Eine Internetcommunity, wo Nutzer über eine Startseite/Begrüßungsseite, ein Gästebuch,Fotoalbum usw. verfügen dürfen, hat Nutzungsbedingungen, wo bestimmte Äußerungen von den Nutzungsbedingungen untersagt werden, und für die Zuwiderhandlungen Sanktionen von der vorläufigen Sperrung bis zu Löschung des Profils vorbehalten werden.
Als da wären:
Beleidigende,rassistische,sexistische,gewaltverherrlichende u.ä.
Soweit so gut.
Frage 1: Da steht auch „geschmacklose Äußerungen und/oder Darstellungen“
Ist das überhaupt erheblich bzw. wirksam?
Geschmacklosigkeit ist meines Wissens nicht objektivierbar, weder in der Kunst noch in der Meinungsäßerung, jedenfalls nicht justitiabel.
Kann die Behauptung von Geschmacklosigkeit überhaupt eine Sperrung rechtfertigen, besonders aufgrund des persönlichen Geschmacks eines einzelnen Moderators.
Die Community ist doch ausdrücklich zur Darstellung persönlicher Vorlieben/Hobbies/Lebensmottos/Sinnsprüche usw. vorgesehen.
Frage 2. Ein vom Betreiber ernannter Moderator/Advisory Team Member schreibt einen User an z.B. „Dein Begrüßungstext enthält geschmacklose und/oder beleidigende und/oder herabsetzende Äußerungen und/oder Darstellungen. Ändere dies, sonst wird dein Profil vorerst gesperrt.“
Also ohne konkrete Benennung welche Stelle oder Darstellung gemeint ist.
Auf Nachfrage handelt es sich um eine Bemerkung nach der Art „der Komiker ABC ist einfach Kult, der Komiker XYZ ist unerträglich und das Niveau seiner Darbietung grenzt an Körperverletzung.“ Dies solle beleidigend für den Komiker XYZ sein, und sei zu unterlassen.
Imho ein von dem Recht auf freie Meinungsäußerung absolut gedecktes Werturteil, das sich auf eine Person der Zeitgeschichte bezieht, in diesem Fall sogar mit dem eigenen Anspruch „comedian“, also Künstler zu sein.
In diesem Fall sind nach der Rechtssprechung sogar überspitzte Menungsäußerungen zulässig, denn ein öffentlich auftretender Künstler begibt sich sowieso eines Teils der Persönlichkeitsrechte, da er sich mit der öffentlichen Darbietung dem öffentlichen Meinungsstreit aussetzt.
Darüber hinaus, ist eine Beleidigung erstmal von dem angeblich Beleidigten selber zu beanstanden/anzuzeigen, nicht von einem Moderator, der vielleicht gerade ein (sich von dem Werturteil „beleidigt fühlender“)Fan von XYZ ist.
Der Moderator des Betreibers hat ja keinen Unterlassungsanspruch als Beleidigter, und ist auch rechtlich nicht verpflichtet, im Interesse des vermeintlich Beleidigten zu handeln. Zumal offensichtlich der Mod keine Ahnung hat.
In wie weit hat der „Nutzer-Amateur-Jurist“-Moderator in seiner Eigenschaft, als freiwilliger Beauftragter des Communitiybetreibers das Recht, eine eigenmächtige Einschränkung der freien Meinungsäußerung durch die Drohung mit Sperrung zu erzwingen?
Eine Beleidigung liegt offensichtlich nicht vor. Der vermeintlich Beleidigte macht keinen Unterlassungsanspruch geltend.
Erwächst dem Betreiber aus seiner Geschäftstätigkeit das Recht, Grundrechte willkürlich einzuschränken und Nutzer willkürlich zu sperren/löschen, nur weil er die Seite betreibt, auch wenn der Zweck der Community wesentlich in der Kundgebung persönlicher Meinungen und Vorlieben in Wort und Bild besteht?
Besteht ein Recht auf Gleichbehandlung aller Nutzer in Bezug auf Obiges?
Oder haben Grundrechte auch hier Bestand, es handelt sich ja auch nicht um einen Tendenzbetrieb?
Kennt jemand da ein Urteil, oder eine Gesetzesvorschrift, die diesen Sachverhalt regelt, oder hat der Betreiber schrankenlose Macht, legale Meinungsäußerungen zu unterbinden?
Gibt es irgendeine Handhabe dagegen?
aber trotzdem fällt Meinungsveröffentlichung in Webforen nicht unter den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.