Eine unbezahlte Rechnung eines Vertriebs für Büroartikel wurde per E-mail derart angemahnt, indem nicht eindeutig die Firma als Absender, sondern der Name der Mitarbeiterin des Vertriebs als Absender erschien. Derartige E-Mails mit unbekanntem, weiblichen Absender werden vom Empfänger ohne sie zu öffnen gelöscht.
Nach einiger Zeit erhält der Schuldner einen Brief eines Inkassounternehmens. Auf Anfrage bei dem Online-Vertrieb wird ihm gesagt, dass eine schriftliche Zahlungsaufforderung auf dem Postweg vorausgegangen ist. Eine solche hat der Schuldner jedoch nicht erhalten. Eine Nachfrage um Vorlage der Rechnung in Kopie,sowie des Nachforschungsauftrages an den Postzusteller und eine Anfrage nach der zuständigen IHK der Firma, an die der Schuldner sich wenden kann um eine Beschwerde gegen die Versandfirma zu senden, blieben unbeantwortet.
Besteht die Möglichkeit sich an die Staatsanwaltschaft des Ortes wenden,um den Sachverhalt vorzutragen und eine Ermittlung wegen Betruges einzuleiten?
Eine unbezahlte Rechnung eines Vertriebs für Büroartikel… Nach einiger Zeit erhält der :Schuldner einen Brief eines Inkassounternehmens.
Es gab eine Rechnung. Der Schuldner befindet sich Zahlungsverzug, wenn
auf der Rechnung ein Zahlungsziel stand, das der Schuldner verstreichen ließ
oder
nachdem die Zahlung angemahnt wurde
oder
30 Tage nach Rechnungsdatum, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Einer Mahnung bedarf es für Eintritt des Zahlungsverzugs nicht.
… an die der Schuldner sich wenden kann um eine
Beschwerde gegen die Versandfirma zu senden…
Befindet sich der Schuldner aus einem der o. g. Gründe im Zahlungsverzug, hat er keinen Anlass für Beschwerden, muss vielmehr die Rechnung bezahlen und die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten tragen.
Besteht die Möglichkeit sich an die Staatsanwaltschaft des
Ortes wenden,um den Sachverhalt vorzutragen und eine
Ermittlung wegen Betruges einzuleiten?
Vollkommen abwegig. Der Schuldner sollte die Rechnung nebst Inkassokosten bezahlen und das tunlichst zügig. Sonst entstehen absehbar weitere Kosten durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid.