Meinung gefragt

Hallo Experten!

Eure Meinung ist nun gefragt. Im Voraus dafür vielen Dank!! :o))

Also: Ein Kind A ist sein Vater B gegenüber erbberechtigt. D.h. stirbt B, hat A ein Recht auf (ein Teil) seiner Erbe. Ich denke bis dahin sind wir uns einig.

Jetzt nehmen wir an, B wohnt in einem Land X und sein (anerkannter) Sohn A in einem anderen Y. Ist es wohl denkbar, daß wenn B das Zeitliche segnet, niemand im Land X vom Sohn A weiß. (So wie es jetzt ausschaut, im Land X wo Vater B lebt, weiß keiner von der Existenz vom Kind A).

Meine Frage:
Denkt Ihr es ist eine gute Idee im Land X einen Brief zu schreiben und diese Tatsache mitzuteilen? Wenn ja, wo denn? An welche Stelle? Zu wem??? In Deutschland wäre vermutlich das Jugendamt die richtige Anlaufstelle, aber was, wenn in diesem Land, wo Vater lebt, keinen Jugendamt gibt? Wohin soll ich ggbflls. den Brief adressieren?

Im Voraus danke ich euch nochmals sehr!

Schöne Grüße aus Nürnberg!
Helena

Moin, moin Helena,

warst Du das nicht mit der Frage nach dem Parken am Seitenstreifen?
Und hast Du nicht, nachdem Du viele Antworten bekommen hast, gerufen: „April, April!“?
Also, bevor ich mir überhaupt Gedanken mache und Dir meine Meinung mitteile (ich habe übrigens zu ALLEM eine Meinung; Du hattest ja nach Meinungen gefragt und nicht nach korrekten oder stichhaltigen Antworten), solltest Du etwas konkreter werden:
Wie alt ist Vater B, wie alt Sohn A?
Welches Land ist X, welches Land ist Y?

Mit einem derart verschwiemelten Sums kann ich nichts anfangen.

Entweder hast Du eine konkrete Frage, dann sag uns auch die Details!
Oder Du willst einfach Deine Langeweile füllen, dann frag und, was Du sonst noch tun könntest.

Ludwig Wittgenstein hat in seinem Tractatus logico-philosophicus einen schönen Satz gefunden: „Was man sagt, das kann man deutlich sagen“.

Grüß mir die Stadt, nach der der Trichter benannt ist - Rolf

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Hallo, Helena,
ich denke auch in Spanien gibt es Gerichte. In Deutschland kann man ein Testament bei Gericht hinterlegen. Und um es dem Gericht einfacher zu machen, den Erben zu finden, kann man wohl auch dessen Anschrift dort bekanntmachen.
Zu fragen wäre also ein (spanischer) Rechtsanwalt, wie in solchem Fall vorzugehen ist.
Gruß
Eckard

Hi Rolf!

warst Du das nicht mit der Frage nach dem Parken am
Seitenstreifen?

Ja, ganz genau!

Und hast Du nicht, nachdem Du viele Antworten bekommen hast,
gerufen: „April, April!“?

Nein, warum??? Sollte ich??? Und warum nicht November, November??? Ich kann bis zum Umfallen immer wieder betonen, daß es eine ernst gemeinte Frage war, auch wenn Du es nicht glaubst. Es ist so. Ansonsten, an diese Stelle, kann ich Dir versichern, daß ich einen Mail erhalten habe, von einem Studierten, der dasselbe Problem hat wie ich. Und er ist Deutscher und gewiß nicht dumm.

Also, bevor ich mir überhaupt Gedanken mache und Dir meine
Meinung mitteile (ich habe übrigens zu ALLEM eine Meinung;

Schön für dich. Ich habe gewiß NICHT für ALLES eine Meinung, weil bevor ich mir eine solche bilde, pflege ich zu hören, was zwei Kontrahenten dazu sagen. Dann erkündige ich mich so fachlich wie möglich und erst dann entsteht MEINE Meinung.

Du
hattest ja nach Meinungen gefragt und nicht nach korrekten
oder stichhaltigen Antworten), solltest Du etwas konkreter
werden:
Wie alt ist Vater B, wie alt Sohn A?

Welche Rolle spielt denn das??? Ich sehe überhaupt kein Zusammenhang zwischen das Alter beider Menschen und meine Frage.

Welches Land ist X, welches Land ist Y?

Das finde ich ebenfalls unerheblich: Die Frage war ob Ihr denkt, daß so ein Brief einen Sinn macht und ggbflls. wohin ich ihn schicken soll (welche Behörde? Zu einem Anwalt?). Es ging darum zu wissen, sollte es in Deutschland sein, wo würdet Ihr denn das zuschicken. Was spielt da ein bestimmtes Land für eine Rolle???

Mit einem derart verschwiemelten Sums kann ich nichts
anfangen.

Dann brauchst du auch nicht antworten! Tatsache ist, daß ich mich an den hier geltenden Regeln gehalten habe und diese besagen, daß
„Anfragen in diesem Brett müssen unbedingt allgemeingültig formuliert werden“ und „Richtig: Angenommen, eine Person hat etwas gekauft, aber es war beschädigt. Was kann sie tun, um ihr Geld zurück zu erhalten?“ und dazu noch: „Zu den rechtlichen Grundlagen verweisen wir auf das Rechts- sowie das Steuerberatungsgesetz (Art. 1 § 1 RBerG sowie StBerG)“

Entweder hast Du eine konkrete Frage, dann sag uns auch die
Details!

s.o.

Oder Du willst einfach Deine Langeweile füllen, dann frag und,
was Du sonst noch tun könntest.

Wenn es so wäre, was aber nicht so IST!!! frage ich mich ob es Dir evtl doch langweilig ist. Mir ist es gewiß nicht. (Und da hat WWW nichts im geringsten damit zu tun)

Ludwig Wittgenstein hat in seinem Tractatus
logico-philosophicus einen schönen Satz gefunden: „Was man
sagt, das kann man deutlich sagen“.

Und wir in Spanien sagen: „Agua que no has de beber, dejala correr“ („Wasser, das du nicht trinken sollst, lass sie (weiter) fliessen“)

Grüß mir die Stadt, nach der der Trichter benannt ist - Rolf

Nachdem ich mich erkündigt habe, wo das ist, kommt mir einen für mich neu gelernten Satz in dem Sinn, von einem Herr namens Ludwig Wittgenstein, der besagt "Was man sagt,… "(s.o.)

Gruß mir Bad Sassendorf!
Helena

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Hallo Eckard!

Vielen herzlichen Dank für Deine Antwort!!! :o)))

Diese hat mir sehr weiter geholfen, denn ich glaube ich wäre von alleine nicht darauf gekommen.

Und wenn ich überlege, glaube ich schon, daß diese Lösung die beste ist, unabhängig von den Länder, die dafür in Frage kommen.

Vielen herzlichen Dank, nochmals und, selbstverständlich, ein Sternchen von mir!! :o)))

Ganz liebe Grüße aus Nürnberg!
Helena

Moin, moin Helena,

zuerst bitte ich um Entschuldigung für alle Unhöflichkeiten!

Eckard, der Dir ja auch geantwortet hat, kennt Dich offenbar schon länger und weiß, daß Du Spanierin bist. Mir war das nicht klar, und weil Du eben das Land, um das es geht, nicht genannt hast, entstand in mir die Vermutung, es könne sich um so exotische Regionen wie die Äußere Mongolei oder Burkina Faso handeln.

Die Frage nach dem Alter des Vaters hat einfach den Hintergrund: wie eilig ist die Sache? Besteht die Gefahr, daß er in kurzer Zeit stirbt?

Der Vater kann ein Testament machen, in dem er ausdrücklich auf den Sohn verweist. Dieses Testament kann er bei einem Notar oder beim Nachlaßgericht, das dem jeweiligen Amtsgericht angeschlossen ist, hinterlegen.

Das scheint mir die einfachste Möglichkeit.

Gruß - Rolf

Hallo Helena,

du müßtest offenlegen, in welchem land voraussichtlich der erbfall eintreten wird, also wo du damit rechnest, dass der Vater zu Zeitpunkt seines Todes seine dauerhaften Wohnsitz haben wird,-(Achtung, dauerhafter Wohnsitz heißt nicht zwingend Staatsangehörigkeit !)-.

