Hi!
Ich habe zu Hause 2 Taschenmesser. Das eine ist eine Parodie
des Schweizer Messers(also Schraubenzieher, Büchsenöffner
etc.) und das andere ist ein Klappmesser(Vorne Messer und
hinten Flaschenöffner, Klinge 8 cm).
-> keine Waffe nach WaffG, also keinerlei Einschränkungen (Demonstrationen u.ä. ausgeschlossen)
Nun hat man mir ein Einhandklappmesser geschenkt. Und es ist
nur ein Messer, also ohne Flaschenöffner etc. Es ist
bananenförmig, hat Rasierklingenschliff und dementsprechend
recht scharf. Klinge ist 8,5 cm.
Naja, Sinn eines Messers ist es ja, scharf zu sein 
Bei dem Messer bin ich mir nicht sicher, ob Waffe oder nicht.
Falls es eine Waffe nach WaffG ist, trotzdem kein Problem:
Es ist frei ab 18 J. und darf außer bei öffentlichen Veranstaltungen, Demonstrationen u.ä. von Dir geführt werden.
Folgend ein Auszug aus dem Entwurf der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV).
Das sind „Erläuterungen“ zum WaffG:
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind,
unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder
Wurf (z. B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen
beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen
nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden
Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen
Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so dass Schlagwaffen
rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und
Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung
objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen
zu beseitigen oder herabzusetzen.
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich
nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene
Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen)
oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.
Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser),
Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker
bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer
Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen
und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs-
oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger,
die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform
(Zierrat) Verwendung finden.
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich
dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite,
Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht.
Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende
Teil der Klinge
• kürzer als 8,5 cm oder
• nicht zweischneidig
ist.
Quelle: http://www.kreisschuetzenbund-olpe.de/Download/Sonst…
Gruß
Beowolf