Meldegesetz

Hallo,

ein Arbeitnehmer geht für 5 Monate für ein internationales Unternehmen mit Familie nach Ungarn. Es handelt sich laut Unternehmen nicht um eine formelle Entsendung, sondern das Ganze wird als „Dienstreise“ betrachtet.
Nichtsdestotrotz geht der Arbeitnehmer mit Familie nach Ungarn, unterschreibt einen ungarischen Mietvertrag (für eine möblierte Wohnung)- der auf Englisch übersetzt wird - und wird von der Firma vor Ort angemeldet.
Er wird bei der ungarischen Tochterfirma des Unternehmens als Ingenieur eingesetzt.

Dem Mitarbeiter wird gesagt, dass er sich nicht auf dem deutschen Einwohnermeldeamt abmelden müsse oder seinen bisherigen Erstwohnsitz zum Zweitwohnsitz ummelden müsse.

Ist diese Aussage des Unternehmens korrekt? Was sagt das dt. Meldegesetz? Geht der Arbeitnehmer hiermit ein Risiko ein, gegen dt. Recht zu verstoßen?

Bitte nur antworten, wenn sicher.
Danke vorab für die Hilfe.

Hi,
ich weiß leider nicht, in welchem Bundesland derjenige wohnt, denn die Meldegesetze sind Landesgesetze. Ich habe mal im Meldegesetz NRW nachgeschaut. Zu dem von dir geschilderten Fall gibt es dort keine Regelung. Es steht allerdings in dem Gesetz, dass man ordnungswidrig handelt, wenn man sich von einer Wohnung abmeldet, in der man weiterhin wohnt. Also würde ich daraus foldern, dass man sich, solange man die Wohnung nicht aufgibt, nicht nur nicht abzumelden braucht, sondern sich gar nicht abmelden darf.
Was die Anmeldung in Ungarn betrifft, richtet diese sich nach ungarischem Recht. Darüber kann ich dir nichts sagen.
Wenn du mal selbst ins Gesetz schauen willst, gib bei Google einfach Meldegesetz ein.

Gruß
Nelly

Hallo,

wird denn nun die deutsche Wohnung aufgegeben oder nicht?

Man kann problemlos mehrere Hauptwohnsitze in verschiedenen Ländern haben. Vielmehr kannst du gar nicht in Ungarn deinen Hauptwohnsitz und in Deutschland deinen Nebenwohnsitz haben. Einen Nebenwohnsitz kann man ja nur haben, wenn man im gleichen Land schon einen Hauptwohnsitz hat.

Nicht überall sieht das Meldegesetz so aus, wie in Deutschland. Vielleicht gibt es in manchen Ländern gar nichts vergleichbares?

Gerhard

Hallo,

nun will ich auch einmal meinen Senf dazu geben. Ich habe letzten Freitag zufällig ein Gespräch auf dem Einwohnermeldeamt mitbekommen:

Bürger: Wir sind noch gleichzeit in einer Wohnung in Frankreich gemeldet.
Beamter: Gleichzeitig einen Wohnunsitz in Frankreich und einen hier in Deutschland geht nicht. Das ist nicht zulässig. Ich kann jetzt Ihre Anmeldung hier aufnehmen und von der in Frankreich habe ich nichts gehört.

PS: Ich wohne hier in der direkten Grenzregion zu Frankreich. Da ist die oben beschriebene Konstellation nichts ungewöhnliches.

Somit scheint die Aussage „verschiedener Wohnsitze“ nur in deutschland möglich zuzutreffen. Wobei ich dies im heutigen Europa (Niederlassungsfreiheit) einen Witz finde. Ist das überhaupt mit dem EU-recht vereinbar?

mit besten grüßen Steffen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
da möchte ich auch meinen Laien-Senf (aber Praxiserprobter) dazu
geben.
Als erstes sollte man das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-
Ungarn downloaden und extensiv durcharbeiten. Die Stunden Aufwand
können einen 5- 6 stelligen Mehrverdienst ergeben.
Notwendig ist dazu eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes in D. Da der
Aufenthalt im Ausland zweckmäßigerweise durch Urlaub auf mehr als 183
Tage ausgedehnt wird, entsteht hier eine beschränkte Steuerpflicht.
Das Gehalt wird im Ausland verdient, der Lebensmittelpunkt befindet
sich auch den überwiegenden Teil des Jahres nicht in D. Damit
entfällt die deutsche Einkommenssteuer.
Das Immobilien-Eigentum in D hat damit nichts zu tun.
Achtung : Es gibt nur sehr wenige Steueranwälte in D, die dieses
Gebiet beherrschen.
Steuerberater sind hier als Laien einzustufen.
Gruß
TeeBird

Hallo,

ein Arbeitnehmer geht für 5 Monate für ein internationales
Unternehmen mit Familie nach Ungarn. Es handelt sich laut
Unternehmen nicht um eine formelle Entsendung, sondern das
Ganze wird als „Dienstreise“ betrachtet.
Nichtsdestotrotz geht der Arbeitnehmer mit Familie nach
Ungarn, unterschreibt einen ungarischen Mietvertrag (für eine
möblierte Wohnung)- der auf Englisch übersetzt wird - und wird
von der Firma vor Ort angemeldet.
Er wird bei der ungarischen Tochterfirma des Unternehmens als
Ingenieur eingesetzt.