Weil das Nachlaßverfahrensrecht aller Länder sich stark voneinander unterscheidet, ist dein Frage ansonsten beim besten Willen nicht sinnvoll zu beantworten. Es gibt z.B. Länder, in denen das Nachlaßgericht von Amts wegen versucht die Erben zu ermitteln, etwa die meisten US-Bundesstaaten und das auch weltweit, dann gibt es wiederum Länder, in denen das Gericht von sich aus praktisch gar nichts macht, wie z.B. Deutschland.

Ich bezweifel z.B. das ein deutsches Nachlaßgericht überhaupt eine Akte anlegen wird, wenn es VOR Eintritt des Erbfalls von irgendwo auf der Welt einen Brief bekommt, in dem sich potentielle Erben melden, einfach deswegen weil vor Eintritt des Erbfalls noch nicht einmal die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts begründet ist.

mfg astrachan

Moin, moin Rolf,

zuerst bitte ich um Entschuldigung für alle Unhöflichkeiten!

Schon gut! Kein problem!

Eckard, der Dir ja auch geantwortet hat, kennt Dich offenbar
schon länger

Echt??? ;o)) Das ist mir neu! Aber auf jeden Fall sehr erfreulich!

und weiß, daß Du Spanierin bist.

Steht in meiner ViKa.

Mir war das
nicht klar, und weil Du eben das Land, um das es geht, nicht
genannt hast, entstand in mir die Vermutung, es könne sich um
so exotische Regionen wie die Äußere Mongolei oder Burkina
Faso handeln.

Es handelt sich aber NICHT um Spanien. Es ging mir um Eure Meinung und wo, nach deutschen Augen, Ihr das -wenn Überhaupt- machen würdet. Da spielt eben keine Rolle ob es Burkina Faso ist, Mongolei oder die Weihnachts Inseln… ;o))

Die Frage nach dem Alter des Vaters hat einfach den
Hintergrund: wie eilig ist die Sache? Besteht die Gefahr, daß
er in kurzer Zeit stirbt?

Das habe ich damals -und jetzt nur schwer- verstanden: Ich meine, wer sagt nicht, daß ich jetzt sterbe? Ich denke da spielt das Alter keine wesentliche Rolle: Wenn man so etwas gedenkt, sollte das bald machen und nciht warten bis XY in rente (o.ä.) geht. aber auf Deine nun freundliche Frage hin, kann ich dir verraten daß es sich um einen 38 jähriger und einen 2,5 jähriger handelt.

Der Vater kann ein Testament machen, in dem er ausdrücklich
auf den Sohn verweist.

Ich gehe davon aus, daß in seiner Familie absolut niemand weiß, daß es irgendwo ein eigenes Kind gibt. Deshalb ja die Frage.

Dieses Testament kann er bei einem
Notar oder beim Nachlaßgericht, das dem jeweiligen Amtsgericht
angeschlossen ist, hinterlegen.

Danke! Genau das ist was ich wissen wollte: Nachlaßgericht. Jetzt kann ich mich erkündigen ob in Bangla Desh einen solchen Gericht gibt oder wer sonst dessen Funktionen dort übernimmt. Na ja, oder in Bangla Desh oder Belize, Vanuatu oder Malabi.

Das scheint mir die einfachste Möglichkeit.

Mir auch! Vielen herzlichen Dank!

Schöne Grüße aus Nürnberg
Helena

Hallo Astrachan!
Zunächst vielen herzlichen dank für deine sehr fachliche begründete und noch ausführlichere Antwort! :o))))

du müßtest offenlegen, in welchem land voraussichtlich der
erbfall eintreten wird, also wo du damit rechnest, dass der
Vater zu Zeitpunkt seines Todes seine dauerhaften Wohnsitz
haben wird,-(Achtung, dauerhafter Wohnsitz heißt nicht
zwingend Staatsangehörigkeit !)-.

