Hallo,
wenn ein Aufhebungsvertrag Mitte Dezember 2003 geschlossen wurde, welche Meldepflicht galt zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitsamt gegenüber? Hat sich die Rechtslage seit Dezember geändert?
Danke & Gruß
Bernd
Hallo,
wenn ein Aufhebungsvertrag Mitte Dezember 2003 geschlossen wurde, welche Meldepflicht galt zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitsamt gegenüber? Hat sich die Rechtslage seit Dezember geändert?
Danke & Gruß
Bernd
Hallo,
nach der seit Juli 2003 geltenden Rechtslage im SGB III muss sich derjenige, dessen Arbeitsverhältnis endet, „unverzüglich“ bei der Agentur für Arbeit melden.
Nach den bis Dezember 2003 geltenden internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sollten die Arbeitsagenturen bei langen Kündigungsfristen eine Meldung 3 Monate vor Ende noch als unverzüglich ansehen (da man dort zunächst der Meinung war, dass freie Stellen sowieso kaum mehr als 3 Monate im voraus gemeldet werden).
Diese interne Weisungslage hat die Bundesagentur bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen aufgegeben und neue Weisungen mit Wirkung von Januar 2004 an herausgegeben.
Ab dann hatten die Arbeitsagenturen Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung zu kürzen, wenn sich der Arbeitslose nicht binnen einer Woche nach Abschluß eines Aufhebungsvertrages oder Erhalt einer Kündigung gemeldet hat, selbst wenn darin eine mehr als 3-Monatige Beendigungsfrist für das Arbeitsverhältnis vorgesehen war.
Grüße
E.K.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Dank an Ekkehard!
Hallo Ekkehard,
vielen Dank für Deine wertvolle Hilfe! Mit Deiner Antwort hast du „jemandem“ sehr geholfen…
Beste Grüße
Bernd