Melderecht: Erstwohnsitz

Hallo,

ich habe folgende Frage:
MisterX lebt dauerhaft auf einem Campingplatz und hat dort auch seinen Erstwohnsitz. Der Campingbetreiber hat ihm zur Auflage gemacht (beruhend auf der Landesbauordnung Hessen) seinen Erstwohnsitz zu verlegen, da es nicht gestattet sei, den Erstwohnsitz auf dem Campingplatz zu haben.

MisterX hat nun MisterY gefragt, ob er seinen Erstwohnsitz bei ihm angeben kann.

Frage: welche Konsequenzen/Nachteile hätte das für MisterY?

Hallo,

ich habe folgende Frage:
MisterX lebt dauerhaft auf einem Campingplatz und hat dort
auch seinen Erstwohnsitz. Der Campingbetreiber hat ihm zur
Auflage gemacht (beruhend auf der Landesbauordnung Hessen)
seinen Erstwohnsitz zu verlegen, da es nicht gestattet sei,
den Erstwohnsitz auf dem Campingplatz zu haben.

hab in der Landesbauordnung Hessen nichts gefunden, was verbietet auf einem Campingplatz zu wohnen und dort Erstwohnung angemeldet zu haben.
Welcher Paragraph wurde angegeben?

MisterX hat nun MisterY gefragt, ob er seinen Erstwohnsitz bei
ihm angeben kann.
Frage: welche Konsequenzen/Nachteile hätte das für MisterY?

Das kann Mister X tun, aber wenn er die Wohnung bei Mister Y nicht tatsächlich bewohnt, so wäre es eine Scheinmeldung.

Viel Gruß Tara

Hallo

hab in der Landesbauordnung Hessen nichts gefunden, was
verbietet auf einem Campingplatz zu wohnen und dort
Erstwohnung angemeldet zu haben.

Weil in der HBO dazu natürlich nichts steht, wieso auch, Melderecht hat nichts mit Bauordnungsrecht zu tun.

Die richtige Adresse ist das hessische Meldegesetz. Dort ist im § 15 ausdrücklich geregelt, dass stationäre Wohnwagen als Wohnung im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Und damit kann man auch nach § 16 II darin mit Erstwohnsitz gemeldet sein.

http://www.datenschutz.hessen.de/hmg.htm#p15b

Gruß
smalbop

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Hallo,
braucht der Campingplatzbetreiber eine besondere Erlaubnis, wenn die Kunden

stationäre Wohnwagen

aufstellen wollen?
Oder anders - würden die nach Bauordnung (?) dann nicht dem Baurecht unterliegen und wären dann womöglich Schwarzbeuten?

Cu Rene

Hi,

hab in der Landesbauordnung Hessen nichts gefunden, was
verbietet auf einem Campingplatz zu wohnen und dort
Erstwohnung angemeldet zu haben.

Weil in der HBO dazu natürlich nichts steht, wieso auch,
Melderecht hat nichts mit Bauordnungsrecht zu tun.

ebent, deshalb hab ich den Fragesteller auch nach dem § gefragt?

Viel Gruß Tara

braucht der Campingplatzbetreiber eine besondere Erlaubnis,
wenn die Kunden

stationäre Wohnwagen

aufstellen wollen?

Nein.

Oder anders - würden die nach Bauordnung (?) dann nicht dem
Baurecht unterliegen und wären dann womöglich Schwarzbeuten?

Nein, nach Anlage 2 Nr. 8 HBO ist die Aufstellung stationärer Wohnwagen verfahrensfrei, wenn der Campingplatz selbst formell legal ist. Abgesehen davon kann man auch in einem illegal errichteten oder zweckentfremdeten Gebäude wirksam polizeilich gemeldet sein, denn es handelt sich wie gesagt bei Bauordnungs- und Melderecht um unterschiedliche Rechtsgebiete.

Gruß
smalbop

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Hallo,

der Campingplatzbetreiber hat vom örtlichen Bauamt die Auflage bekommen, dass keine Camper einen Erstwohnsitz dort haben dürfen.

Die Frage ist, gilt hier das Melderecht, welches dies erlaubt, oder die Auflage des Bauamtes?

Die Frage ist, gilt hier das Melderecht, welches dies erlaubt,
oder die Auflage des Bauamtes?

Nach § 16 II S. 1 des hessischen Meldegesetzes ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners. Sofern sich dieser überwiegend im Wohnwagen aufhält, ist diese Wohnung seine Hauptwohnung und damit sein Hauptwohnsitz.

Was ist das örtliche Bauamt? Das der Stadtgemeinde oder das des Landkreises? Die den Kommunen in § 82 HBO erteilten Befugnisse umfassen schon mal nicht die Einschränkung der Freizügigkeit der Bundesbürger gemäß Art. 11 GG. Auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden nach § 53 HBO umfassen nicht ersichtlich die Entscheidung, ob ein Campingplatz nur dann materiell und formell genehmigungsfähig ist, wenn der Betreiber darauf verzichtet, dass sich dort Bewohner mit Erstwohnsitz anmelden - eine Auflage, auf deren Einhaltung er nebenbei überhaupt keinen Einfluss hat, siehe obigen § 16.

Es wäre hilfreich, die (notwendige) Begründung der Bauaufsichtsbehörde für diese Ausgestaltung der Baugenehmigung in Erfahrung zu bringen.

s.

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