Hallo zusammen, bitte um Hilfe, hier ein Fallbeispiel:
Erwachsene Tochter zieht zu Ihrem PFLEGEBEDÜRFTIGEN Vater (familiäre Gründe, schwere Krankheit)
Darf der Vermieter der Wohnung dies verbieten - KEINE Überbelegung, da 3-Zi.-Whg. , davor war die verstorbene
Ehefrau auch wohnhaft gewesen.
die Aufnahme volljähriger Kinder auch ohne besonderen Grund ist grundsätzlich zulässig, solange die Wohnung nicht überbelegt ist. Sie muß dem Vermieter lediglich mitgeteilt werden.
So zB LG Potsdam 2012:
Weiß jemand, ob die Zustimmung des Vermieters bzw. Meldung an den Vermieter nötig ist, falls z.B.
die Wohnung eine Sozialwohnung wäre, und der Eigentümer die Stadtverwaltung?
Ich denke die Tochter müsste auf jeden Fall sich noch in dem betreffenden Monat beim Sozialamt melden, um die Miete hälftig für den Vater zu übernehmen.
Zusammen bilden die beiden ja eine Haushaltsgemeinschaft… (Achtung: KEINE Bedarfsgemeinschaft, da Tochter Arbeit hat)
… aber sich beim städtischen Vermieter der Sozialwohnung zu melden oder um Erlaubnis zu bitten, eher nicht, da WICHTIGE FÄMILIÄRE GRÜNDE vorliegen … ???
Das ist interessant, wie man auf die Idee kommen kann.
Was hat das Wohnen einer Pflegerin( und sei sie auch verwandt) damit zu tun wer die Miete zahlt ?
Was hat das Wohnen einer Pflegerin( und sei sie auch verwandt) damit zu tun wer die Miete zahlt ?
Siehe dazu Unterhaltsverpflichtung
Eltern für ihre volljährigen Kinder
Volljährige Kinder für ihre Elternder
Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber der
Kindsmutter
Eine Sozialwohnung erhält nur, wer bedürftigt ist und muß dieses gegenüber dem Sozialamt nachweisen für die Ausstellung eines WBS (Wohnberechtigungsscheines für eine
Sozialwohnung.
Annsonsten kann es nämlich zur Erhebung einer **Freistellungs-Ausgleichszahlung **
kommen, das heisst der Vater müßte den Unterschied zwischen der Sozialmiete und der ortüblichen Miete für diese Wohnung nachzahlen.
Annsonsten kann es nämlich zur Erhebung einer **Freistellungs-Ausgleichszahlung **
kommen, das heisst der Vater müßte den Unterschied zwischen der Sozialmiete und der ortüblichen Miete für diese Wohnung nachzahlen.
Tja… der PFLEGEBEDÜRFTIGE Vater wäre lt. Melderecht der „Wohnungsgeber“ der seiner Tochter(Pflegerin) die Erlaubnis erteilte, ihn rund um die Uhr zu pflegen… → WICHTIGER FAMILIÄRER ANLASS
Wenn er z.B. sowieso nur eine kleine Rente oder Grundsicherung hätte, dann könnte er eh nur die Sozial-Miete zahlen.
→ deshalb meine ich ja, die Tochter in der Sozialwohnung aufzunehmen , bringt nur Vorteile:
weniger Pflegegeld für Altersheim o.ä.
hälftige Übernahme der Miete, Heizkosten, Müll usw.