Moin,
ich muss mich in einer wissenschaftlichen Hausarbeit mit dem Problem der Hinzuziehung bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen auseinandersetzen, insbesondere im Zusammenhang von Ehegatten - also Gesamtschuldnern. Es geht darum, ob es sich bei der Hinzuziehung um eine einfache oder um eine notwendige Hinzuziehung handelt.
M.E. ist es eine einfache, weil es ja im Ermessen der Finanzverwaltung liegt und zusätzlich unterschiedliche Steuerfestsetzungen gegenüber den Ehegatten ergehen können, zumal mehrere selbstständige Steuerbescheide in einer Urkunde zusammengefasst werden (§ 155 Abs. 3 AO).
Könnte man so argumentieren? Für Antworten bin ich wie immer dankbar.
Gruß
Sven
[AO] bisher welche Literatur benutzt?
Hi !
Bevor wir jetzt hier sämtliche Literatur zitieren, die du schon verwendet hast, kannst du uns dies doch sicherlich mitteilen. Dies erspart Allen unnötigen Aufwand.
BARUL76
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Danke für die Antwort.
Ich habe bisher einen Aufsatz von Astrid Meyer (DStZ 1993, 401), die auf Huxol verweist (DStR 1982, 285). Dabei wird eine notwendige Hinzuziehung für richtig erachtet. Beide schließen sich der Meinung des BFH an, dass bei Ehegatten eine einfache Hinzuziehung i.S.v. § 360 Abs. 1 AO vorliegt und keine notwendige. Gleichwohl sagen sie aber auch, dass dann eine Hinzuziehung nach § 174 Abs. 5 AO zwingend zu erfolgen hat.
Gruß
Sven
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Servus:
Das Problem der Hinzuziehung stellt sich bei Entscheidungen über einen Einspruch; Rechtsgrundlage hierfür ist § 360 Abs. 1 AO (einfache Hinzuziehung) oder Abs. 3 AO (notwendige Hinzuziehung) http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p360.html .
Die Hinzuziehung i.S.v. Abs. 3 ist immer dann notwendig, wenn ein Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur von einem einzelnen Beteiligten angegriffen ist (z.B. weil der Einspruchsführer meint, der Gemeinschaft müsse degressive AfA gewährt werden und hierdurch minderten sich die Einkünfte der Gemeinschaft). Aufgrund der vom Finanzamt zu treffenden Entscheidung sind die entsprechenden Feststellungsbescheide ggf. zu ändern. Hiervon sind alle Gemeinschafter betroffen und dürfen deshalb ggf. Klage einlegen
Die einfache Hinzuziehung i.S.v. Abs. 1 ist dann notwendig, wenn auf Grund der Einspruchsentscheidung Schlussfolgerungen gezogen werden sollen, die auch in einem anderen Steuerbescheid Auswirkungen haben (z.B. wenn nicht zusammenveranlagte Eltern ein Kind haben und ein Elternteil die Übertragung des Kinderfreibetrags auf sich alleine gemäß § 32 Abs. 6 S. 4 EStG http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p32.html beantragt, weil der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt) oder wenn das FA den von einem zusammenveranlagten Ehegatten angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht nur zu dessen Ungunsten, sondern auch zu Ungunsten des anderen Ehegatten ändern will.
Hat das FA die (einfache) Hinzuziehung des anderen Elternteils zum Einspruchsverfahren unterlassen (vergessen?), darf es die Schlussfolgerungen aus seiner Entscheidung, die möglicherweise dem Einkommensteuerbescheid des anderen Elternteils widersprechen, wegen § 174 Abs. 5 AO http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p174.html nicht mehr im Einkommensteuerbescheid des anderen Elternteils berichtigen.
Im Falle von Zusammenveranlagungen würde das bei unterlassener Hinzuziehung bedeuten, dass der Einkommensteuerbescheid des Ehegatten, der keinen Einspruch eingelegt hat, rechtskräftig geworden ist, während der Bescheid des Einspruchsführers noch änderbar ist.
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