Hallo,
wenn jemand Kenntiss von einem möglichen (!) Verbrechen hat, muss er dieses melden.
Wenn er sich durch Meldung des möglichen(!) Verbrechens aber selber einer Straftat belastet und die Meldung juristische und finazielle und eventuell körperliche Folgen hätte, wie sieht es dann aus?
Wie würde die Justiz wohl reagieren, wenn jemand diese Unanehmlichkeiten in Kauf nehmen würde?
Danke für eure Meinungen und Denkanstöße
Guido.
Hallo Guido
wenn jemand Kenntiss von einem möglichen (!) Verbrechen hat,
muss er dieses melden.
Genau sonst macht er sich ja strafbar.
Wenn er sich durch Meldung des möglichen(!) Verbrechens aber
selber einer Straftat belastet und die Meldung juristische und
finazielle und eventuell körperliche Folgen hätte, wie sieht
es dann aus?
Dann hat er sich ja eh Strafbar gemacht und zu einer Straftat welche man selbst beganngen hat braucht man nichts zu sagen. Es kann natürlich Strafmindernd wirken wenn man sich selbst anzeigt.
mfg
Bert
Hallo,
wenn jemand Kenntiss von einem möglichen (!) Verbrechen hat,
muss er dieses melden.
Wenn er sich durch Meldung des möglichen(!) Verbrechens aber
selber einer Straftat belastet und die Meldung juristische und
finazielle und eventuell körperliche Folgen hätte, wie sieht
es dann aus?
Niemand muß sich selbst belasten!
Ich finde es nicht sonderlich schlau, sich zu stellen, um ein anderes Verbrechen anzuzeigen. In der Pflicht steht man jedenfalls nicht.
Ich würde, bei einer kleineren Straftat mein Gewissen beruhigen können.
Bei einer besonders schweren Straftat muß man es wohl mit seinem Gewissen ausmachen.
Gewissenssache halt!
Wie würde die Justiz wohl reagieren, wenn jemand diese
Unanehmlichkeiten in Kauf nehmen würde?
Kommt auf den Staatsanwalt und Richter an. Meistens lediglich mildernd.
Manchmal kann man es mit dem Staatsanwalt auch aushandeln und er strebt keine Strafverfolgung in der anderen Sache an, weil ihm das eine wichtig ist.
Meistens wollen sie aber vorher wissen, was Du weißt.
Gruß Grüne
ot: bzgl. Anzeige-/Meldepflicht
Hallo,
nur bzgl. des Punktes „Kenntnis eines möglichen Verbrechens“ und dem „melden“. Trifft dies auf alle Straftaten zu - z.B. auch den wohl eher fiktiven Fall, daß ich von einem bisher Unbekannten in Kenntnis gesetzt werde, daß er nun einen Bleistift bei Karstadt klauen werde ?
Gruss
Enno
wenn jemand Kenntiss von einem möglichen (!) Verbrechen hat,
muss er dieses melden.
Genau sonst macht er sich ja strafbar.
So weit sind wir glücklicherweise noch nicht. Es sei denn, es besteht eine besondere Pflicht.
Hallo,
wenn jemand Kenntiss von einem möglichen (!) Verbrechen hat,
muss er dieses melden.
Was heisst möglich und was heisst Verbrechen?
Wenn Du mit möglich eine Tat meinst die noch bevorsteht und mit Verbrechen eine Tat aus dem § 138 StGB, dann wäre man - unter den Voraussetzugen des § 138 StGB zur Anzeige verpflichtet. Sonst nicht. Also eine Tat die schon geschehen ist muss niemand melden.
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
- einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
- eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
- eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
- einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3,
- eines schweren Menschenhandels in den Fällen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,
- eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211, 212 oder 220a),
- einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
- eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
- einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
- einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
- einen Völkermord in den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1 oder
- einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1),
eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1)durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a) handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
Wenn er sich durch Meldung des möglichen(!) Verbrechens aber
selber einer Straftat belastet und die Meldung juristische und
finazielle und eventuell körperliche Folgen hätte, wie sieht
es dann aus?
Niemand muss sich selbst belasten.
Wie würde die Justiz wohl reagieren, wenn jemand diese
Unanehmlichkeiten in Kauf nehmen würde?
M.E. wäre es auf jeden Fall sinnvoll sich selbst zu stellen, wenn man sowieso damit rechenen muss, dass man erwischt wird. Geständnisse und Einsicht werden nach meiner Erfahrung vom Gericht positiv gewertet. Vorher wäre es gut einen Anwalt zu konsultieren.
M.
Hallo,
vielen dank, ihr habt mir sehr weitergeholfen.
gruß
Guido