Die Frage ist, gilt hier das Melderecht, welches dies erlaubt,
oder die Auflage des Bauamtes?
Nach § 16 II S. 1 des hessischen Meldegesetzes ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners. Sofern sich dieser überwiegend im Wohnwagen aufhält, ist diese Wohnung seine Hauptwohnung und damit sein Hauptwohnsitz.
Was ist das örtliche Bauamt? Das der Stadtgemeinde oder das des Landkreises? Die den Kommunen in § 82 HBO erteilten Befugnisse umfassen schon mal nicht die Einschränkung der Freizügigkeit der Bundesbürger gemäß Art. 11 GG. Auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden nach § 53 HBO umfassen nicht ersichtlich die Entscheidung, ob ein Campingplatz nur dann materiell und formell genehmigungsfähig ist, wenn der Betreiber darauf verzichtet, dass sich dort Bewohner mit Erstwohnsitz anmelden - eine Auflage, auf deren Einhaltung er nebenbei überhaupt keinen Einfluss hat, siehe obigen § 16.
Es wäre hilfreich, die (notwendige) Begründung der Bauaufsichtsbehörde für diese Ausgestaltung der Baugenehmigung in Erfahrung zu bringen.
s.