Meldepflicht von Nebenerwerb

Ich stehe ich einem festen Arbeitsverhältnis und möchte mich nebenbei selbständig machen. Bei meinem Job handelt es sich um eine beratende Tätigkeit. In diesem Bereich möchte ich mich auch selbständig machen, nur in einer anderen Branche (keine Konkurrenz zur Arbeit). Muss ich den Arbeitgeber von meiner Selbständigkeit unterrichten? Im Arbeitsvertrag ist nichts explizit geregelt.

Hallo Sonja, würde Dir raten in jedem Fall deinen Arbeitgeber zu unterrichten. Wenn es keine Konkurrenztätigkeit ist, kann es ihm sowieso egal sein. Du bist aber auf der sicheren Seite, falls er mal Info von Dritten bekäme und nichts wüsste.
Liebe Grüße
vom Stahlberg

Hallo Sonja,

grundsätzlich sind Nebenbeschäftigung zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz Art. 12 bzw. 2 Abs.1.
Eine Nebenbeschäftigung ist jedoch dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber ein „berechtigtes Interesse“ an deren Unterlassung darlegen kann. Z.B. die Tätigkeit im Erholungsurlaub ausübst, Konkurrenzsituation oder du am Arbeitstag immer müde bist, weil du am Vorabend sehr lange deiner Nebentätigkeit nachgegangen bist. Im Klartext bedeutet dies, immer wenn die geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigt wird (oder in Zukunft werden kann), dann musst du den Arbeitgeber informieren und er kann genehmigen oder die Unterlassung fordern.

Eine arbeitsvertragliches Verbot ist bei berechtigtem Interesse des AG auch möglich, scheidet aber wie von dir geschrieben aus, da keine Regelung im AV.

Gruß

Marcus

hallo sonja, damit kenne ich mich leider nicht aus,
gruß koni

Hallo Sonja72,

eine Nebentätigkeit ist für jeden Beschäftigten grundsätzlich zulässig, auch in Form einer selbständigen Tätigkeit, jedoch gelten einige Einschränkungen:

  • mit der Nebenbeschäftigung darf seinem Arbeitgeber nicht Konkurenz gemacht werden. Ohne Zustimmung des AG darf der Beschäftigte für eigene oder fremde Rechnung in dem Handelszweig des AG keine Geschäfte machen.

  • die Nebenbeschäftigung darf die Arbeitskraft des Beschäftigten nicht in solchem Umfang beeinträchtigen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglichen Arbeit nicht mehr in der Lage ist. Er hat auch die maximal zulässigen Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz einzuhalten.

  • eine Mitteilungspflicht besteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt

Hallo,
hmm selbständig ist nicht gleich Nebenjob als geringfügig beschäftigt.
Ich weiß leider auch nicht, ob man zwischen Selbständigkeit und/oder geringfügiger Nebenjob -bis 400,00 € unterscheidet.
Da nix im Arbeitsvertrag geregelt ist, könnte es gut möglich sein, dass dieser Job beim AG nicht angemeldet werden muß.Aber leider kann ich dazu keine definitive Antwort geben, nur Vermutungen.
Am besten mal Anwalt online suchen und dort nachfragen, ist eigentlich auch nicht so teuer.
MFG

Hallo Sonja72,

ich bin zwar kein Experte, aber ich bin der Annahme, dass dein Arbeitgeber Anrecht darauf hat, dass sich die zeitliche Inanspruchnahme deiner Nebentätigkeit in Grenzen hält. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die volle Arbeitskraft, d.h. eine Minderung der Leistungsfähigkeit im Hauptberuf (z.B. durch Nebentätigkeiten) ist zu vermeiden. Solange dies nicht der Fall ist, sollte dem nichts im Wege stehen.
Der Vorteil bei der Stelbständigkeit liegt darin, dass nur du selbst Auskunft über die tatsächliche zeitliche Nebenbelastung geben kannst.

Ob das ganze aber Meldepflichtig ist, da kann ich dir nicht weiterhelfen.
Sorry.

Gruß Schreusi

Ich stehe ich einem festen Arbeitsverh�ltnis und m�chte mich
nebenbei selbst�ndig machen. Bei meinem Job handelt es sich um
eine beratende T�tigkeit. In diesem Bereich m�chte ich mich
auch selbst�ndig machen, nur in einer anderen Branche (keine
Konkurrenz zur Arbeit). Muss ich den Arbeitgeber von meiner
Selbst�ndigkeit unterrichten? Im Arbeitsvertrag ist nichts
explizit geregelt.

Hallo, sollte Arbeitsvertraglich nichts erwähnt sein, herrscht auch keine Meldepflicht. Vorrausgesetzt, es reicht nicht in die normal Arbeitszeit.

Viele Grüße und viel Erfolg

Hallo Snja,

findet sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelung über Nebentätigkeiten, so sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.

Das ergibt sich daraus, daß der Arbeitnehmer nach Leistung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, d.h. in seiner Freizeit grundsätzlich machen kann, was er möchte.

Einschränkend sollte jedoch erwähnt werden, dass, sollte die Nebentätigkeit -wie auch immer- Einfluss auf Ihre jetzige Tätigkeit nehmen, der Arbeitgeber dann Möglichkeiten der Sanktion hat. Ich halte in solchen Fällen immer eine Information an den Arbeitgeber für sinnvoll. Allemal besser, als wenn er es durch Dritte erfährt.

Hallo!
Ja, in jedem Fall muss der AG unterrichtet werden und sein Einverständnis vorliegen.
Ole

Hallo,

wenn weder im Arbeitsvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung dieses Thema geregelt ist, bestehe keinerlei Pflicht Ihrem Arbeitgeber Bescheid zu geben. Sie können in Ihrer Freizeit tun was immer Sie möchten, jedoch darf es Ihre eigentliche Arbeit nicht beeinträchtigen.
Ihr Arbeitgeber könnte das mit der „Konkurrenz“ jedoch anders werten als Sie und daher würde ich Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitgeber zu informieren. Sie brauchen jedoch kein „OK“ von ihm.

Grüße
zeichevadda

Hallo Sonja,
du musst deinen Arbeitgeber sowieso um seine Zustimmung fragen, wenn du neben diesem Job noch einen anderen aufnehmen willst. Der Hintergrund ist, ob du deine Arbeit noch zuverlässig machen kannst, wegen Ruhezeiten und so.
Wie das mit dem Selbstständig machen im gleichen Gebiet ist, weiss ich leider nicht.

Soweit mir bekannt ist, muss dem jede Arbeitgeber jede Art von Nebentätigkeit angezeigt werden.

Es müsste aber einen Absatz „Nebentätigkeiten“ geben, oder?