Meldepflicht als Tourist in BRD

hallo,

wenn man besuch aus Frankreich hat,
muss der Bessuch sich dann beim einwohnemeldeamt registrieren lassen ?
habe was von 4 wochen und von „nach 8 wochen“ gehört.

wieso denn das ? bis zu welcher frist, nicht ?
wo ist der sinn ?
was passiert, wenn nicht ?

wo steht evtl. eine solche regelung ?

in jedme fall euch danke vorab !
E.

Hallo,

Meldepflicht besteht grundsätzlich nur für Deutsche und EU-Bürger, wenn man eine Wohnung bezieht, nicht jedoch bei touristischem Aufenthalt. Grundlage ist das Meldegesetz (MG),
http://rlp.juris.de/rlp/MeldeG_RP_rahmen.htm
auf deren Grundlage es noch Landesmeldegesetze gibt. Viele Gemeinden helfen Dir auch online.

&Tschüß

Wolfgang

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Danke Wolfgang !

das Standesamt meinte beiläufig, dass eine Touristin, die bei mir zu besuch ist, (dauer wurde nicht besprochen) sich innerhalb 2 wochen beim Einwohnermeldeamt melden müsste !!??

Ich hoffe, sie weiss es nicht recht.

danke jedenfalls.

e.

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Hallo,

Meldepflicht besteht grundsätzlich nur für Deutsche und
EU-Bürger, wenn man eine Wohnung bezieht, nicht jedoch bei
touristischem Aufenthalt. Grundlage ist das Meldegesetz (MG),
http://rlp.juris.de/rlp/MeldeG_RP_rahmen.htm
auf deren Grundlage es noch Landesmeldegesetze gibt. Viele
Gemeinden helfen Dir auch online.

&Tschüß

Wolfgang

Ergänzung:

fand im Meldegesetz dies hier:
Demnach gilt hier wohl doch Satz 2 !?!?


(2) Meldepflichten werden ferner nicht begründet,
wenn

  1. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet
    ist und für nicht länger als zwei Monate
    eine Wohnung bezieht,

  2. ein Einwohner, der sonst im Ausland wohnt und
    im Inland nicht gemeldet ist, für nicht länger als
    einen Monat eine Wohnung bezieht.

Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen,
soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes
mitverteilt werden, und Ausländer,
soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer
sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen. Wer bei
Ablauf der Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen
ist, hat sich nach § 15 Abs. 1 innerhalb einer Woche
bei der Meldebehörde anzumelden.“

Hallo,

mal ganz dumm gefragt: Bezieht Dein Besuch eine Wohnung ? Nur dann gilt die Vorschrift. Hast Du denn die Auskunft gebende Dame mal gefragt, auf was sich eigentlich Ihre 2-Wochen-Frist begründet ? Die ist mir jedenfalls vollkommen unbekannt. (Wieso fragen eigentlich so wenig Menschen bei Behördenauskünften mal nach ???)

&Tschüß

Wolfgang

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Danke Wolfgang,

du hast mit dem Beziehen der WOhnung recht - ist DEfinitionssache.
ihc fagte aus ganz anderen Gründen nciht nach, die ich hier nicht erwähnen will.
Die Dame ist von einer anderen Behörde, mit der ich derzeit zu tun habe und da ist jedes wort weniger, besser.

DANKE dir nochmals - falls die dame nochmals mit dem Thema anfängt, weiss ich mehr - DANKE DIR !
Frank

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