Jetzt musst Du aufpassen! Dieser lateinische Spruch wird AFAIR insbesondere im angelsächsischen Raum und der dortigen Rechtsordnung verwendet. Ich habe jetzt die nach deutschen Recht passende Erklärung geliefert. Das lässt sich jetzt aber nicht unbedingt alles so rein sprachlich 1:1 übersetzen. Leider habe ich meinen Creifelds (Rechtswörterbuch) gerade an eine aufstrebende Jurastudentin verliehen, und kann daher nicht konkret nachsehen.
Die klassische deutsche Prüfung des Vorsatzdeliktes sieht so aus, dass man objektiven (äußeren) Tatbestand, Vorsatz (inneren Tatbestand), Rechtswidrigkeit und Schuld prüft, wobei es bei der Rechtswidrigkeit darum geht, ggf. die Tat rechtfertigende Gründe zu berücksichtigen, und bei der Schuld schuldausschließende oder -einschränkende Dinge zu würdigen. D.h. die letzten beiden Punkte spielen nur dann eine Rolle, wenn es hierzu entsprechende Besonderheiten/Auffälligkeiten gibt. Ansonsten indiziert die vorsätzliche Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale Rechtswidrigkeit und Schuld. Dann spricht man davon, dass sich der Täter eines Deliktes „strafbar gemacht hat.“
Das ist aber nur das Spiel bis zum 1. Staatsexamen, also die Theorie des Studiums! Wenn es jetzt in die praktische Anwendung geht, dann muss man sich auch noch mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und dem Maß des Tatverdachts auseinander setzen. D.h. im realen Leben hast Du oft gerade eben nicht die Eindeutigkeit eines geständigen oder bei der Tat von guten Zeugen unzweifelhaft erkannten Täters, sondern musst ggf. nur anhand von Indizien zusehen, dass Du als Staatsanwalt einen hinreichend Tatverdächtigen dem Gericht präsentierst, dass dann entscheidet, ob es die Anklage annimmt und zur Hauptverhandlung zulässt, oder nicht. Mit dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Zulassung der Anklage wird daher aus dem „Ermittlungsverfahren“ erst das „Strafverfahren“.