Also mir ging es in erster Linie darum, zu wissen, was ihr davon hält. Mir ist, aus persönlicher Erfahrung bekannt, daß zB das deutsche Jugendamt sehr gerne sich Akten anlegt, in der die Wille des Sorgerechtsberechtigtes kundgetan und -handschriftlich- niederlegt wird. Deshalb ist es anzunehmen, daß og. JA ebenfalls froh sein wird, wenn es ihm die suche nach dem anderen nicht sorgerechtberechtigtes Elternteil erleichtert oder gar erspart wird, wenn es sich um diese Wille handelt.

Weil das Nachlaßverfahrensrecht aller Länder sich stark
voneinander unterscheidet, ist dein Frage ansonsten beim
besten Willen nicht sinnvoll zu beantworten. Es gibt z.B.
Länder, in denen das Nachlaßgericht von Amts wegen versucht
die Erben zu ermitteln, etwa die meisten US-Bundesstaaten und
das auch weltweit, dann gibt es wiederum Länder, in denen das
Gericht von sich aus praktisch gar nichts macht, wie z.B.
Deutschland.

Ich denke aber, angenommen der Verstorbene ist sehr vermögend. Dann wird wohl überall auf der Welt ein Gericht geben (in jedes einzelnen Länder diese Welt), die sich stark dafür einsetzt dessen Erbe rechtmäßig zu verteilen. Und zwar unter ALLEN Erbrechtberechtigten.

Ich bezweifel z.B. das ein deutsches Nachlaßgericht überhaupt
eine Akte anlegen wird, wenn es VOR Eintritt des Erbfalls von
irgendwo auf der Welt einen Brief bekommt, in dem sich
potentielle Erben melden, einfach deswegen weil vor Eintritt
des Erbfalls noch nicht einmal die Zuständigkeit des
Nachlaßgerichts begründet ist.

In diesem Fall, denke ich, das deutsche Nachlaßgericht wird diesen Brief an das Jugendamt weiter leiten…

mfg astrachan

Also nochmals vielen herzlcihen Dank für Deine Hilfe und einen lieben Gruß aus Nürnberg!
Helena

Hallo Astrachan!
Zunächst vielen herzlichen dank für deine sehr fachliche
begründete und noch ausführlichere Antwort! :o))))

du müßtest offenlegen, in welchem land voraussichtlich der
erbfall eintreten wird, also wo du damit rechnest, dass der
Vater zu Zeitpunkt seines Todes seine dauerhaften Wohnsitz
haben wird,-(Achtung, dauerhafter Wohnsitz heißt nicht
zwingend Staatsangehörigkeit !)-.

Also mir ging es in erster Linie darum, zu wissen, was ihr
davon hält. Mir ist, aus persönlicher Erfahrung bekannt, daß
zB das deutsche Jugendamt sehr gerne sich Akten anlegt, in der
die Wille des Sorgerechtsberechtigtes kundgetan und
-handschriftlich- niederlegt wird. Deshalb ist es anzunehmen,
daß og. JA ebenfalls froh sein wird, wenn es ihm die suche
nach dem anderen nicht sorgerechtberechtigtes Elternteil
erleichtert oder gar erspart wird, wenn es sich um diese Wille
handelt.

Weil das Nachlaßverfahrensrecht aller Länder sich stark
voneinander unterscheidet, ist dein Frage ansonsten beim
besten Willen nicht sinnvoll zu beantworten. Es gibt z.B.
Länder, in denen das Nachlaßgericht von Amts wegen versucht
die Erben zu ermitteln, etwa die meisten US-Bundesstaaten und
das auch weltweit, dann gibt es wiederum Länder, in denen das
Gericht von sich aus praktisch gar nichts macht, wie z.B.
Deutschland.

Ich denke aber, angenommen der Verstorbene ist sehr vermögend.
Dann wird wohl überall auf der Welt ein Gericht geben (in
jedes einzelnen Länder diese Welt), die sich stark dafür
einsetzt dessen Erbe rechtmäßig zu verteilen. Und zwar unter
ALLEN Erbrechtberechtigten.