Dem Mitarbeiter wird gesagt, dass er sich nicht auf dem
deutschen Einwohnermeldeamt abmelden müsse oder seinen
bisherigen Erstwohnsitz zum Zweitwohnsitz ummelden müsse.

Muß er auch nicht, ist dann aber in D steuerpflichtig gggrr
kann er aber, da tatsächlich nicht anwesend.
Lebensmittelpunkt befindet sich im Ausland.

Ist diese Aussage des Unternehmens korrekt? Was sagt das dt.
Meldegesetz?

Innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn Wohnsitz in D genommen wird.
Ist aber in Ungarn, oder? Also erst wieder nach Rückkehr.

Geht der Arbeitnehmer hiermit ein Risiko ein,
gegen dt. Recht zu verstoßen?

Nein, da nicht anwesend

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Danke vorab für die Hilfe.

Hallo,
ich habe einen Wohnsitz in Deutschland und einen im Ausland. Im Oktober hatte ich eine Frage wegen Ummeldung in Deutschland. Als ich erwähnte dass ich noch eine Wohnsitz im Auslande habe, wurde mir erklärt: „Für uns sind Sie hier gemeldet, das andere interessiert uns nicht.“ Als ich mich im Ausland damals anmeldete, sagte man mir nach Hinweis auf Wohnsitz in Deutschland und was ich machen müsste: „Machen Sie was sie wollen“
Gruss
Rainer

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Hallo Tee,
bei zwei Wohnsitzen, Wohnsitze der verheirateten Ehepartner in zwei verschiedenen Ländern, bist Du immer die ausgenommenen Weihnachtsga durch den Fiskus. Da hilft auch kein Doppelbesteuerungsabkommen, Du wirst innerhalb der EU bei Lohnsteuer, Erbschaft und sonstwas zweimal zur Kasse gebeten. Bei Lohnsteuer sowieso, es sei denn dass die entsprechenden Länder Nato-Truppenstationierungsabkommen inklusive Zusatzabkommen einhalten. Das habe ich aber noch nicht erlebt.
Gruss
Rainer

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Hallo!

Doppelbesteuerungsabkommen und EU haben nichts miteinander zu tun. Außerdem gibt es eine ganze Menge Doppelbesteuerungsabkommen, die im Detail wiederum verschieden sind, eine so allgemein Aussage ist daher falsch. Im Übrigen ist es üblich, dass, soferne ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt, nur in einem Staat Einkommenssteuer zu bezahlen ist (sonst bräuchte man ja kein Abkommen), auch wenn man zwei Wohnsitze hat.

Gruß
Tom

Hallo,
es handelt sich hier um das deutsche Melderechtsrahmengesetz und die dazugehörigen Meldegesetze der einzelnen Bundesländer. Hat mit Ungarn oder sonstigem Ausland also gar nix am Hut. Das deutsche Meldegesetz interessiert sich nur für Wohnungen die sich in Deutschland befinden.
Das unten genannte Beispiel mit der Wohnung in Frankreich und Nichtentgegennahme der Anmeldung ist in keinem Gesetz derartig geregelt. Das ist schlichtweg eine falsche Auskunft und Handlungsweise der Behörde gewesen.

Mit den Steuergesetzen hat das Meldegesetz auch nix zu tun, das sind 2 von einander unabhängige Gesetze.

Falls der Arbeitnehmer incl. Familie nach dem Auslandsaufenthalt wieder in die gleiche Wohnung zurückkehrt, kann die Wohnung in D gemeldet bleiben. Allerdings sollte sichergestellt sein, dass Post zugestellt werden kann und den Arbeitnehmer irgendwie erreicht.

Falls vor Auslandsaufenthalt die bisherige Wohnung aufgelöst wird und nach der Rückkehr eine neue Wohnung bewohnt wird, so ist die alte Wohnung vor Auslandsaufenthalt abzumelden - da ein Wegzug ins Ausland stattfindet.

Nur Nebenwohnung in D gemeldet zu haben, ist nach den oben genannten Gesetzen gar nicht möglich.

Gruß
Sid