Ist dieser Jugendliche trotzdem verpflichtet sich „beraten“ zu
lassen
Imho: Ja.
Aufgrund welcher Regelung?
Der Jugendliche besucht derzeit noch die Schule und steht damit überhaupt nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Abgesehen davon, dass er vermutlich bereits deutlich besser über die Studienmöglichkeiten in dem gewünschten Fachbereich informiert ist als der Jobcenter-Mitarbeiter, wird in einer Eingliederungsvereinbarung doch festgelegt, welche Maßnahmen von Seiten des Jobcenters und vor allem des Betreffenden zum Zwecke der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ergreifen sind. Da der Jugendliche aber derzeit erfolgreich das Gymnasium besucht und sich auch bereits aktiv um sein zukünftiges Studium bemüht, bereitet er doch seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt selbst schon vor.
Konkret geht es um die Befürchtung, dass der Jugendliche, der zum Zeitpunkt seines Abiturs noch minderjährig sein wird, gegen seinen Willen per Eingliederungsvereinbarung gezwungen werden könnte eine betriebliche Ausbildung zu beginnen, obwohl er beabsichtigt ein Studium aufzunehmen.
und eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichen?
Nein. Nicht so einfach.
Das ist nur ein Spiel mit Begrifflichkeiten. Letztendlich wird man gezwungen, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, da ein Nichtunterschreiben sanktioniert wird.
Soweit mir bekannt ist, darf man aber gemäß 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ablehnen, ohne sanktioniert zu werden, wenn ein wichtiger Grund besteht. Meine Vermutung geht dahin, dass der Besuch einer allgemeinbildenden Schule bzw. die Erstausbildung ein wichtiger Grund ist. Falls nein - gibt es dazu ein Urteil oder sonst irgendetwas, das man nachlesen könnte?