Ja, aber daraus folgt nicht, dass das Gericht von sich aus versucht, alle potentiellen Erben zu ermitteln. Warum sollte es, wenn es nach dem jeweils geltenden Nachlaßverfahrensrect, das in Deutschland im FGG geregelt ist, nicht dazu verpflichtet ist ? Gesetzgeberisch spricht nichts dagegen sich auf den Standpunkt zu stellen, dass es Sache der potentiellen Erben ist, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Gericht zu melden. Aber wenn du nicht willst…

Ich bezweifel z.B. das ein deutsches Nachlaßgericht überhaupt
eine Akte anlegen wird, wenn es VOR Eintritt des Erbfalls von
irgendwo auf der Welt einen Brief bekommt, in dem sich
potentielle Erben melden, einfach deswegen weil vor Eintritt
des Erbfalls noch nicht einmal die Zuständigkeit des
Nachlaßgerichts begründet ist.

In diesem Fall, denke ich, das deutsche Nachlaßgericht wird
diesen Brief an das Jugendamt weiter leiten…

Warum das nun wieder ? Weshalb sollte der Rechtspfleger beim Nachlaßgericht, einen Brief, den er nicht mal einer Akte zuordnen kann, und der ihm auch keine Anlaß gibt eine neue anzulegen, ausgerechnet an das Jugendamt weiterleiten ? Wahrscheinlicher ist, das der Brief in einem sogenannten Retenten landet, eine Sammelakte für nicht zuzuordnende Vorgänge.

mfg astrachan

Ok!
Hi Wolfgang!
Ok!
Erstmals Danke, nochmals für Deine Antwort.
Was hälts du dann davon, wenn ich das dortige JA (oder in Abwesenheit dessen, das Amt das solche aufgaben dort übernimmt) schreibe?
Wäre das, nach deutschem Sicht besser???
Schöne Grüße
Helena

Hallo Helena,
ich verstehe wirklich nicht was um alles in der welt da JA mit dem Erbrecht zu tun haben soll. du hast geschrieben, dass der vater das kind anerkannt hat. der erste schritt, den du machen müßtest ist, prüfen zu lassen, welche rechtsbindung dieses „anerkenntnis“ in land X hat und ob, es auch im dortigen erbstreit als abschließender beweis der vaterschaft gilt. teilweise gibt es entspr. staatsverträge über die gegenseitige anerkenntnis von vaterschaftsanerkenntnissen und unterhaltstiteln und teilweise nicht und danach müßtest du prüfen lassen, welche möglichkeiten es gibt, dieses anerkenntnis bei irgendeiner öffentlichen stelle zu hinterlegen.
mfg astrachan

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Hi Wolfgang!
Vorab sorry für die verspäte Antwort! Ich muß es gelesen haben und nicht gleich antworten können, und schon ist es pasiert. sorry!

ich verstehe wirklich nicht was um alles in der welt da JA mit
dem Erbrecht zu tun haben soll.

Also JA und Erbrecht vermutlich wenig. Es ist abe so, daß Vater B hat Sohn A anerkannt und alles, aber auch alles was damit zu tun hat, läuft über das deutsche JA. Deshlab meine Vermutung ob das eine Möglichkeit ist…

du hast geschrieben, dass der
vater das kind anerkannt hat. der erste schritt, den du machen
müßtest ist, prüfen zu lassen, welche rechtsbindung dieses
„anerkenntnis“ in land X hat und ob, es auch im dortigen
erbstreit als abschließender beweis der vaterschaft gilt.

Ich denke, wenn Vater B Sohn A anerkannt hat, ist A erbberechtigt B gegnüber. Egal wo: Überall! Im Land X auf jeden Fall, das weiß ich. Ich glaube sobald ein Mann die Vaterschaft anerkannt hat, braucht man keine weitere Beweise. (Im Land X auch nicht!)

teilweise gibt es entspr. staatsverträge über die gegenseitige
anerkenntnis von vaterschaftsanerkenntnissen und
unterhaltstiteln und teilweise nicht und danach müßtest du
prüfen lassen, welche möglichkeiten es gibt, dieses
anerkenntnis bei irgendeiner öffentlichen stelle zu
hinterlegen.

Und genau das war ja meine Frage: Welche öffentliche Stelle wäre in D die richtige???

Ganz liebe Grüße aus Nürnberg!
Helena