedoch meint, die abendliche Ruhe habe Vorrang, also
muss der Musiker seine Übungen bis 20.00 Uhr abgeschlossen
haben, da er auch keinerlei Gründe für ein notwendigerweise
längeres Üben angegeben hatte.

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, 8 W 68/97
Focus Online

Du knallst hier natürlich eine Reihe von Urteilen in den Raum, die teilweise durch andere neuere Urteile bereits erledigt sind. Grundsätzlich sind die Urteile der OLGs höherwertig und massgeblich. Urteile eines LGs interessieren nicht mehr, wenn ein OLG zu diesem Thema ein Urteil gefällt hat. Insbesondere sind von Dir Urteile aufgeführt, die u.a. im Mietvertrag das Musizieren erlauben.

Und ob ich nun Saxophon, Klavier oder Flöte spiele ist schon ein Unterschied und auch, was ich spiele. Es kommt also auch - was alle Urteile berücksichtigen -auf die Intensität der Geräuschkulisse an, insbesondere sind helle Töne wesentlich nervaufreibender als dunklere Töne. Zu berücksichtigen ist die Beschaffenheit eines Gebäudes genauso wie die Frage, ob in eienr Nachbarwohnung z.B. auch kranken Menschen liegen oder Säuglinge, die in der Entwicklung gestört werden, wenn sie durch lautes musizieren keine Ruhe haben. Das Entscheidende in Urteilen ist - Rücksichtsnahme auf die Nachbarn, Zimmerlautstärke - und - was zu beachten ist - notfalls muss ein solcher Mieter sich um Schallschutzmaßnahmen auf eigene Kosten kümmern.

Gruss Günter

Hi Günther,

vielleicht sollten wir auch mal warten, bis Ivo mal wieder bei seiner Nachbarin angeklingelt hat, bevor wir uns hier weiter mit Urteilen zuhauen.

„gesundheitliche Gefährdung“

Dies ist nun wissenschaftlich bewiesen. Wer dauerhaft durch
eine Lärmquelle beeinträchtigt wird und dazu auch seine
Nachtruhe nicht hat, ist doppelt so stark infarktgefährdet wie
jemand, der solchen Lärmquellen nicht ausgesetzt ist.

Naja, da scheint es dann aber auch um die „wann-gehts-denn-endlich-wieder-los“-Haltung des „Geschädigten“ zu gehen, denn sonst wären die Stones ein medizinisches Wunder, und du hättest endlich die wahre Todesursache von Elvis und Bird entdeckt.

So viele schöne / unschöne Urteile es gibt, vielleicht sollte man trotzdem erstmal versuchen, mit dem anderen Menschen zu reden.

mfg

Schorsch

1 Like

und hier die news!
Hallo und Danke an alle!

Meine gute Nachbarin hat wohl zumindest gehört wie meine Freundin schwungvollst das Fenster zugeknallt hat… denn heute morgen habe ich eine schriftliche Entschuldigung wegen Sonntag meiner Nachbarin im Briefkasten gehabt.

Also vertage ich das ganze erst mal bis es hier wieder nervt.

Gruß ivo

Hallo Ivo,

ich selbst ziehe ein konstruktives Gespräch natürlich vor. Wenn alles nichts hilft kann man immer noch die begrünte Staatsgewalt rufen.

Nur wenn dann wie hier bei uns im EG eine befrührentete Schnapsleiche wohnt, die 24h am Tag !! am FEnster hängt, ist alles zu spät…

gruß

dennis

Hallo Schorsch,

vielleicht sollten wir auch mal warten, bis Ivo mal wieder bei
seiner Nachbarin angeklingelt hat, bevor wir uns hier weiter
mit Urteilen zuhauen.

„gesundheitliche Gefährdung“

Dies ist nun wissenschaftlich bewiesen. Wer dauerhaft durch
eine Lärmquelle beeinträchtigt wird und dazu auch seine
Nachtruhe nicht hat, ist doppelt so stark infarktgefährdet wie
jemand, der solchen Lärmquellen nicht ausgesetzt ist.

Naja, da scheint es dann aber auch um die
„wann-gehts-denn-endlich-wieder-los“-Haltung des
„Geschädigten“ zu gehen, denn sonst wären die Stones ein
medizinisches Wunder, und du hättest endlich die wahre
Todesursache von Elvis und Bird entdeckt.

Nicht ich habe dies entdeckt, solche Vorgänge werden sogar unter diversen Voraussetzungen von Juristen gedeckt.

So viele schöne / unschöne Urteile es gibt, vielleicht sollte
man trotzdem erstmal versuchen, mit dem anderen Menschen zu
reden.

Nun gehe ich mal davon aus, dass jemand, der eine solche Auskunft sucht, alles schon getan hat, es hat aber nicht geholfen. Ich stimme Dir natürlich zu, dass man miteinander sprechen sollte.

Nur, aus der praktischen Erfahrung, es gibt Mitmieter und Nachbarn, mit denen kann man reden. Wenn aber der Mieter bei einem anderen in Miete wohnt wird das Gespräch schon etwas schwieriger, wenn der andere nicht angesprochen werden will.
Im Mietrecht gilt der Grundsatz, dass ein Mieter oder Eigentümer, wenn er sich über einen anderen Mieter beschweren muss, sich nicht an diesen Mieter direkt wenden darf, sondern an dessen Vermieter. Hält der Beschwerdeführer diesen Weg nicht ein und stellt sich am Ende heraus, dass eine Ruhestörung nicht si gravierend ist, kann dem Beschwerdeführer seit 01.09.2002 das Mietverhältrnis „wegen erheblicher Störung des Hausfriedens“ gekündigt werden.

Urteile hin oder her, ich versuche hier im Brett aus der Sicht der juristischen Betrachtung unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Rechtssprechung zu antworten. Ich versuche Urteile zu zitieren oder Sachverhalte, die näherungsweise an bestehende Urteile von Obergerichten kommen. Die trotzdem noch bestehende Unsicherheit, dass jeder Fall anders gelagert ist, kann also nur nicht total aufgehoben werden.

Gruss Günter