Meldepflicht bei geringfügigen Jobs

Moin,

habe als Rentner derzeit 2 geringfügige Jobs gemäß 556-€-Gesetz (2025, 603€ ab 2026),

jeder der beiden Arbeitgeber weiß vom Job beim jeweils anderen.

Beide Jobs machen zusammen etwa 65% der Maximal-Grenze aus, könnte also noch was dazunehmen.

Müßte ich einen neuen Job den beiden bisherigen AG melden ?

Dem potentiellen neuen AG (privat bekannt) wäre das egal..

Natürlich würde ich das beim Finanzamt bei der ESt-Erklärung mitteilen,

oder muß ich das schon vorher melden ?

Servus,

wenn diese nicht ganz regelmäßig bei jedem neu eingestellten geringfügig Beschäftigten abfragten, ob er bereits anderen geringfügigen Beschäftigungen nachgeht, sind sie

  1. nicht steuerlich beraten und
  2. mit dem Klammerbeutel gepudert

Es gibt keine Pflicht für einen geringfügig Beschäftigten, andere geringfügige Beschäftigungen ungefragt einem neuen Arbeitgeber anzuzeigen. Wenn dieser jedoch danach fragt (was in seinem ureigensten Interesse liegt, denn er zahlt die Zeche, wenn die Höhe der Entlohnung bei allen geringfügigen Beschäftigungen zusammengenommen die Grenze zur regulären Sozialversicherungspflicht überschreitet), ergibt sich die Pflicht, diese Frage wahrheitsgemäß zu beantworten, schon allein daraus, dass es sich hier nicht um eine Frage „ins Blaue“ handelt, sondern dass ein Verschweigen der übrigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse unmittelbar dem Interesse des Arbeitgebers zuwiderliefe.

Warum denn das, und wie und wo soll das in einer ESt-Erklärung erfolgen? Dem Finanzamt ist die SV-Pflicht Deiner Beschäftigungsverhältnisse so egal wie nur was, und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden exakt in der Höhe veranlagt, in der der respektive die Arbeitgeber sie dem Fiskus übermittelt haben.

den Arbeitgebern auf Anfrage: Ja
irgendeiner Behörde: Nein

Schöne Grüße

MM

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Moin, und vielen Dank für Deine Anwort..

Als früher Selbständiger Programmierer kenne ich natürlich ELSTER (ein bißchen),

unter Anlage G o.ä. könnte ich sowas wohl eintragen..meine Gewerbeanmeldung habe ich aber

schon vor 2 Jahren aus Altersgründen abgegeben, um mir die Est-Erklärung - soweit überhaupt noch notwendig - zu vereinfachen.. keine Belegführung mehr usw.:blush:

hm, der “Arbeitgeber” wäre rein privat, keine Firma (obwohl früher mal als

Friseurmeister selbstständig mit eigenem Salon), hat derzeit Keinen Steuerberater mehr

und sein Einkommen wäre aus Rente und Pflegegeld…

Ich glaub, da laß ich die Finger weg !:thinking:

Er muß da wohl ne Reinigungsfirma aus dem Pflegegeld u.gg.f eigenem Einkommen

bezahlen, die können sowas sicherlich verwalten..ich verzichte auf die Millionen :melting_face:

hi,

ich denke es betrifft hier vielmehr das Thema Sozialversicherungspflicht als die Steuer.
Es wäre wohl sinnig, beides ganz strikt zu trennen.

Nur mal so als Schubser in Richtung Zaunpfahl, der da verwirrt rum liegt:

grüße
lipi

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Servus,

nein. Nicht in diesem Zusammenhang.

Eine geringfügige Beschäftigung ist eine nichtselbständige Arbeit.

Sie ist, wenn alles eingehalten wird, was zu einer geringfügigen Beschäftigung gehört, mit der pauschalen Versteuerung und Verbeitragung betreffend ESt und SV in dem Moment erledigt, wo der Arbeitgeber sie abrechnet und die ermittelten Beiträge an die Knappschaft abführt (hübsche Erinnerung an die Zeit, als im Pott noch die Schlote rauchten und im Personalbüro auch ein Gewerkschafter saß, der darauf achtete, dass keine Einstellung erfolgt, wenn nicht gleichzeitig der Beitritt zur Gewerkschaft erfolgt - die „Bundesknappschaft“ war für die Sozialversicherung von denen zuständig, die in den Pütt gingen). Heute, wo man, wenn man spätabends mit der Bahn durch den Pott fährt, nicht mehr das sanfte Glimmen der Kokillen auf den Flachwagen und die etwas gespenstisch wirkende Glut im Inneren der „Torpedowagen“ sehen kann, braucht die Behörde zur speziellen Sozialversicherung der Bergleute weiterhin was zu tun - sie verwaltet die Beiträge der „Minijobber“, die ganz anders funktionieren als die der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

In der ESt-Erklärung und der Veranlagung zur ESt hat so eine geringfügige Beschäftigung nichts verloren. Der Fiskus bekommt von den Arbeitgebern alle Daten zur „Lohnsteuerbescheingung“ (Du erinnerst Dich vermutlich an die Zeit, als diese zuerst noch Punkt für Punkt mit Kuli auf die Rückseite der Lohnsteuerkarte eingetragen und dann mit Stempel und Unterschrift versehen wurde, später für lange Jahre bei DATEV in Nürnberg ausgedruckt und auf die Rückseite der Lohnsteuerkarte aufgeklebt wurde) übermittelt, und damit ist alles, was Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrifft, bereits erklärt. Nur, wer höhere Werbungskosten geltend machen will, muss da selber in der ESt-Erklärung noch was machen, nachdem er die Werte aus der Lohnsteuerbescheinigung abgerufen hat.

Die Anlagen G und SE sind für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichselbständiger Arbeit. Darum geht es vorliegend nicht.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

das ist bei den berühmten „Minijobs“ - Gott sei’s geklagt, getrommelt und gepfiffen! - nicht möglich, weil die beiden Themen Sozialversicherungspflicht und Besteuerung mit den selben Grenzen in andere Kategorien umschlagen: Wer die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung überschreitet, wird gleichzeitig SV-pflichtig beschäftigt und mit N-Einkünften „regelbesteuert“.

Das hübsche Thema „Scheinselbständigkeit“ (= Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch formal selbständige, aber tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeit) steht allerdings noch auf einem ganz anderen Blatt.

Gebe Gott, dass irgendwann mal irgendjemand in Berlin in der Lage ist, zu sehen, dass Täuschland selbstverständlich nicht in jeder Hinsicht Weltmeister, Papst usw. ist und dass man doch vielleicht auch mal von anderen, die eine bessere Lösung für etwas gefunden haben, was lernen könnte - der Schlüssel zur „Entbürokratisierung“ des gesamten Minijob- und Knappschafts-Unwesens heißt AHV.

Ä Ränteversicherigsbiitrag het no kainr umebrocht, odrr?

In diesem Sinne

MM

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hi, danke für Antwort,

mer habe oft nur Angst, dass mer unwissentlich was falsch mache..

in meinem Fall hat sich die Lösung ergeben, daß ein gewerblicher Betrieb (Apotheke :smiling_face: )

den Job bzw Berechnung übernimmt, mit den anderen >Arbeitgebern korrespondiert

und somit wäre dann alles geklärt, denke ich :grinning_face: