'Merkmal G' im Schwerbehindertenausweis

Hallo :smile:

Wie ist das eigentlich mit diesem „Merkmal G“? Über dessen Vorausssetzungen findet man ja unterschiedliche Aussagen im Netz. Vielerorts wird gesagt, dass man dafür mindestens 50 % GdB nur für sich allein gesehen für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen benötigen würde. Aber was, wenn Person X zwar zusammen mit anderen Leiden auf 50 % kommt, der GdB für die Funktionseinschränkungen darunter liegt?

Person X hat Rücken- und Knieprobleme und ein krankheitsbedingt (also bitte keine „Ratschläge“ ala „dann soll sie halt abnehmen“!) extrem hohes Übergewicht (BMI 56)
und bekommt bereits nach wenigen Minuten Stehen/Gehen erhebliche Schmerzen im gesamten Gehapparat (Füße, Knie, LWS, Hüften)? Adipositas gibt aber keine GdB (nur dessen Auswirkungen), auch in seiner Extremform nicht, und die Knie- und Rückenprobleme wurden im Bescheid mit gerade mal 20 % bewertet, was aber imho nicht berücksichtigt, dass „die Tateinheit“ mit der „Adipositas perpermagna“ zu diesen großen Gehproblemen führt :frowning:.

Zu den Vorraussetzungen, um „Merkmal G“ zu bekommen, sagt § 146 Abs. 1 SGB IX:
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist,
wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge
von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Die Bürgerinformation Coest http://www4.citeq.de/osiris/280+M54262268708.0.html schreibt wiederum:
Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn der Behinderte ortsübliche Wegstrecken
(ca.2 km in etwa ½ Stunde) infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, durch innere
Leiden oder infolge von Anfällen, nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahr für sich
selbst, zu Fuß zurückzulegen vermag.
Unter http://www.schwerbehinderung-aktuell.de/include.php?.. findet sich dann noch folgende Aussage:
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr sind erfüllt, wenn
[Wieder der Satz mit den 50%, aber auch:]
Funktionsbeeinträchtigungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 vorliegen
und diese sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüft-,
Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlußkrankheiten mit einem
GdB von 40.
Weiß jemand Näheres (weitere Rechtsquellen, Urteile, Ausführungsbestimmungen ec.) oder hat eigene Erfahrungen?

Liebe Grüße
InaM

Hallo,

Mindestvoraussetzung für die Gewährung des Merkzeichens „G“ ist ein GdB von mindestens (!) 50 UND das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung.

Wie man diese erhebliche Gehbehinderung nun genau definiert, da gibt es -wie ja schon selbst festgestellt- mehrere Auslegungen. Es geht darum, ob ortsübliche Gehstrecken nicht in einer angemessenen Zeit zurückgelegt werden können. Früher ging man von 3 km in einer Stunde aus.

Es ist auch zu bedenken, dass z. B. Lungenfunktionsstörungen oder Herzerkrankungen zur Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung führen können, wenn eben mindestens ein GdB von 50 erreicht wird.

Adipositas wird wirklich nur anerkannt, wenn z. B. eine Störung der Drüsenfunktion zur Adiposotas führt.

Gruß

Andreas